Full text : Die Haftpflicht der Eisenbahn-, Bergbau- und Fabrik-Unternehmer

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§  5.  Die  in  den  §§  1  und  2  bezeichneten  Unternehmer
sind  nicht  befugt,  die  Anwendung  der  in  den  §§  1  bis  3  enthaltenen ­
  Bestimmungen  zu  ihrem  Vortheile  durch  Verträge
(mittelst  Reglements  oder  durch  besondere  Uebereinkunft)  im
Voraus  auszuschließen  oder  zu  beschränken.
Vertragsbestimmungen,  welche  dieser  Vorschrift  entgegenstehen, ­
  haben  keine  rechtliche  Wirkung.
1.  Dieser  §  5  war  als  §  4  bereits  in  dem  Regierungs-Entwurf
  enthalten.  In  den  „Mot."  heißt  es  dazu:
„Wenn  das  Gesetz  seinen  Zweck  erreichen  soll,  so  darf
den  Inhabern  der  fraglichen  Anlagen  nicht  gestattet  sein,  die
Anwendung  der  in  den  §§  1—3  enthaltenen  Vorschriften  durch
Vertrag,  namentlich  auch  nicht  in  den  Dienstverträgen  mit
ihren  Beamten,  Arbeitern  u.  s.  w.  auszuschließen  oder  zu  beschränken. ­
  Im  Gebiet  des  Rheinischen  Rechts  versagt  die
Rechtsprechung  vertragsmäßigen  Einschränkungen  einer  derartigen
gesetzlichen  Haftpflicht,  als  gegen  das  öffentliche  Interesse  nud
die  gute  Sitte  verstoßend,  auf  Grund  des  Art.  6  des  Rhein,
bürgerlichen  Gesetzbuchs  die  Geltung.  Eine  dem  entsprechende
ausdrückliche  Vorschrift  ist,  abgesehen  von  dem  den  Transport
von  Gütern  auf  Eisenbahnen  betreffenden  Art.  423  des  Allg.
deutschen  Handelsgesetzbuchs,  hinsichtlich  der  Haftung  der  Eisenbahnen ­
  für  Beschädigungen  von  Personen  bereits  in  dem
Preußischen  Gesetze  vom  3.  Mai  1869*)  und  in  dem  Oesterr.
Gesetze  vom  5.  März  desselben  Jahres  enthalten.  Diesen  Vorgängen ­
  schließt  sich  die  Bestimmung  des  §  4  des  Entwurfs  an.
Es  sagt  sich  von  selbst,  daß  durch  diese  Bestimmung  dem  Unternehmer ­
  nicht  die  Befugniß  entzogen  werden  soll,  sich  seine
Regreß-Ansprüche  gegen  jeden  seiner  Angestellten  im  Vertragswege, ­
  für  den  Fall  zu  sichern,  daß  der  Unternehmer  aus  dem
Verschulden  des  Angestellten  in  Anspruch  genommen  werden
sollte."  —
2.  Es  ist  von  verschiedenen  Seiten  die  Meinung  geäußert,
daß  §  5  mit  §  4  des  Gesetzes  in  Widerspruch  stehe,  ja,  man
hat  §  5  als  Wiederaufhebung  des  §  4  ausgelegt.  Doch
dieser  Meinung  und  Auslegung  fehlte  das  richtige  juridische
Verständniß  der  beiden  Bestimmungen.**)

*)  Dieses  Gesetz  vom  3.  Mai  1869,  bete.  einen  Zusatz  zu  §  25  des
Gesetzes  über  die  Eisenbahn-Unternehmungen  vom  3.  Novbr.  1838,  lautet:
„Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  re.  ic.  verordnen  re.,  was  folgt:
Einziger  Artikel.  Die  Eisenbahnen  sind  nicht  befugt,  die  Anwendung  der
im  §  25  des  Gesetzes  über  die  Eisenb.  -  Untern,  v.  3.  Novbr.  1838  enthaltenen
Bestimmungen  über  ihre  Verpflichtung  zum  Ersätze  des  Schadens,  welcher
bei  der  Beförderung  auf  der  Bahn  anchen  auf  derselben  beförderten  Personen
oder  auch  an  anderen  Personen,  entsteht,  zu  ihrem  Vortheile  durch  Verträge
(mittelst  Reglements  oder  auch  durch  besondere  Uebereinkunft)  im  Voraus
auszuschließen  oder  zu  beschränken.  —  Vertragsbestimmungen,  welche  dieser
Vorschrift  entgegenstehen,  haben  keine  rechtliche  Wirkung.  —  Urkundlich  re."
Das  österreichische  Gesetz  vom  5.  März  1869  s.  o.  zu  §  1  Zus.  9.
In  der  „Austria"  Jahrg.  1871  S.  471  ist  in  §  5  des  Haftpflichtgesetzes ­
  ein  sehr  bedeutender  Druckfehler  zu  notiren:  dort  sind  die
sehr  wesentlichen  Worte:  „im  Voraus"  ausgelassen.  —  Der  dortige
Abdruck  des  Gesetzes  enthält  außerdem  noch  mehrere  Druckfehler,  weshalb
er  vor  der  Benutzung  nach  einem  eorreeten  Texte  des  Gesetzes  zu  vergleichen ­
  und  zu  berichtigen  ist.
**)  I"  îBezug  auf  den  aus  einem  Antrage  des  Abg.  Lasker  hervorgegangenen ­
  §  4  des  Gesetzes  und  auf  den  obigen  §  5  sagt  z.  B.  Hr.
Dr.  Gallus  ln  seiner  bereits  oben  angeführten  Schrift  (S.  12  f.)
„Also  Hr.  Lasker  schließt  einen  Compromiß  auf  Kosten  des  Berechtigten, ­
  welcher  66%  pcşt.  bezahlt,  mit  dem  Verpflichteten,  der  nur
33%  pCt.  beisteuert.  —  Wie  aber  diese  Einschaltung  mit  der  Bestimmung
des  §  4  (jetzt  §  5)  u.  s.  w.  (folgt  Wortlaut  des  §)  —  logisch  sich  vereinigen ­
  läßt,  wird  wohl  Hr.  Lasker  zu  beantworten  wissen.  —  Würde
durch  diesen  Lasker'schen  Paragraph  dem  Verpflichteten  eine  Gelegenheit
geboten,  in  einer  bereits  bestehenden  Institution  sich  vollständig
zu  erholen,  dann  wäre  er  nach  meiner  unmaßgeblichen  Meinung  als  eine
Verbesserung  zu  betrachten,  so  aber  nicht.  —  Solche  halben  Maßregeln ­
  bringen  nur  Unzuträglichkeiten,  wie  die  Praxis  zeigen  wird.  —
Man  kann  nicht  neuen  Wein  in  alte  Schläuche  fassen".  —

Zunächst  ist  zu  beachten,  daß  §  5  die  Clauses:  „zu
ihrem  Vortheil"  als  Hinderniß  der  Geltung  des  §  4  enthält. ­
  Wie  wenig  z.  B.  bei  den  Knappschaftskassen  die
Werksbesitzer,  d.  i.  die  Haftpflichtigen  des  Bergbaus,  „zu  ihrem
Vortheil"  diese  Gelegenheit  benutzen,  sich  ihre  Haftpflicht  zu
erleichtern,  haben  wir  oben  zu  §  4  Zus.  3  statistisch  nachgewiesen. ­
  Eben  dadurch,  daß  §  4  durch  §  5  in  die  Grenzen
der  Tendenz  des  Haftpflichtgesetzes  gewiesen  wird,  ist  der  Schluß
nahe  gelegt,  daß  der  Gesetzgeber,  insbesondere  der  Abgeordnete
Laster,  der  den  §  4  mit  Recht  vertreten  hat,  im  Anschluß
an  die  in  den  „Mot."  dargelegte  Tendenz  des  Entwurfs,  recht
gut  gewußt  habe,  in  welchem  Verhältniß  die  bisherigen  Leistungen ­
  der  haftpflichtig  zu  machenden  Unternehmer  zu  den  im
neuen  Gesetz  aufgelegten  Verbindlichkeiten  stehen.  Hätte  der
Gesetzgeber  dies  nicht  gewußt,  so  wäre  allerdings  entweder  §  4
oder  §  5  ein  legislatorischer  Widerspruch  in  demselben  Gesetze.
Es  ist  ferner  zu  beachten,  daß  §  5  die  Clausel:  „im
Voraus"  enthält.  Es  ist  ja  gar  nicht  möglich,  durch  Dispositionen ­
  auf  Grund  des  §  4  die  §§  1  bis  3  illusorisch  zu
machen,  da  die  in  §§  1  und  2  bezeichneten  Unternehmer  dem
richterlichen  Urtheile  vorzugreifen  außer  Stande  sind.  Dies
Urtheil  hätte  ja  nach  §  7  überall  in  seiner  Macht,  die  die
Haftpflicht  beschränkenden  Verträge  re.  für  widerrechtlich  zu  erklären. ­
  Der  §  5  ist  nur  eine  legislatorische  Anerkennung  der
Freiheit  des  richterlichen  Arbitriums,  wie  es  in  §  7  des  Gesetzes ­
  anerkannt  worden  ist.
Im  Uebrigen  kann  weder  der  Gesetzgeber  noch  der  Richter
verbieten,  Vergleiche  abzuschließen.  Als  Vergleiche  sind
die  Vereinigungen  aufzufaffen,  deren  Leistungen  die  in  §  4  bezeichneten ­
  Anstalten  und  Kassen  realisiren,  nicht  als  Verträge.
Die  Leistungen  der  Kaffen  rc.  des  §  4  sind  nämlich  nur  das
Resultat  der  Einigung  zwischen  Berechtigten  und  Verpflichteten
über  bisher  gegenseitig  erhobene  streitige  Ansprüche.  Auch  von
diesem  Vergleichs-  und  Ansgleichungs-Standpunkte  der  Arbeitgeber ­
  und  Arbeitnehmer  ist  der  §  4  als  die  weiseste  Bestimmung ­
  des  ganzen  Gesetzes  zu  betrachten.  Sie  anticipirt  und
concipirt  gewissermaßen  Das,  was  man  durch  Herstellung  von
Ausgleichs-Commissionen  oder  Comitês  oder  Schiedsgerichten
bezüglich  sonstiger  Streitigkeiten  zwischen  Arbeitgeber  nnd  Arbeitnehmer, ­
  namentlich  behufs  Beseitigung  der  unseligen  Strikes,
erst  noch  ausführen  und  realisiren  will.  —  Man  reibe  doch
nicht  geheilte  wunde  Stellen  an  dem  Verhältniß  zwischen  Arbeitgeber ­
  und  Arbeitnehmer  ganz  ohne  Noth  immer  wieder
wund,  zumal  wenn  sie  so  glückliche  Heilung  und  langzeitige
Vernarbung  gefunden,  wie  in  den  Knappschaftsvereinen  nnd
ähnlichen  Instituten  zum  Besten  der  Arbeitgeber  und  Arbeitnehmer! ­
  —
3.  Bei  der  Bezugnahme  der  „Mot."  (s.  o.  Zus.  1)  auf
das  Gesetz  vom  3.  Mai  1869  und  damit  auf  §  25  des  Eisenbahngesetzes ­
  vom  3.  November  1838  mag  hier  noch  hervorgehoben ­
  werden,  daß  ein  Rescript  der  Minister  der  Finanzen ­
  und  des  Innern  vom  9.  September  1843  (Minister.-Bl.
d.  i.  V.  1843  S.  265)  die  Einholung  der  ministeriellen  Erlaubniß ­
  zur  Errichtung  von  Unterstütz  un  gs-  und  Sterb  e  -
k  a  ss  en  für  Eisenbahnbeamte  für  überflüssig  erklärt.  Die
Errichtung  und  Erhaltung  solcher  Kassen  ist  jetzt,  bei  der  Regulirnng
  der  Haftpflichtverbindlichkeiten  der  Eisenbahnen,  doppelt
wichtig  und  durch  §  5  des  Haftpflichtgesetzes  keineswegs  untersagt ­
  oder  beschränkt,  im  Gegentheil  durch  §  4  gebilligt  und
deshalb  zu  fördern,  zumal  die  bis  jetzt  von  den  Eisenbahnen
Hr.  Dr.  Gallus  befindet  sich  hier  im  Irrthum  über  den  rechtlichen
Inhalt  der  §§  4  und  5  und  wird,  bei  richtigem  Verständniß  derselben,
voraussichtlich  noch  zu  unserem  Meinungsgenossen  in  Hinsicht  auf  die
Knappschaftsvereine.  —
            
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