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VI. Abfhnitt: Einzelne Schuldverhältnifje,
anfpruge der Aufwendungen des Befteller8, wenn der Unter:
nehmer mit der vom Beiteller begehrten DBefeitigung in
Verzug fommt. Wo ein foldhes ET freilich nach 8 633 Abi. 2 Saß 2
wegen unberhältnismäßiger ®of{tfbieligkeit durch Cinrede abge-
(ehnt werden Kann, befeitigt diefe dem Willen des Unternehmerz Rede
itellte Einrede, wenn fie geltend gemacht {ft (und gegebenen Salle8 im Prozelie
begründet befunden wird), felbitverftändlich au die im S$ 633 M6i. 3
bezeichneten Zen des Verzugs (vgl. Dertmann Lem. 2, 0).
x) Die Sorausfegungen für die Annahme eines Berzugs
bemeflen fihH nad den allgemeinen VBorfchriften in 83 284 ff. Deyen
befjondere Redht3wirkungen nach S 633 Ubf. 3 aber gehen
dahin, daß der Befteller den Mangel felbft befeitigen und vom Unter:
nehmer CErfaß feiner Nufwendungen Hiefür verlangen kann.
Diefe Selbftbefeitigung des Mangel8 kann vom Befteller nicht bloß
durch eigene, jondern auch durch fremde Arbeit gefchehen (Riezler
S. 118 und Lotmar Bb. 2 S, 665).
Neber Einzelheiten diefes Erfaßanfpruchs (bare Auslagen, Geld.
anfchlag eigener Arbeit 2C.) vol. Niezler S. 113 M. Auf ein Ber:
fOulden des Unternehmers kommt e8 nicht an, val. Bland zu S 633.
Sriaßpflicht beftebt nur für die wirklich gemadten Auf
wendungen zur Mangelbefeitigung (Sachenburg, Dienft- und Werk
vertrag S. 71). Zu erfeßen {ft dabei aber nach ausdrücklicher Gefjebes-
vorfchrift nur der erforderliche, nicht auch ein unverhältnismäßiger,
en Yufwand. |
Der Crjaß des erforderliden Aufımandes ijt beim Vorliegen jenes
Verzugs des Unternehmers nicht bedingt durch die VorausfeBungen
siner für unbeauftragte Seidhäftsführung
SS 677 ff), da der bier fraglidde Anfpruch felbftändig aug dem Ber:
:rag8Sverhältnis entfpringt. Die obengedachten BorausfeBungen nach
38 677 ff. müßten aber für einen Criabßanfpruch erfordert werden,
wenn der Beiteller die Mängelbefeitigung felbjt {con betätigt Haben
jollte, noch ehe der Verzug auf Seite des Unternehmer8 vorlag {fo
zutreffend Dertmann Vem. 2, c). Val: übrigens au Rümelin S. 186
und aus der Vraris Nipr. d. OL®. (Aolmar) Bd. 17 S. 417.
Durch den Inhalt des 8 633 Ubi, 3 werden, wie bereit3 oben unter LC
hervorgehoben, die allgemeinen Holgen des Berzugs8 an fi
nicht ausgeildhloffen, immerbin aber tritt braktifh das NRecht des
Rüctritt8 vom Vertrage gegenüber dem Rechte aus S 633 Abi. 2, 3
in den Sintergrund; vol. auch SS 634, 6838.
d) fir Dede unaS- und Minderungsanipruch nach Maßgabe des 8 634, vol.
ie Bem. zu ]
Ueber den Schndenserfakanipruch {. 8 635 mit Bem. und val. ferner au
ROE. in Sur. YWicdhr. 1906 S. 111, Recht 1906 S. 374. ”
IV. Sinfichtlich des Beiwweifes gelten au hier die allgemeinen SÖrundfäße. Eine
Verfchiebung der Beweislaft ergibt id jedoch zuungunften des Beftellers nach 8 640
Mbf. 2 und & 363. Die SEELEN für eine Weigerung nach S 633 bi. 2 hat der
Unternehmer, diejenigen für den xlabanfpruch aus S$ 633 Dt. 3 der Befteller zu heweifen.
V. Sm Falle der Beiteller ein mangelhaftes Werk abnimmt, obichon er den
Mangel fennt, jtehen ihm die in den SS 633, 634 beftimmten Anfvrüche nur zu, wenn
A jeine echte wegen des MangelS bei der Abnahme vorbehält, 4. $ 640 bi. 2
nit Dem.
VI. Wegen der Frage, ob & 633 auf den Dienftvertrag anwendbar ift, val. die
Ausführungen einerfeits bei Nümelin S. 180 ff. Gejahend), anderfeit$ bei Zotmar Bd. 2
©. 652 If., 671, 672 (verneinend). Leßterem wird heizuftimmen fein.
3)
S 634.
Zur Befeitigung eines MangelS der im S 633 bezeichneten Art kann der
Befteller dem Unternehmer eine angemeffene Frift mit der Erklärung beftimmen,
daß er die Befeitigung des Mangels nach dem Ablaufe der Frift ablehne, Zeigt
fi fon vor der Mblieferung des Werkes ein Mangel, fo kann der Befteller
die Frift Tofort beftimmen: die Seit muß fo bemejfen werden, daß fie nicht vor