7. Titel: Werkvertrag. $ 633.
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a (vol. Aublenbek zu 8 633); f. hiezu aber au hauptfächlich unten Bem.
2, c. Mal. übrigens auch zum Teil abweichend Schöller in SOruchot, Beitr.
Bd. 46 S. 256, Zibe, Unmöglichkeit S. 305 und Dertmann Bem. 2, c.
Ein Necht des Befteller8, im Falle mangelhafter Erfüllung des Unter-
nehmer8 die Herftellung eine8 neuen mangelireien Werkes zu verlangen,
üt nit anzuerfennen. € fehlt hierüber eine ausdrüclihe Gefehes-
„orfchrift; analog befteht ein folcher Anjprudh im allgemeinen auch beim
Raufe nicht mit Ausnahme des GattungsSkaufs, bei dem jedoch ein foldhes
Recht nur auf ®rund der befonderen Norm des S 480 gegeben ift. Val.
ROT. Bd. 57 S. 275 ff, OLG. Marienwerder, Recht 1903 S. 361 und
Yotmar Bd. 2 S, 670 (abweichend KRümelin a. a. DO. S. 77 ff, der folchen
UAnfpruch unter Umftänden aus dem Befeitigungsanipruch [f. 2, b unten]
ableiten will, beichränfkt a auch Vertmann in Bem. 2, h)., Bol.
’erner oben Yem., 11,2 a. E .
Ueber die Verweigerung der Zahlıng weiterer Raten unter Beang auf
irühere Mängel bei RKatenzahiungen vgl. das bei Warneyer Bd. 1 Ir. 2
yit. Urt. d. DL. Kiel.
Die Verpflichtung zur vertragsmäßigen Herftellung des auszuführenden
Werke8 kann N während der Ausführung hervortreten; e8 kann
daher unter Umftänden die Haftung für einen durch mangelhafte Ausführung
in diefem Stadium verurfachten Schaden zufolge allgemeiner Örunde
jäße erwachten 3. B. Uniall des Beftellers während des DBetreten8 der Bau-
itelle), val. ROT. in Iur. Wichr. 1906 S. 111, 1. ferner Kipr. 5. OLG.
Rammerger.) Bd. 17 S. 421 (Wandelung vor Bollendung wegen erheblicher
Mängel des zum Teil fertiggeftelten Werkes).
2, Die befonderen Rechtsbehelfe des Beitellers :
a) m En te mag ber Annahme des Werkes nach S 640 (vgl. die
em. 3u N
b) der Unfpruch auf Befeitigung jenes Mangels (S 633 Abj. 2;
MW. 1, 430 HF). Val. hiezu auch Lotmar Wb. 2 S. 664 ff.
a) Diefer Anfpruch it Für die Regel doppelfeitig, d. h. der
Beiteller ijt berechtigt, die Mängelbefeitigung vom Unternehmer zu
verlangen, leßterer fan anderfeit3 beanfpruchen, den Mangel beheben
ınd dadurch das Werk fehlerfrei ftellen zu dürfen.
Nach beiden Richtungen gibt es aber Ausnahmen. SInsbefondere
ann der Unternehmer nach $ 633 Abi. 2 Saß 2 die Werbefferung
jermeigern, wenn fie einen unverhältnismäßigen Auf-
Dand erfordern würde, alfjo wenn 3. B. ein Bauwerk völlig um»
zebaut werden müßte. Den Weraleidhungspunkt bei diefer Unver-
Jältnismößigfeit, der vom Gefege felbit nicht näher angegeben wirb,
zildet das Durch die Befeitigung zu gewinnende Ergebni3S, das
yugleih mit auf das Interefje des Beiteller3 oMzuitellen it (fo mit
Hecht Dertmann in Bem. 2, a, abweichend Crome & 265 Anm. 44,
bie Koften mußten unverhältnismäßig fein „zum Wert oder der
Bedeutung des ganzen Werkes“; vgl. ferner NOS. Bd. 66 S. 167,
Kipr. d. DL®. [Hamburg] Bd. 17 S. 420, Kedht 1908 Nr. 1363.
Die3 führt aber nicht dazu, daß der Befteller den unver-
hältnismäßigen Defekt ohne weiteres hinnehmen miüffe, vielmehr
treten eben Die fonftigen Rechtsfolgen des MangelS ein (bal. insbe.
38 634, 635 mit Bem.). Diele Cinrede des unverhältnismäßigen Wuf-
mandes hat der Unternehmer zu beweifen, vol. unten Bem. IV.
Bon einer vorgängigen Friftfebung it die RAlage des Befteler8
auf Befeitigung des Mangel8 nicht abhängig, f. Neumann zu $ 633.
Vol. aber auch die in S$ 634 angeordnete Befriltung.
4 A des Anfprucdhs auf Befeitigung de8 Mangels
l. S e
Der Anfpruch aus Abi. 2 Kann auch noch in der Berufungsinftanz
a gemacht werden (fo DL®G®. Kolmar in Elf. Ztihr. Bd. 31
S, 421).
Die Beftimmung des Abi. 2 Sab 2 geht als Sonderbeitimmung der
EEE Dei des 8 249 vor, |. DL, Stuttgart, Bl f. RA.
3) Diefer Bejeitigungsanf{pruch erweitert fih gemäß 5 633 Abf, 8 für
den Beiteller zu einem ferneren Rechtsbehelfe, nämlich einem Sritattungs-
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