Zustimmung anderer Gesellschafter gebunden ist, während bei der Ak—
tiengesellschaft die Veräußerung in der Stille durch Au- und Verkanf
von Aktien auf der Börse oder im freien Verkehr geschehen kanu. Um
aber durch Ankauf von Aktien einen wirklich maßgebenden Einfluß
auf das Unternehmen zu bekommen, muß schon die Mehrheit der
Aktien erworben werden. Das ist nicht möglich, wenn, wie namentlich
bei Familiengründungen, die Aktienmehrheit in festen Händen ist und
so ist also auch in dieser Hinsicht der Unterschied zwischen beiden Ge—
sellschaftsformen nicht so sehr wesentlich.
Was die Rolle des Barkapitals betrifft, so ist bei beiden Formen
das Bedürfnis vorhanden, neben dem festliegenden auch Barkapi—
tal zu besitzen, entweder als Eigentum oder als Leihkapital. Das
letztere kann entweder von Banken oder von Privatpersonen stammen.
Es kann bei Aktiengesellschaften die Form von festgestückelten Schuld—
verschreibungen (Obligationen) haben, was bei offenen Handelsgesell—
schafter kaum vorkommt, und diese können wieder frei gehandelt
werden wie die Aktien. Dann haben sie einen Börsenkurs bei fester
Verzinsung und Sicherheit für die Rückzahlung, solange noch Ver—
mögen vorhanden ist. Das sind Mröglichkeiten, die für die Praxis von
Bedeutung, aber für die Gesellschaftsform doch nicht wesentlich sind.
Hiermit will ich diese Darlegung abschließen, die nur zeigen sollte,
daß in der ganzen Erwerbswirtschaft grundsätzliche Unterschiede hin—
sichtlich des Wesens und der Leitung der Wirtschaft nicht bestehen.
Ich komme nun zu den Bedingungen, unter denen die au
der Wirtschaft beteiligten Faktoren wirksam sind.
Zunächst der Umter nehmer. Wer Unternehmer ist, das
folgt aus meinen früheren Darlegungen. Es ist derjenige, der den
Willen zum Unternehmen besitzt und der bereit ist, seine Person und
sein Vermögen für das Unternehmen einzusetzen. Faßt man den Be—
griff in diesem weiten Sinn, so ist Unternehmer auch der Bauer, der
Handwerker, ja auch der Dienstmann neben dem größten Fabrik—
besitzer und Handelsherrn. Es gibt zwischen ihnen nur gradweise, aber
keine grundsätzlichen Unterschiede. Liefmann will nur den Be—
sitzer und Leiter eines „größeren Betriebs“ als Unternehmer gelten
lassen. Er erblickt das Kennzeichen der Unternehmung einmal in dem
Risiko, das mit ihm verbunden ist und zweitens in der Kapitalrech—
nung, d. h. in der Beziehung des Ertrags auf ein bestimmtes in das