Diese Bestimmung schließt den Abzug solcher, den erwähnten
Pauschalbetrag übersteigenden Ausgaben mit dem tatsächlich aufge—
wendeten Betrage nicht aus. Neu ist ferner die Bestimmung des 8 17,
Punkt 6. Nach dieser Gesetzesstelle können be Ermittlung des steuer—
pflichtigen Einkommens insbesondere nicht in Abzug gebracht werden:
„Beiträge an Kranken-, Unfall-⸗, Alters-, Invaliditäts-, Wit—
wen⸗, Waisen- und Pensionskassen oder ähnliche Anstalten, insoweit
sie vom Steuerpflichtigen über die pflichtmäßige gesetzliche Quote
hinaus für seine Beamten, Angestellten, Arbeiter und Dienstpersonen
entrichtet wurden, sowie die für sie entrichteten Steuern und Abgaben,
selbst wenn eine solche Verbindlichkeit vertragsmäßig übernommen
worden ist.“ Diese Bestimmung korrespondiert mit dem 8 841 des
Gesetzes, welcher lautet: „Vereinbarungen, die in dem Sinn getroffen
werden, daß eine direkte Steuer an Sielle des Steuerpflichtigen ganz
oder zum Teile von einer anderen Person zu tragen sei, sind ohne
rechtliche Wirkung“; sie korrespondier ferner mit dem 8 78 6 des Ge—
setzes, nach welchem bei Ermutlung der Grundlage für die besondere
Erwerbsteuer keinen Abzugsposten bilden Beträge, welche verwendet
werden:
„zu Beiträgen, Spenden und anderen unentgeltlichen Widmun—
gen, außer, wenn sie durch den Geschäftsbetrieb erfordert werden,
serner zu Beiträgen an die Kranken., Unfalls-, Alters-, Invaliditäts-
Witwen-, Waisen- und Pensionskassen oder ähnliche Anstalten,— inso⸗
weit sie von der Unternehmung über die pflichtmäßige gefjetzliche
Quote hinaus für ihre Beamten, Angestellten, Arbeiter und Dienst—
personen entrichtet wurde, sowie zu den für sie entrichteten Steuern
und Abgaben, selbst wenn eine solche Verbindlichkeit vertragsmaͤßig
übernommen worden ist. Remunerationen, welche den Bediensteten
der Unternehmung für die geleisteten Arbeiten gewährt werden,
gelten als durch den Betrieb der Unternehmung erforderte Auslagen.
Schenkungen zum Zwecke der Aufbesserung von Alters-, In—
validitäts-, Witwen-, Wassen- und Pensionsbezügen der Bediensteten
und ihrer Familienangehörigen sind ehenso wie die ihnen von den
Unternehmungen gewährten Unterstützungen abrechenbar, wenn diese
Schenkungen und Unkerstützungen entweder unmittelbar den vBe
diensteten und ihren Familienmitgliedern ausgezahlt oder in selbstän⸗
digen hierzu errichteten, von dem Vermögen der Unternehmung ab—
gesonderten Pensions- oder Unterstützungsfonds angelegt werden.“
Sehr wichtig sind hier die Bestimmungen des Artikels XVI,
lit. b, der Einführungsbeftimmungen des Gefehes vom 15 Juni 1927,
Sig. Nx. 76, nach welchen die eben angeführten Vorschriften der
88 17, Puntt 6; 78, lit. e; 341 erst ab IJ. Jänner 1932 in Wirksam—
keit treten. Der Artikel XVI, lit. c, bestimmt ferner:
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