Full text: Das Arbeitsrecht der Čechoslovakischen Republik

stände die Möglichkeit der Entziehung dieses Rechtes vor. Das Halten 
von Lehrlingen regelt ß 98 GO, welcher lautet: 
Lehrlinge dürfen nur von solchen Gewerbeinhabern gehalten 
werden, welche selbst oder deren Stellpertreter die erforderlichen Fach— 
kenntnisse besitzen, um den Vorschriflen des 8 100 in Betreff der ge— 
werblichen Ausbildung der Lehrlinge nachzukommen, und die auch nach 
der Art der Einrichtung und der Art der Ausübung des Gewerbes tat— 
sächlich in der Lage sind, dies zu kun. 
Jene Gewerbeinhaber, welche wegen eines Verbrechens über⸗ 
haupt oder wegen eines aus Gewinnsucht begangenen oder gegen die 
öffentliche Sittlichkeit gerichteten Vergehens oder einer derlei Über⸗ 
tretung verurteilt wurden, dürfen Lehrlinge weder aufnehmen noch 
die bereits aufgenommenen Lehrlinge länger behalten. 
Das Recht, Lehrlinge zu halten, kann von der Gewerbebehörde 
solchen Gewerbeinhabern, welche sich grober Pflichtverletzungen gegen 
die ihnen anvertrauten Lehrlinge schuͤldig gemacht haben oder gegen 
welche Tatsachen vorliegen, welche sie in sittticher Beziehung zum Hal⸗ 
ten von Lehrlingen ungeeignet erscheinen lassen, unabhängig von den 
sonstigen nach der Gewerbeordnung oder dem allgemeinen Straf— 
gesetze zu bverhängenden Strafe, für immer oder auf bestimmte Zeit 
entzogen werden. 
Insbesondere kann dann, wenn aus dem Ergebnisse der Lehr⸗ 
lingsprüfung (Gesellenprüfung) hervorgeht, daß der Lehrherr an dem 
nicht entsprechenden Erfolge des Lehrungs schuld trägt, dem Lehr⸗ 
herren das Recht, Lehrlinge zu halten, für immer oder nirf bestimmte 
Zeit entzogen werden. 
Die Entziehung des Rechtes, Lehrlinge zu halten, erfolgt nach 
Anhörung der Genossenschaft, welcher der Lehrhert angehört. 
Gewerbeinhabern, welche Lehrlinge beschäftigen, kann die Ge— 
werbebehörde die gleichzeitige Haltung jugendlicher Hilfsarbeiter über 
Antrag der betreffenden Genossenschaft oder des Gewerbeinspektors 
dann untersagen, wenn durch die Haltung der jugendlichen Hilfs— 
arbeiter die für das Lehrlinaswesen geltenden Vorschriften umgangen 
werden. 
In Fällen, in welchen ein Nachteil oder Mißbrauch nicht zu be⸗ 
sorgen ist, kann die Gewerbebehörde den in Alineg genannten Ge⸗ 
werbeinhabern die ausnahmsweise Bewilligung zur Aufnahme von 
Lehrlingen erteilen. 
Die Vorschriften über die strafweise Entziehung des Rechtes— 
Lehrlinge zu halten, enthält 8 188 4.“ 
Nach der Judikatur des V.G.-H. kommit die fachliche Befähi— 
gung, die nach 898 G.O. die Voraussetzung für die Befugnis, Lehr⸗ 
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