stände die Möglichkeit der Entziehung dieses Rechtes vor. Das Halten
von Lehrlingen regelt ß 98 GO, welcher lautet:
Lehrlinge dürfen nur von solchen Gewerbeinhabern gehalten
werden, welche selbst oder deren Stellpertreter die erforderlichen Fach—
kenntnisse besitzen, um den Vorschriflen des 8 100 in Betreff der ge—
werblichen Ausbildung der Lehrlinge nachzukommen, und die auch nach
der Art der Einrichtung und der Art der Ausübung des Gewerbes tat—
sächlich in der Lage sind, dies zu kun.
Jene Gewerbeinhaber, welche wegen eines Verbrechens über⸗
haupt oder wegen eines aus Gewinnsucht begangenen oder gegen die
öffentliche Sittlichkeit gerichteten Vergehens oder einer derlei Über⸗
tretung verurteilt wurden, dürfen Lehrlinge weder aufnehmen noch
die bereits aufgenommenen Lehrlinge länger behalten.
Das Recht, Lehrlinge zu halten, kann von der Gewerbebehörde
solchen Gewerbeinhabern, welche sich grober Pflichtverletzungen gegen
die ihnen anvertrauten Lehrlinge schuͤldig gemacht haben oder gegen
welche Tatsachen vorliegen, welche sie in sittticher Beziehung zum Hal⸗
ten von Lehrlingen ungeeignet erscheinen lassen, unabhängig von den
sonstigen nach der Gewerbeordnung oder dem allgemeinen Straf—
gesetze zu bverhängenden Strafe, für immer oder auf bestimmte Zeit
entzogen werden.
Insbesondere kann dann, wenn aus dem Ergebnisse der Lehr⸗
lingsprüfung (Gesellenprüfung) hervorgeht, daß der Lehrherr an dem
nicht entsprechenden Erfolge des Lehrungs schuld trägt, dem Lehr⸗
herren das Recht, Lehrlinge zu halten, für immer oder nirf bestimmte
Zeit entzogen werden.
Die Entziehung des Rechtes, Lehrlinge zu halten, erfolgt nach
Anhörung der Genossenschaft, welcher der Lehrhert angehört.
Gewerbeinhabern, welche Lehrlinge beschäftigen, kann die Ge—
werbebehörde die gleichzeitige Haltung jugendlicher Hilfsarbeiter über
Antrag der betreffenden Genossenschaft oder des Gewerbeinspektors
dann untersagen, wenn durch die Haltung der jugendlichen Hilfs—
arbeiter die für das Lehrlinaswesen geltenden Vorschriften umgangen
werden.
In Fällen, in welchen ein Nachteil oder Mißbrauch nicht zu be⸗
sorgen ist, kann die Gewerbebehörde den in Alineg genannten Ge⸗
werbeinhabern die ausnahmsweise Bewilligung zur Aufnahme von
Lehrlingen erteilen.
Die Vorschriften über die strafweise Entziehung des Rechtes—
Lehrlinge zu halten, enthält 8 188 4.“
Nach der Judikatur des V.G.-H. kommit die fachliche Befähi—
gung, die nach 898 G.O. die Voraussetzung für die Befugnis, Lehr⸗
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