Full text: Das Arbeitsrecht der Čechoslovakischen Republik

eines Strafregisters, welches zwölf Rubriken enthält, nur bei beson— 
ders verwickelten Fällen, welche eine ausführlichere Aufnahme der 
Verhandlung notwendig machen, ein Protokollverfahren, welches sich 
jedoch — nur auf die Erhebung der wesentlichen Umstände zu 
beschränken hat. Nach Beendigung der Strafverhandlung ist den hie— 
bei Beteiligten auf Verlangen statt des Urteiles ein Auszug aus dem 
Strafregister auszuhändigen. In Rekursfällen ist der Rekursbehörde 
der bezügliche Bogen des Strafregisters im Original mit den etwaigen 
dazugehörigen Akten vorzulegen. Die Behörden haben „sich gegen— 
wärtig zu halten, daß in der Beschleunigung des Verfahrens die 
Grundbedingung für die Aufrechterhaltung des Ansehens des ver— 
letzten Gesetzes und der Wirksamkeit der verhängten Strafe liege.“) 
Unter Umständen kann die Gewerbebehörde ohne vorherige Durch— 
führung eines förmlichen Strafverfahrens wegen einer Übertretung 
der Gewerbeordnung mit einer „Strafverfüquna“ gemäß 
8 147 à der G.O. vorgehen. 
Wenn nämlich von einer öffentlichen Behörde oder einer der im 
868 des Strafgesetzes erwähnten Personen auf Grund ihrer eigenen 
dienstlichen Wahrnehmung eine Üübertretung der Gewerbeordnung 
angezeigt wird, so kann nach 8 147 à G.O. die Gewerbebehörde, inso— 
ferne sie eine Geldstrafe von höchstens 80 Knzu verhängen findet, die 
verwirkte Strafe ohne vorausgehendes Verfahren durch eine Straf—⸗ 
verfügung festsetzen. In dieser Strafverfügung muß die Beschaffen— 
heit der strafbaren Handlung sowie die Zeit und der Ort ihrer Bege— 
hung, der Name der Person oder Behörde, welche die Anzeige erstattet 
hat, die Straffestsetzung unter Anführung der Strafbestimmung, auf 
welche sich dieselbe gründet und endlich die Belehrung enthalten sein, 
daß es dem Beschuldigten freisteht, wenn er sich durch die Strafver— 
fügung beschwert finden sollte, innerhalb einer achttägigen Frist von 
der Zustellung der Verfügung an gerechnet, seinen Einspruch dagegen 
bei der Gewerbebehörde schriftlich oder zu Protokoll anzumelden und 
zugleich die zu seiner Verteidigung dienenden Beweismittel anzuzeigen, 
daß aber, falls in dieser Frist ein Einspruch nicht erfolgt, die Straf⸗ 
verfügung in Rechtskraft übergehen und gegen ihn vollfstreckt würde. 
Wenn dann in der achttägigen Frist der Einspruch erhoben wird, so 
kritt das ordentliche Verfahren ein. 
Rekurse in Gewerbestrafsachen müssen binnen 14 Tagen nach 
der Intimation bei der Gewerbebehörde J. Instanz eingebracht wer⸗ 
den. Die rechtzeitige Einbringung des Rekurses hat aufschiebende Wir⸗ 
kung, doch bleibt eine allenfalls verfügte Einstellung des Gewerbes 
aufrecht (8 148). Der Oberbehörde stehl das Recht zu, aus rücksichts⸗ 
würdigen Gründen Strafen zu mildern und nachzusehen (8 149). Man 
muß unterscheiden das drdentiche Milderuünasrecht
	        
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