eines Strafregisters, welches zwölf Rubriken enthält, nur bei beson—
ders verwickelten Fällen, welche eine ausführlichere Aufnahme der
Verhandlung notwendig machen, ein Protokollverfahren, welches sich
jedoch — nur auf die Erhebung der wesentlichen Umstände zu
beschränken hat. Nach Beendigung der Strafverhandlung ist den hie—
bei Beteiligten auf Verlangen statt des Urteiles ein Auszug aus dem
Strafregister auszuhändigen. In Rekursfällen ist der Rekursbehörde
der bezügliche Bogen des Strafregisters im Original mit den etwaigen
dazugehörigen Akten vorzulegen. Die Behörden haben „sich gegen—
wärtig zu halten, daß in der Beschleunigung des Verfahrens die
Grundbedingung für die Aufrechterhaltung des Ansehens des ver—
letzten Gesetzes und der Wirksamkeit der verhängten Strafe liege.“)
Unter Umständen kann die Gewerbebehörde ohne vorherige Durch—
führung eines förmlichen Strafverfahrens wegen einer Übertretung
der Gewerbeordnung mit einer „Strafverfüquna“ gemäß
8 147 à der G.O. vorgehen.
Wenn nämlich von einer öffentlichen Behörde oder einer der im
868 des Strafgesetzes erwähnten Personen auf Grund ihrer eigenen
dienstlichen Wahrnehmung eine Üübertretung der Gewerbeordnung
angezeigt wird, so kann nach 8 147 à G.O. die Gewerbebehörde, inso—
ferne sie eine Geldstrafe von höchstens 80 Knzu verhängen findet, die
verwirkte Strafe ohne vorausgehendes Verfahren durch eine Straf—⸗
verfügung festsetzen. In dieser Strafverfügung muß die Beschaffen—
heit der strafbaren Handlung sowie die Zeit und der Ort ihrer Bege—
hung, der Name der Person oder Behörde, welche die Anzeige erstattet
hat, die Straffestsetzung unter Anführung der Strafbestimmung, auf
welche sich dieselbe gründet und endlich die Belehrung enthalten sein,
daß es dem Beschuldigten freisteht, wenn er sich durch die Strafver—
fügung beschwert finden sollte, innerhalb einer achttägigen Frist von
der Zustellung der Verfügung an gerechnet, seinen Einspruch dagegen
bei der Gewerbebehörde schriftlich oder zu Protokoll anzumelden und
zugleich die zu seiner Verteidigung dienenden Beweismittel anzuzeigen,
daß aber, falls in dieser Frist ein Einspruch nicht erfolgt, die Straf⸗
verfügung in Rechtskraft übergehen und gegen ihn vollfstreckt würde.
Wenn dann in der achttägigen Frist der Einspruch erhoben wird, so
kritt das ordentliche Verfahren ein.
Rekurse in Gewerbestrafsachen müssen binnen 14 Tagen nach
der Intimation bei der Gewerbebehörde J. Instanz eingebracht wer⸗
den. Die rechtzeitige Einbringung des Rekurses hat aufschiebende Wir⸗
kung, doch bleibt eine allenfalls verfügte Einstellung des Gewerbes
aufrecht (8 148). Der Oberbehörde stehl das Recht zu, aus rücksichts⸗
würdigen Gründen Strafen zu mildern und nachzusehen (8 149). Man
muß unterscheiden das drdentiche Milderuünasrecht