Full text: Das Arbeitsrecht der Čechoslovakischen Republik

wird und nach außen dritten Personen gegenüber als ein selbftän— 
diges Rechtssubjekt auftritt. Hierbei ist (wie bereits früher bemerkt 
wurde) gleichgültig, ob der Betrieb einer juristischen Person öffentlichen 
oder privaten Rechtes gehört; so Erkenntnis vom 27. Mai 1924, 
3. 9471. Im Erkenntnisse vom 25. November 1924, 3. 20. 887 sprach 
das Oberste Verwaltungsgericht aus, daß es zum Begriffe der Wirt— 
schaftseinheit genügt, wenn das betreffende Obejekt für den eigenen 
Bedarf seine eigene Buchführung hat. 
In die Mindestzahl von 30 Arbeitnehmer, welche Voraussetzung 
für die Errichtung eines Betriebsausschusses ist „werden bloß für 
Saisonarbeiten aufgenommene Arbeitnehmer nicht eingerechnet. Bau— 
arbeiten gelten aber nicht als Saisonarbeiten im Sinne dieses Ge— 
setzes“ (F1, Abs. 8). Auf Bergbauunternehmungen erstreckt sich das 
B.- A.«G. nicht, zumal die Betriebsorganisation beim Bergbaue, wie 
früher erörtert, bereits durch andere Gesetze geregelt war. In Eisen— 
bahnunternehmungen behalten die bisherigen Vertraueusmänneraus— 
schüsse weiter ihre Funktionen. Wo sie bisher nicht errichtet sind, wer— 
den sie nach den bei den Staatsbahnen geltenden Grundsätzen errichtet. 
Die Regierung wird ermächtigt, die Wirksamkeit des B.-A.«“G. auf 
andere Unternehmungen von juristischen Personen des öffentlichen 
Rechtes auszudehnen (8 2). 
Die ZahlderzubildendenBetriebsausschüsse 
hängt davon ab, ob unter den Arbeitnehmern des Betriebes, wenn 
die Angestellten oder die Arbeiter in der Gesamtzahl der Arbeitnehmer 
dic Minderheit bilden, diese Minderheit wenigstens 20 Wahlberech— 
tigte, von denen mindestens 8 wählbaär sind, zählt. In diesem Falle 
sind selbständige Angestellten- und Arbeiterausschüsse zu errichten, 
sonst ist für jeden Betrieb ein Betriebsgausschuß zu errichten. Wenn 
nur ein Betriebsausschuß zu errichten ist, da die in Rede stehende Min— 
derheit geringer ist als 20 (bzw. 3), muß wenigstens ein Mitglied des 
B.⸗A. aus der Gruppe der Minderheit gewählt werden (8 7). Unter 
„Angestellten“ sind jene Personen zu verstehen, welche nach dem Pen— 
sionsversicherungsgesetze der Pensionsversicherungspflicht unterliegen 
oder ihr unterliegen würden, wenn nicht Gründe für die Ausnahme 
don der Versicherungspflicht gemäß dieses Gesetzes (derzeit nach 32 
P.V.«G.) vorliegen (8 8). UÜber die Frage, wer zur Entscheidung zu— 
ständig ist, ob ein Arbeitnehmer „Angestellter“ nach dem B.A.G. ist, 
gibt der Erlaß des Ministeriums für soziale Fürsorge vom 27. Fe⸗— 
bruar 1922, 3. 53016/E/22 Aufschluß, er bestimmt: „Zur dortigen An— 
frage wird mitgeteilt, daß als Angestellter jene Person zu verstehen 
ist, welche gemäß der Bestimmung des 8 8 des B.A.G. der Pensious— 
versicherung nach 8 1 des Gesetzes vom 5. Feber 1920, Slg. Rr. 89 
unterlieat, und welche zur Zeit der Wahlkundmachung tatsächlich bei
	        
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