Vorwort.
e Die Verfassungsurkunde der sechoslovakischen Republik hat zwar
nicht, wie es die Weimarer Verfassung des Deutschen Reiches im Ar⸗
tikel 157 getan hat, das „Arbeitsrecht“ aus dem gesamten Rechte
herausgehoͤben und es schon dadurch als eine besondere, eigenartige
und selbständige Rechtsmaterie charakterisiert, aber die Gesetzgebung
der Republik hat von dea Schaffung des neuen Staates an dem
Arbeitsrechte die größte Beachtung zugewendet, so daß in dieser
Hinsicht Dr Gruͤber ve ehemalige Minster für soziale Fürsorge, in
Aner in Nummer 11 der Publikationen des Sozialen Institutes in
Prag veröffentlichten Arben n Recht sagen konnte, es „wetteifert
die cechoslovakische Republik ehrenvoll mit den fortschrittlichsten euro⸗
päischen Staaten, ja sie geht in manchen Richtungen der Sozialpolitik
veit über die internationalen Vereinbarungen hinaus“. J
Es sei hier nur auf Zas so bald nach Gründung der Republik
geschaffene Gesetz vom 19. Dezember 1918, Slig. Nr. 91, über die acht⸗
stündige Arbeitszeit perwiesen, mit welchem der junge Staat tatsäch—
lich auf diesem so wichtigen Gebiete die Führung übernommen hat.
Bei dem schleunigeß Tempo, mit welchem nun die Gesetzgebung
arbeitete, ist es begreiflich, daß die arbeitsrechtlichen Vorschriften nicht
nach einem bestimmten Plane erflossen, sondern nach den jeweiligen
Bedürfnissen in zahlreichen Eingelgeschen und Verordnungen.
Bei dem bereits derzeit außerordentlich großen Umfange der
Materie ist es schwer, die m das „Arbeitsrecht“ gehörenden Bestim—
mungen zu übersehen und aus den verschiedenen Rechtsdisziplinen
herauszuschälen!
auFür Deutschland hat Dr. Walter Kaskel, Professor an der Uni⸗
Lersität Berlin, in feinem „Arbeitsrecht“ (erschienen 1925 bei Julius
Zpringer iu, Berlin, W. d sn dritter erweiterter Auflage 1988, als
Band XXXIàa der Enzyklopädie der Rechts- und Staatswissenschaft)
eine systematische Gesamtdarstellung des ganzen Arbeitsrechtes anf
rechtswissenschaftlicher Grundlage, in Form und Inhalt ein Stan—
ardwerk, geschaffen, welches neben der Einleitung folgende Haupt⸗
teile enthält Allgemeine Lehren des Arbeitsrechtes, Arbeitsvertrafas-