20, Titel: Schuldverfprechen. Schuldanerkenntnis, S 780. 1457
inmittelbar hereinzuziehen (bei Kaufmännifchen BerpflihtungsSfcheinen wird
die Sreiheit bon einem zujammenhängenden Verhältnifie zu einer Gegen>
‚eiffung in 5363 HOB. ausdrüclich gefordert!). Infofern muß auch ers
zänzend zu € bemerft werden, daß, fjoweit die Seßung einer Bedingung
ch im Sinzelfall al3 die unmittelbare Vereinbarung einer SGegenleiftung
darftellt, der abfirakte Charakter regelmäßig dadurch CE wird. (Vgl.
RAlingmüller a. a. ©. S. 110 und 111 und 11, 501, 509, Düringer-Hachen-
burg 1. Aufl. Bem. VI, 2, c und 3, £ zu 8 350 HGB. RKOR.-Komm. Bem. 3,
abweichend Cofack I S 162, IV, 1, teilmeije au Dertmann VBorbem. 5, fowie
Nümelin a. a. ©. S. 245, vgl. auch ROSE. Kecht 1908 Ir. 3783. Inwiefern
aber eine befonder8 vereinbarte fonftige Gegenleiftung im übrigen eine
Sinwendung befchaffen fann, f. unten Bem. IV, 2, c. en allan-
mati{de Verträge fönnen nie al8 abliraktes Schuldverfprechen aufgefaßt
werden, vgl. NOS, Seuff. Urch. Bd. 61 Nr. 244, Zur. Wichr. 1906 ©, 463.
2) Die aus dem Schuldverfprechen und dem Schuldanerkenntnis entfpringenden
Horderungen fönnen auch die Grundlage einer Hypothekbeijtellung
bilden; vgl. Bem. I, 5, d zu $ 1113.
P) Die den Erforderniffen des S 363 GHOB. entipredhenden Faufmännifdhen
VBerpflihtungsficheine fönnen durch Jndoffantent übertragen werden.
IV. Mängel de8 abitrakten Vertrags, Einwirkung des Mechtsgrundes, der
zausa, und Einivendungen des Schuldners:
, 4. Da das Schuldverfprehen (und Schuldanerfenntnis) fiH als Vertrag darftellt
J. oben Bem. IM), fo unterfteht e8 natürlihH den allgemeinen OLE TEE des
BOB. über KRechtsgefchäfte (SS 104 Ff.). ES ftehen fohin dem Schuldner alle aus jenem
Abichnitte fidh ergebenden Einwendungsmöglichkeiten offen, um die Nichtigkeit des
Rechtsgefhäft8 megen Gefchäftsunfähigkeit, wegen Simulation, megen mangelnder Ernft-
Äichkeit, wegen FormmangelS oder feine Anfedhtbarkeit megen Jrrtums, Arglilt oder
Bwanges geltend zu machen oder um Ddarzutun, daß die notwendige Willensübereins
timmung beim Vertragsichluffe gefehlt habe.
N Eine befondere Streitfrage liegt hier aber darin, ob und inwieweit das abftrakte
Schuldverfprechen und Schuldanerkenntnis aus dem Grunde der SS 134 und 138 (Verftoß
gegen cin gefeßlides Berbot und gegen die guten Sitten, inbef. auch hei Wuch er)
nichtig fein kann? €8 find hiebei allgemein auseinanderzuhalten Mängel, die dent ab-
itratten Akte felbft anbaften und foiche, welche der causa zugrunde liegen. Aus dem
abitraften Akte felbft werden inhaltlich nur felten Verlöße gegen jene Paragraphen
zu entnehmen fein (e8 ıft aber freilich denkbar, daß 3. B. im Schuldverfprechen felbit divekt
°tiwa8 Unfittliches oder Verbotenes zugefagt wird oder daß 3. B. ein Schuldanerkenntnis
mit den eigenen Worten auf eine verbotswidrige oder gegen die guten Sitten verftoßende
zausa erfennbar Bezug nimmt oder daß der Gläubiger gerade durch die Annahme des
AnerfenntnilfeS oder Verfprechens gegen das Wucherverbot verftoßen habe, vgl. Bad. Kipr.
1907 S, 235); regelmäßig aber wird gerade durch das Wefen des abftrakten Vers
iprechens, nämlich durch die Ausicheidung Der causa, das Nechtsgefhäft felbft
jeinem Inhalte nach nicht gegen jene Gefeßesvorführiften veriteßen, fo daß nur auf
die Normen über ungerecdhfertigte Bereicherung eine Rücforderung vder eine
Sinrede geftüßt werden kann (vgl. unten 2, c). Leßtere8 wird 3. SB. auch regelmäßig
det einem wucdherifchen Schuldverfprechen zutreffen. Ein befonderer Stübpunkt Iiegt
jür diefe Mleinung auch in der Fallımg des & 817. Bol. hiezu Bem: 4 a. €. zu 8 138
n Bd. 1, Bem. 6 zu 8 817, ferner Dertmann in_D. IJur.3. 1902 S, 105 F. und Komm.
zu $ 817; Collag in Sherings Sahrb. 3b. 40 S, 141, Ennecceru3 Bd. 18 420, Eccius
in ©. Sur.3. 1903 S. 42, v. Zuhr S. 12 ff, ROE._ Bd. 63 S. 179, Bd. 64 6. 146.
‘Die gegenteilige Meinung füßt ich insbe]. auf eine weitere ANuffaflung des S 138,
vonach jchon die Berwerflichteit der Beweggründe (Inhalt, Motiv und Zwec) ein unfitt-
ches Gefdhäft im Ytechtsfinne begründe, fowie darauf, daß S 138 dem S 817 ae U
vorgehe, {o daß alfo im Gebiete der SS 134, 138 troß Vorliegens des abitrakten Aktes
unentwegt und ne nach der causa ohne weitereS geforfcht werden dürfe! Infolge-
defjen wird der allgemeine Sag aufgeftellt, daß ein gegen jene Paragraphen verftoßendes
Schuldverfprechen und Schulbdanerfenntnis nichtig Ten auch dann, wenn die8 aus den
abftraften Witte felbft nicht u So Dernburg S 90 Nr. II, 5, Cofnad 8 162
Nr. IV, 3, Crome 8 322 und 306 Nr. 2, Endemann I Bd. 1 S. 901, Düringer-Gachen-
eh 1. Aufl. Bem. VI, 5, a zu S 350, Neubecker S. 85 ff. und befonders eingehend Kling-
müller S. 131 ff. (Vgl. hiezu ferner Nümelin a. a. OD. S. 328 ff. und 345 ff, aud S. 275 ff.
und 322 ff. Offenbar unfittlichen oder gefeßmwidrigen Bejtrebungen wird jedoch ein
KechtSfcdhuß nicht zu Teil werden dürfen NOR-Fomm. Bem. 3 zu & 781).
Staudinger, BGB. Ib (Schufladverbältnife. Rober: Schuldverfpr. Scdhuldanerfenntni8, 5./6. Aufl. 92