20. Titel: Schuldverfprechen. Schuldanerfenntnis. S 780. 1455
Schuldbeitritt, Rümelin a. a. OD. S. 226, 228 ff., Hellwig, Verträge auf Leitung an
Dritte S. 270 und insbe]. Reichel, Die Schuldmitiüidernahme S. 180 ff. Die Frage wird
ur berneinen fein, da 1a der Schuldübernehmer geradezu in die causa des Urvertrags
»intritt, diefe fich aneignet (jo mit Recht Reichel a. a. DV). CS Tann jedoch im Einzelfall
au8 den maßgebenden Erklärungen der befondere Wille fich ergeben, eine felbftändige,
vom Verpflihtungsgrunde IoSgelöfte Verpflichtung new zu begründen. Dies ft dann aber
dem Wejen nach nicht mehr die Nebernahme einer fremden Schuld, fondern ein völlig
jelbftänbigeS, abftraktes Schuldverfprecdhen in Sinne des S 780, val. hierüber nüher
Reichel a. a. D., au NGE. Recht 1910 Nr. 891.
, Bei der Verpflichtung, für die Schuld eines andern als Bürge einzuftehen oder
eine Oypothek zu errichten, handelt e8 {ih nicht um Begründung eine8 vom Vers
flictungsgrund unabhängigen Schuldverhältniffes, da ja jene Verpflichtung von der
Schuld eines andern abhängig it, vgl. OL®. Stuttgart, Bl. f. RA. Bd. 72 S. 677,
Towie Rümelin a. a. ©. S. 226, 238 ff. und Wefterfamy a. a. D.
7, Ueber das Verhältnis der 8$ 780, 781 zum SchhenkfungSverfpredhen f.
8 518 26f. 1 Sab 2 mit Bem. N, 2 Hiezu, fowie auch unten Bem, IV, 2, a, «.
8. Neber das Verhältnis des $ 780 zu S 329 (Erfüllungsübernahme) val.
Bem. IN, a a. €
9, Ueber Schuldummandlung in ein Se und die Frage nach der RMechtS-
natur joldher Ummandlung vol. 8 607 Ybf. 2 mit Bem.
„40, Wegen des MotivS vol. ROES., Kecht 1910 Nr. 1243, auch Borbem. II, c,
fowie Bem. I, 1, a oben.
11. Eine al8 felbftändige Berpflichtung anderer Art 3. B. als Wechfel) gewollte,
wegen ZormmangelS aber rechtsungültige Berpflidhtungserfärung kann im Wege
Des $ 140 als felbitändiges Schuldverfprechen des S 780 aufrecht bleiben; dies gilt
aber ww bon einem erlofchenen oder verzjährten Wechiel, vol. RNGOE. Bd. 48 S. 223 und
ROR. Komm. Bem. 3. Val. auch Seuff. Urch. Bd. 65 Yr. 206.
. II. Die Form, Das Gefeß ftellt für die Gültigkeit des Schuldverfprechens
das Erforderni3 der Schriftform — val. 8 126 — auf.
L. Diefe Borfchrift war dem früheren Nechte nicht bekannt. Sie rechtfertigt ih
1er damit, daß die BZuläffigkeit bloßer Mündlichkeit hier_die RehHtSfidherheit zu
jebr gefährden würde, da eine beliebige Neußerung des Schuldrer8 unter Umftänden
Ion in diefem Sinne gedeutet merden fönnte. Anderfeits foll durch die Schriftform gerade
der Schuldner vor einer Nebereilung bewahrt werden. Die NusZhHändigung einer
iOriftlidhen Erklärung bildet einen wichtigen Behelf für die Annahme, daß in der Tat
»ine bindende Feftlegung gewollt war.
a) Die Formalifierung der BerpflidhtungSurkunde felbft richtet fihH nad S 126.
Ueber einzelne Streitfragen (3. B. Namensunterfhrift, Vertretung 2C.) in
5iefer Beziehung f. die Bent. zu S 126. Hervorgehoben fei hier nur, daß
eine „förmlidhe Urkunde“ im Sinne eines ganz felbitändigen Schriftitückes
nicht erforderlich ift; auch in einem Briefe oder einer Boftkarte des Schuldners
ın den Öläubiger kann eine VerpflitungserHärung i1ul* Sinne der SS 780,
{81 gültig niedergelegt werden, fofern jene Schriftücke nur dem S 126
‚insbef. NamensunterfOrift! vol. Bem. 5 zu S 126) genügen. Die Bezeichnung
Ie8 Gläubiger8 ift notwendig, vol. ROSE. Bd. 71 S. 113, abw. Recht 1909
Yır. 2388 (Stuttgart). Ueber den Zeitpunkt des WirkffammwerdensS der Ber:
oflihtung val. 8 130, Jur. Wicdhr. 1909 S. 719, RGE. Bd. 61 S. 414.
Das Erfordernis der Schriftform ift aber nur jür das vom Schuldner abs
‚ugebende Leiftungsverfpredhen aufgeftellt. Die zur Vollendung des VBer-
trag8 erforderliche Annahme des N Meuipeens feitens des Gläubiger5s ift
dagegen formfrei und kann auch ftillfhweigend erfolgen. In der
Regel gejchiebt fie durch Entgegennahme der vom Ausiteller überreichten
Urfunde. (Ausnahmsfälle, in denen troß erfolgten Vertragsichlufjes der
Ausfteller doch im Befige des Papier geblieben ift, find natürlich denkbar,
;. 5. der Gläubiger hat aus VBerfehen die Urkunde beim Schuldner zurück
zelaffen, vgl. Klingmüller S. 78),
Der Gläubiger, welher im Befiße der von dem Schuldner ausgeftellten
Urfunde über das Schuldverfprechen {ich befindet, hat aber, wie fich aus
allgemeinen ©rundfägen bereit3 ergibt, nicht erft noch den Ab 1Oluß des
Bertrags8, d.h. die Tatfache zu beweifen, daß der Schuldner ihm die Urkunde
Ele und die Erklärung des Schuldners auch angenommen habe
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