20. Titel: Schuldverfprechen. Schuldanerkenntnis. S 780, 1459
nämlich einerfeit& nach den G©rundjäßen der condictio sine causa,
ınderfeits nach jenen der condictio causa data causa non secuta
vgl. Bem. zu 8 812).
Sn erfterem Sinne kann der Schuldner geltend machen, daß
der Mechtsgrund, um defflenwillen verfprochen und anerkannt wurde,
nicht Beftanden hat oder {päter EEE ift. Val.
hiezu auch S 821. (Wer ohne rechtlihen Grund eine Berbindlichkeit
»ingebt, fann die Erfüllung auch dann verweigern, wenn der Anfpruch
auf Befreiung von der Verbindlichkeit verjährt ift.) Dal. auch Seuff.
Arch. Bd. 62 Nr, 253 En .
Wurde das abitrakte VBerfpredhen solvendi causa (an
Zahlungs Statt oder zahlungshalber) gegeben, fo kommen die Be-
reiungSgründe oder Einwendungen aus SS 813, 814 in Betracht.
Nach $813 Aof. 2 ift aber die Einrede des Schuldrer8 unzuläffig,
der aus Jrrtum bei einer betagten Zorderung ein fofort HR
Schuldverfprechen abgegeben hat, vol. auch Brütt a. a. D. S. 117 NM).
he emet NOS. Bd. 68 S. 302 wegen dilatorifdher Einreden
überhaupt.
Die Bereicherungseinrede berfagt aber (S 814), wenn das Schuld:
serfprechen zur Erfüllung einer Verbindlichkeit erteilt murde und der
Beriprechende in jenem Beitpunkte mußte, daß die Verbindlichkeit
icht Dan (val. RKOES. 3b. 60 S. 419 wegen der Beweislaft und
KOR-Komm. Dem. 6), Liegt etwa in Wahrheit ein Sdhenkungs-
verjbrecdhen vor, {fo Kkanıt auch Formmangel nach S 518 geltend
Ca werben (vgl. oben a und v. Tuhr a. a. OD. S. 7), fowie auch
rütt a. a. ©. S. 117 ff.
Die Grundjäße der condictio causa data causa non secuta
betreffen bie Frage, ob und inwieweit der Einwand zuläffig ift, e8 fei
die Gegen- oder Vorleiftung nidht vollzogen worden. Man
wird hier der Anficht beizuitinmen haben, daß das bedingende Ver-
Jültnis, in welchem die abftrakte Berbindlichtkeit des Schuldners zu
dem bvont @läubiger gemäß den Barteiberedungen zu bewirkenden
Segenbvorteile {teht, der Schuldner in jedem Falle und in weitem Um-
*ang al Einwand der nicht voNlzogenen Segen= oder Vorleiftung dem
Aniprucdhe des Gläubiger entgegenfjeßen dürfe (Alingmüller a. a. DO.
S. 142 ff). Val. das bei Cojad S$ 162 Mr. IV, 3, h gegebene Bei:
'piel: A Bat dem B „1000 ME. am 1. April 1902“ verfprochen; A kann
3ntvenden, der Schuldgrund diejes VBerfyrechensS fei, daß B ihm für
den 1. April 1901 ein Darlehen von 950 ME. verfprochen habe; B habe
ıber diefes Verfprehen nicht gehalten; damit fei auch fein eigenes
Schuldverfprechen troß deffen „Weinheit“ unverbindlich. .
Nozuweifen wird hier aber insbefondere der Standpunkt fein, dent
Schuldner damit etwa die Möglichkeit von Einwendungen gewähren
zur wollen, die ihm, alS einem au3 dem Örundgefhüfte beflagten
Schuldner an ih zuftehen mürden 3. B. der Einwand der Preis-
ninderung), denn normalerweije muß ja gerade in der Ausftellung
zine8 abffrakten VBerpflihtungsiheinz ein Verzicht des Schuldners
auf jene Einreden gefunden werden val. Ihering in Rerh. d.
IX, Suriltentages Bd. 3 S. 79 und 93, Klinamüller a. a. OD. und
R.cht 1902 S. 372).
N Stand in Anm. 14 zu 8 350 GOSV. bertritt den entgegengefeßten
Standpunkt, daß nämlih eine Befchränkung auf die Normen der ungerecht-
'ertigten Bereicherung überhaupt feine genügende gefepgeberifhe Balts fei,
nan müffe vielmehr, wie beim Wechfel (vgl. Staub, WO. SS 14 und 33 zu
Urt. 82), einen Einwand inmer dann zulajffen, wenn die Geltendmachung
de8 formalen Rechtes fihH als dolofer Mißbrauch des wahren Rechtes
(exceptio doli generalis) darftelle, Bol. hiezu auch 8 817 mit Bem., ROES.
85. 68 S, 302 und ROR.-Komm, Bem. 7 a. CE
Die dem Schuldner gegen den urlprünglihen Gläubiger aus dem abftrakten
Verpflichtungsakte zuftebenden Einreden bleiben (im Gegenfake zu Urt. 82
WO.) auch dem HBeffionar gegenüber EEE vol. S 404, Neumann in
Bem. 3 vor S 780, v. Tuhr a. a. OD. S. 9 ff, MRiümelin a. a. OD. Bd. 97
S, 280 ff., Bd. 98 S. 224 ff. en
Die Beweislaft für feine Einwendungen trifft hier zunächft
en Schuldner zufolge der bevorzugten Stellung des Gläubigers. Wegcu
(DES
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