1124 VII Ab{Onitt: Einzelne Schuldverhältniffe.
Ichuf den jeßigen 8 648 (%. II, 321 H.; die Schaffung einer bevorzugten Sypothek murde
hier um deswillen abgelehnt, da eine foldhe mit dem @rundbuchfyftem in ea treten
müßte.) Den Interefjenten erfchien dies nicht genügend. Noch im Reichstage kam Die Un“
gelegenheit wiederum eingehend zur Sprache (HTK. 51 ff.; StB. 98), ohne daß übrigens
den weitergehenden BT Kechnung getragen worden wäre. (ES murde gegen eine Uus-
dehnung der Schubvorjchrift auf die Kontrahenten mit dem Hauptunternehmer und auf
Lieferanten überhaupt hauptfächlich geltend gemacht, daß folche zu große Schwierigkeiten
mit Jich brächte und unter Umftänden zu einer mehrfadhen Belaftung des Grundftüds für
zin und diefelbe Leijtung führen würde; überdieß feien die Lieferanten von Baumaterialien
ORDER und außerdem nicht wie die Bauhandwerker [S 641] zur Borleiftung
verpflichtet.
Der NadGhteil des durch S 648 gefchaffenen Schube8 liegt darin, daß diefer er]
nad der gm en (oder teilweifen) Nusführung des Werkes gewährt wird und dann
um DdeSwillen häufig zu fpät fommt, weil inzwifchen der ©runditückswert durch andere
voragebhende Sypotheken erfchöpft murde.
2, Einen weitergehenden dinglihHen Schuß der NAT A enthält daz RG,
vom 1. Juni 1909 betr, die Siherung der Bauforderungen (ROLL S. 499) in feinem
zweiten Abjchnitt (85 9 ff), der jedoch nur in den Gemeinden gilt, in denen er durw
befondere landeSsherrlidhe Verordnung in Kraft gefeßt wurde. Die dinglichen
Sicherungsmittel des Baugläubigerfchuße8 find: a) der Banuvermerk; b) die Bau“
oypothek; c) die Baugeldhypothek. Val. biezu näher Bem. NM, 2, a, 8 zu S$ 1113
in 5, HL au Bem. 11, 9 zu S 607, ferner insbe]. Stier-Somlo, Die neuefte Entwicklung
des deutfchen Gewerbe- und Urbeiterfhukrechtes, Nürnberg 1910 S, 35 ff., NE in
Bl. f. RU. Bd. 74 S. 625 ff., Friedländer in Bayr. 3. f. KR. 1909 S. 285 ff, die GefeheS-
zu8gaben von Gareis (Roth) und Harnier (®uttentag), fowie den Kommentar von Hagel
berg (Wahlen).
3, Verhältnis des $ 648 zu dem RG, betr. Siherung der Bauforde-
rungen: S 648 befteht an fih unverändert und uneingefhränkt fort. Der
Surch jenes RO, gewährte Schuß {ft jedoch wirkffamer, weil hiedurch die Baugläubiger,
yenn He rechtzeitig ihre Bauforderungen angemeldet haben (Frift von 1 Monat feit Der
Yolizeilihen Gebraudsabnahme durch die Baupolizeibehörde, S 22), durch den fog. Baus
Vermerk ohne weiteres dinglidhe Sicherheit erlangen. Nach Löjlcdhung des Mauvermerts
sntiteht für jene ©läubiger die Bauhypothelk.
Xene Gläubiger, welche obige Frijt zur Anmeldung verfänmten, fönnen immer
noch auf dem Wege des S 648 vorgehen. ,
Bu beachten bleibt, daß der eh der Bauglänubiger nach jenem Gefebe
weiter reicht al8 der Kreis der aus 8 648 Berechtigten, zumal 3. B. auch die Lieferanten
on Baumaterialien unter jenes Gefeß fallen (val. & 18 dD. Gef.)
IL. Inhalt des $ 648 im einzelnen, insbefondere nach Subjekt und Objekt
biefes Anfpruchs:
1. ANgemeines: Zu beachten bleibt vor allem, daß Ddiefer Paragraph nur An»
jprüche aus dem Werkvertrage fchlißt, nicht aber andere eprrungen, mögen fie auch
mit einem Werke, fpeziell einem Baue im Zufammenhange ftehen.
a) Cr bezieht ich allo 3. B. nicht auf einfache Lieferungskäufe, z. B. den
Verkäufer von Baumaterialien. (Vgl. B. I, 327, wofelbft auch bemerkt ft, Daß
e3 En jei, ob e8 fi um die Lieferung Tee Dder erft herzu-
{tellender Gegenftänbe handle; f. auch RTNK. 52 und Recht 1906 S. 801.)
Er ftebt EN U Un nicht zu, der nicht mit dem Eigentümer felbft,
jondern nur mit dem Zwildenunternehmer im Vertragsverhältniffe
itebt. Näheres unter Bem. 2.
Nicht anwendbar ijt $ 648 ferner beim fog. WerklieferungsSvertrage,
f. 8 651 EU 1 nebit Bem. IV G. B. hei Lieferung von Teppichen, Borhängen
in einen Billenneubau); f. aber auch Hof, 2 des $ 651 mit Bem. IN.
Bei Lieferung von bemweglidhen Sadhen, weile Befltandteil des
DBaugrundftücs werden follen, ijt entfdheidend, ob die Sinfügung vom
Unternehmer oder vom Befteller beforgt wird. Näheres unten Bem. 3, b.
2, Der Siherungsanfipruch Meht nur dem Unternehmer zu, d. bh. nur
einem folchen, meldher zu dem Befteller Bauherrn) felbft und zwar als Eigen“
tümer des Bangrundftücs (vgl. Bem. 5) in Vertrag3beziehung ftebht.
a) Er ftebt alfo 3. B. nicht fr einem Unteraffordanten, der nur im
2 fe zum Sauptunternehmer {ftebt. (Val.
A)