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1124 VII Ab{Onitt: Einzelne Schuldverhältniffe. 
Ichuf den jeßigen 8 648 (%. II, 321 H.; die Schaffung einer bevorzugten Sypothek murde 
hier um deswillen abgelehnt, da eine foldhe mit dem @rundbuchfyftem in ea treten 
müßte.) Den Interefjenten erfchien dies nicht genügend. Noch im Reichstage kam Die Un“ 
gelegenheit wiederum eingehend zur Sprache (HTK. 51 ff.; StB. 98), ohne daß übrigens 
den weitergehenden BT Kechnung getragen worden wäre. (ES murde gegen eine Uus- 
dehnung der Schubvorjchrift auf die Kontrahenten mit dem Hauptunternehmer und auf 
Lieferanten überhaupt hauptfächlich geltend gemacht, daß folche zu große Schwierigkeiten 
mit Jich brächte und unter Umftänden zu einer mehrfadhen Belaftung des Grundftüds für 
zin und diefelbe Leijtung führen würde; überdieß feien die Lieferanten von Baumaterialien 
ORDER und außerdem nicht wie die Bauhandwerker [S 641] zur Borleiftung 
verpflichtet. 
Der NadGhteil des durch S 648 gefchaffenen Schube8 liegt darin, daß diefer er] 
nad der gm en (oder teilweifen) Nusführung des Werkes gewährt wird und dann 
um DdeSwillen häufig zu fpät fommt, weil inzwifchen der ©runditückswert durch andere 
voragebhende Sypotheken erfchöpft murde. 
2, Einen weitergehenden dinglihHen Schuß der NAT A enthält daz RG, 
vom 1. Juni 1909 betr, die Siherung der Bauforderungen (ROLL S. 499) in feinem 
zweiten Abjchnitt (85 9 ff), der jedoch nur in den Gemeinden gilt, in denen er durw 
befondere landeSsherrlidhe Verordnung in Kraft gefeßt wurde. Die dinglichen 
Sicherungsmittel des Baugläubigerfchuße8 find: a) der Banuvermerk; b) die Bau“ 
oypothek; c) die Baugeldhypothek. Val. biezu näher Bem. NM, 2, a, 8 zu S$ 1113 
in 5, HL au Bem. 11, 9 zu S 607, ferner insbe]. Stier-Somlo, Die neuefte Entwicklung 
des deutfchen Gewerbe- und Urbeiterfhukrechtes, Nürnberg 1910 S, 35 ff., NE in 
Bl. f. RU. Bd. 74 S. 625 ff., Friedländer in Bayr. 3. f. KR. 1909 S. 285 ff, die GefeheS- 
zu8gaben von Gareis (Roth) und Harnier (®uttentag), fowie den Kommentar von Hagel 
berg (Wahlen). 
3, Verhältnis des $ 648 zu dem RG, betr. Siherung der Bauforde- 
rungen: S 648 befteht an fih unverändert und uneingefhränkt fort. Der 
Surch jenes RO, gewährte Schuß {ft jedoch wirkffamer, weil hiedurch die Baugläubiger, 
yenn He rechtzeitig ihre Bauforderungen angemeldet haben (Frift von 1 Monat feit Der 
Yolizeilihen Gebraudsabnahme durch die Baupolizeibehörde, S 22), durch den fog. Baus 
Vermerk ohne weiteres dinglidhe Sicherheit erlangen. Nach Löjlcdhung des Mauvermerts 
sntiteht für jene ©läubiger die Bauhypothelk. 
Xene Gläubiger, welche obige Frijt zur Anmeldung verfänmten, fönnen immer 
noch auf dem Wege des S 648 vorgehen. , 
Bu beachten bleibt, daß der eh der Bauglänubiger nach jenem Gefebe 
weiter reicht al8 der Kreis der aus 8 648 Berechtigten, zumal 3. B. auch die Lieferanten 
on Baumaterialien unter jenes Gefeß fallen (val. & 18 dD. Gef.) 
IL. Inhalt des $ 648 im einzelnen, insbefondere nach Subjekt und Objekt 
biefes Anfpruchs: 
1. ANgemeines: Zu beachten bleibt vor allem, daß Ddiefer Paragraph nur An» 
jprüche aus dem Werkvertrage fchlißt, nicht aber andere eprrungen, mögen fie auch 
mit einem Werke, fpeziell einem Baue im Zufammenhange ftehen. 
a) Cr bezieht ich allo 3. B. nicht auf einfache Lieferungskäufe, z. B. den 
Verkäufer von Baumaterialien. (Vgl. B. I, 327, wofelbft auch bemerkt ft, Daß 
e3 En jei, ob e8 fi um die Lieferung Tee Dder erft herzu- 
{tellender Gegenftänbe handle; f. auch RTNK. 52 und Recht 1906 S. 801.) 
Er ftebt EN U Un nicht zu, der nicht mit dem Eigentümer felbft, 
jondern nur mit dem Zwildenunternehmer im Vertragsverhältniffe 
itebt. Näheres unter Bem. 2. 
Nicht anwendbar ijt $ 648 ferner beim fog. WerklieferungsSvertrage, 
f. 8 651 EU 1 nebit Bem. IV G. B. hei Lieferung von Teppichen, Borhängen 
in einen Billenneubau); f. aber auch Hof, 2 des $ 651 mit Bem. IN. 
Bei Lieferung von bemweglidhen Sadhen, weile Befltandteil des 
DBaugrundftücs werden follen, ijt entfdheidend, ob die Sinfügung vom 
Unternehmer oder vom Befteller beforgt wird. Näheres unten Bem. 3, b. 
2, Der Siherungsanfipruch Meht nur dem Unternehmer zu, d. bh. nur 
einem folchen, meldher zu dem Befteller Bauherrn) felbft und zwar als Eigen“ 
tümer des Bangrundftücs (vgl. Bem. 5) in Vertrag3beziehung ftebht. 
a) Er ftebt alfo 3. B. nicht fr einem Unteraffordanten, der nur im 
2 fe zum Sauptunternehmer {ftebt. (Val. 
A)
	        
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