Full text : Recht der Schuldverhältnisse (Bd. 2)

122

VIL AbfHnitt: Einzelne Seäuldverhältnifje.

2, Objektiv kann das Yfandrecht geltend gemacht werden
a) vor allem nur an Den Sadhen (wegen unbeweglicher
Sachen val. 8 648). E83 befteht aber au nur an foldhen beweglichen
Sachen, Et infolge des WerkvertragsS von dem Unternehmer
„hergejtellt oder auSsgebeffert” wurden.
uch „veränderte“ Sachen find natürlich hieher zu rechnen; nicht aber
Hilfsmaterialien, welde dem Unternehmer zur Verfügung geftellt
worden find; vol. übrigens auch MYpr. d. VLG, (Kammerger.) Bo. 12 ©. 79.
Weiter mülhjlen die Sachen, weldhe dem Bfandrecht unterworfen fein
jollen, zu dem Werkzwecke, aljo nicht zufällig oder aus anderem RechtSgrund
 in den Befiß des UnternehmerS gelangt fein. Befiß fteht hier im
zejeßlidhen Sinne (f. $S 854 ff). Ein bloßer Befikdiener (8 855) hat folhen
nicht 3. B. ein og. Störarbeiter), weshalb ihn auch nicht daS Bfandrecht
des 8 647 zuftehen Kann.
Diejes Pfandrecht erfireckt ich endlih auch nırr auf Sachen des Be:
iteller$ felbft, nicht aber auf foldhe, welche einem Dritten gehören und nur
durch den Beiteller, etwa infolge einer VBerwaltungsberechtigung, an den
Unternehmer gelangt find. Im übrigen befiimmt {ich die Cigentumsfrage
aus dem Sachenrechte, val. insbef. Bem. 5, b, 8 zu 8 950 und f ferner auch
Bem. II zu S 651. (Val. zu diejem Punkte audh Bem. II zu S 651).
3, Subjektib erwirbt derjenige das Mfandrecht, welchem eine au8 dem Werk:
vertrag entitandene und in diejem wurzelnde Forderung an den Befteller zuftebt.
a) € gilt natürlich au nur für diefe Anfprüche, für Re aber in ihrem
vollen Umfange, fei eS für Arbeit, Auskagen oder dergleichen; auch & B.
für Ca auf Schadenserfaß wegen Unnahmeverzugs$ (vol. Mipr.
d. DSG. Bd. 1 S, 398). Mit land zu S 647 find ferner auch Unfprüche
zu8 $ 642 hieher zu an ebenfo auch folche aus $ 645. ,
EEE der Horderung ift nicht notwendig, e8 genügt, wenn fie
Rn Re ; befteht (jo mit echt land in Bem. 2, b, and. Ant. Crome 1 S 267
Anm. al
Dagegen gehören namentliH Anfprüche gegen den Befteller ausS einer
elegentlih Konkurrierenden unerlaubten Handlung desfelben nicht
Dicher (©ertmann Bem. 2). ;
Hraglich ir, ob Brozeßkoften hieher gehören. Diefe entiteben nämlich
nicht au8 dem Vertragsverhältniffe, fondern aus der prozeffualen Geltendmachung
 der Horderung und haben daher Keinen inneren Bufammen-Jang
 mit ber Forderung au8s dem ENTE Sn Mipr. d. DLSG. Bd. 1
SS, 398 werden diefe daher bier ausgefchieden: allein, wie NMeumann in
Bem. 1 mit Recht Hervorhebt, ft 1a Das Vfandrecht aus 8 647 ein
efegliches im Sinne des 8 1257 dval. unten Bem, 4) und e8 Haben
Brom die Vorfchriften über da3 vertragsmäßige Pfandrecht Unwendung zu
Anden, wozu auch S 1210 gehört, der die Haftung des Pfandes ausdrücklich
außheDnt. Sa die Roften der Rechtsverfolgung und des Yfandverkfaufs.

4, Der Rechtsbehelf des S 647 ift ein gejeBlihHes Pfandrecht, das nach
BOB. S 1257 den Regeln über ein durch Rechtsgefchäft beftelltes Bfiandrecht ıumterliegt.
8 gilt dies insbefondere au von dem Saße des BGB, S 1204 Abi. 2 über bedingte
oder hetagte Anjprüche. Val. auch oben unter 3, c wegen der Brozeßkoiten.
3, Die Vorfchriften über das Zurückbehaltungsredht werden durch S 647
nicht ausgefhloffen, f. SS 273 und 1000. Das Zurückbehaltungsrecht au3 & 1000 wird
‚n8bef. praktifch gegenüber dem Gerausgabeanfpruche des wirklichen Eigentümers, falls die
au8gebefferte Sache dem Befteller felb{t nicht gehört.
. 6. Neber Ionkursredhtlidhe Beziehungen f. KO. 8 49 Nr. 2, 3 und. val.
jerner au €®, 3. Gef, betr. Nenderungen der KO. vom 17. Mai 1898 Art. IH,
7. Die Vorfchrift de8_8 647 und de8 $ 648) ft nur di8pofitiver Natur, fo daß
der Unternehmer auf diefe Siherungsmittel EA Tann. Ein derartiger Verzicht
fann namentlich darin gefunden werden, daß die Sicheritellung in anderer Weife vertragsmößig
 befiimmt ift, |. ROS, in Jur. Wichr. 1899 S. 453.
8. Ueber nadträglidh eintretende Berfihledhterung der Bermönen3:
verhältniffe deS Beilteller8 f. 8 321 mit Bem. 9
‚9. Ueber U des Werkmeifterpfandredht3 an regiftrierten
Schiffen vol. Kipr. d. OLG. (Rammerger.) Bd. 9 S. 292; f. aber audH ROGE. in
BD. Sur. 2. 1905 S. 122.

iM
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.