IV. Träger der Rationalisierung — 2. Die Staatswirtschaft 47
satorischen, finanziellen und sonstigen mit seiner Aufgabe in Verbin⸗
dung stehenden Angelegenheiten zugestanden.
Drotz der weitgehenden Befugnisse, die der Sparkommissar erhalten
hatte, war seine Stellung jedoch nach zwei Richtungen unklar: Die
etatsmäßige Eingliederung und das Verhältnis zu den parlamenta⸗
rischen Instanzen des Reichs einerseits, der Reichsregierung anderer⸗
seits entbehrten der grundsätzlichen Regelung. Vor allem war die
Frage ungeklärt, ob der Sparkommissar lediglich Organ der Reichs⸗
regierung und nur dieser oder aber auch dem Reichssstag und Reichsrat
sowie deren Ausschüssen gegenüber zu Auskünften und Gutachten
berechtigt und verpflichtet sei.
Nach längeren Verhandlungen ist dann der Sparkommissar, und
war nunmehr unter der offiziellen Benennung „Reichssparkommissar“
seit dem 1. April 1927 etatsmäßig verankert worden, indem er und
sein Büro dem Rechnungshof des Deutschen Reichs eingegliedert,
dabei aber gleichzeitig als künftig wegfallend bezeichnet sind. Hierbei
ist die Personalunion zwischen Reichssparkommissar und Präsident
des Rechnungshofs des Deutschen Reichs sowie der Amtssitz in Berlin
beibehalten worden.
Die ihm früher zugestandenen Rechte hinsichtlich der Prüfung und
Besichtigung von Reichsbehörden sowie seine sonstigen Befugnisse
sind durch neue Richtlinien bestaͤtigt und erweitert worden. Letzteres
z. B. durch die Genehmigung zu Prüfungen auch bei Landesverwal⸗
tungen auf Wunsch der betreffenden Landesregierungen. Ferner ist un⸗
beschadet des besonderen Vertrauensverhaͤltnisses zur Reichsregierung
die bisher schon praktisch geübte Beteiligung an den Sitzungen des
Reichstags, des Reichsrats und des Reichswirtschaftsrats und
ihrer Ausschüsse dem Reichssparkommissar ausdrücklich zugestanden
worden.
Die Frage nach den Erfolgen des Reichssparkommissars in der Zeit
seiner bisherigen Taͤtigkeit ist nicht eindeutig zu beantworten. Organi—
satorische Maßnahmen wirken sich, namentlich auf dem Gebiet der hier