Full text: General-Zoll-Tarif für die Ein- und Ausfuhr aller Waaren folgender europäischen Staaten: Oesterreich-Ungarn, Deutschland [usw.]

Zu Ziffer III der Anleitung Anm. 45—47. 
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Vergi, darüber Mugdan in der Arb.Vers. Vili. S. 269, welcher hervor 
hebt, daß die Entscheidung dem Wortlaute des §. 4 Abs. 3 des Gesetzes nicht 
entspricht, da die Neichsbank eine vom Reiche getrennte selbstständige juristische 
Persönlichkeit ist. §. 4 Abs. 3 verlangt für die Befreiung von der Versicherung 
bei dem Betreffenden gar nicht, wie die vorstehende Entscheidung annimmt, 
die Eigenschaft eines Reichsbeamten, sondern lediglich den Bezug von 
Wartegeld oder Pension vom Reiche (oder einem Bundesstaate oder einem 
Kommunalverbande) einerlei, ob er sie als früherer Beamter oder aus sonsti 
gem Anlaß bezieht. Dergl. Rev.Entsch. Nr. 34 in Anm. Ill 48 S. 144. 
Zu den vom Reiche Pensionen beziehenden Personen, welche später nicht 
selten in versicherungspflichtige Beschäftigung treten und für welche deshalb 
die hier in Rede stehende Beschäftigung von Wichtigkeit ist, gehören ins 
besondere die pensionirtcn Militärpersonen. Vergl. wegen dieser Anm. III 
17 S. 113. 
45. Lb die pensionirtcn Hofbeamten in der hier in Rede stehenden 
Frage den pensionirten Staatsbeamten gleichstehen, hängt davon ab, ob die 
ihnen zu gewährenden Pensionen als von dem betreffenden Bundesstaate ge 
währt zu behandeln sind. Die Gleichstellung ist erfolgt für das Großherzog 
thum Hessen; s. Ausführungs-Vorschriften für Hessen S. 64 Anm. 21 
Die Bundesrathsbeschlüsse, welche die Beamten von anderen öffentlichen 
„Verbänden und Körperschaften" der Bestimmung des ersten Absatzes von 
§. 4 unterstellen (s. Anm. III 10 S. 87), haben nach Inhalt des §. 7 des 
I. u. A.V.G. (S. 3) nicht zur Folge, daß auf die Personen, welche von 
solchen „öffentlichen Verbänden und Körperschaften" Pensionen oder Warte 
gelder beziehen, auch diejVorschrift des dritten Absatzes von §. 4 angewendet 
werden müßte. 
4«. „Kommunalverbände" s. Anm. Ill 9 S. 87. 
4? „Vom Reiche, von einem Bundesstaate oder einem 
Kommunalverbande." Den von diesen zu beziehenden Pensionen und 
Wartegeldern stehen die von anderen Stellen zu beziehenden Pensionen nicht 
gleich. In dem Bescheide vom 24. März 1891 Nr. 29 (A. N. f. I. u. A.V. 
1891 S. 148) hat das Neichs-Versicherungsamt in Uebereinstimmung mit der 
Auffassung einer Versicherungsanstalt sich dahin ausgesprochen, „daß die Be 
stimmungen im §. 4 Absatz 3 des I. u. A.V.G. aus diejenigen Personen keine 
Anwendung finden, welche vor dem 1. Januar 1891 von einer durch den 
Bundesrath inzwischen als besondere Kasseneinrichtung zugelassenen 
Kasse (Knappschaftskasse u. s. w.) pensionirt worden sind"; ferner in dem Be 
scheide vom 7. Mai 1891 Nr. 30, daß sie nicht auf diejenigen Personen anzu 
wenden sind, welche von einer ausländischen Staatsregierung eine 
Pension beziehen. „Wohl aber wird sowohl die Befreiung von der Versiehe- 
rungspflicht nach §. 4 Abs. 3 des I. u. A.V.G., wie auch das Ruhen des 
Rentenanspruchs gemäß §. 84 Ziffer 2 a. a. O. dann einzutreten haben, wenn 
es sich um eine Pension handelt, deren Zahlung das Reich oder ein Bundes 
staat an Stelle des ursprünglich dazu verpflichtet gewesenen auswärtigen 
Staates als Selbstschuldner übernommen hat." 
In Konsequenz des zuletzt aufgestellten Grundsatzes hat das Neichs- 
versicherungsamt in der Rev.Entsch. vom 14. Juli 1892 Nr. 102 (A. N. f. I. 
u. A.V. 1892 S. 117) ausgeführt: Wie das Schiedsgericht „unangefochten und 
in Uebereinstimmung mit dem Akteninhalt feststellt, fällt die dem Kläger als 
ehemaligem französischen Grenzaufseher von der französischen Re 
gierung bewilligte Jahrespenston von 360 Mk. unter die Bestimmung des 
Artikels 2 der Zusatzkonvention zu dem Frankfurter Friedensvertrage vom 
11. Dezember 1871 (R.G.Bl. 1872 S. 7) und ist in Folge dessen vom 
Deutschen Reich beziehungsweise vom Reichslande Elsatz-Lothringen selbst 
schuldnerisch übernommen. Mit Recht ist daher dieser Pensionsanspruch als
	        
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