Full text : Die nach dem Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetze versicherten Personen

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Zu  Ziffer  III  der  Anleitung  A  um.  42—44.

ein  anderer  Fall,  wo  sie  Vortheil  von  der  freiwilligen  Fortsetzung  der  Versicherung ­
  haben  könnten,  überhaupt  nicht  vorliegt.
4T.  „Auf  Grund  des  I.  u.  A.V.G."  Die  auf  Grund  anderer  gesetzlicher ­
  Bestimmungen  zu  beziehenden  Invalidenrenten  haben  nicht  dieselbe
Wirkung.  Zu  den  „auf  Grund"  des  I.  u.  A.V.G.  gewährten  Invalidenrenten
gehören  auch  diejenigen,  welche  von  Kasseneinrichtungen  zu  leisten  sind,  denen
nach  Maßgabe  des  §.  7  des  I.  u.  A.V.G.  die  Stellung  von  „besonderen
Kasseneinrichtungen"  gegeben  ist,  in  dem  Falle  nicht,  daß  die  Gewährung
vor  dem  1.  Januar  1891  (vergi.  Num.  Ill  47  S.  143)  oder  auch  nach  diesem
Tage,  aber  unter  anderen  als  den  im  I.  u.  A.V.G.  aufgestellten  Voraussetzungen ­
  erfolgt  ist.
43.  »Beziehen"  („der  Bezug  zusteht")  —  den  Anspruch  auf  den
Bezug  haben.  Es  wird  die  Vorschrift  des  zweiten  Satzes  von  Absatz  2  bezw
diejenige  des  dritten  Absatzes  von  §.  4  des  I.  u.  A.V.G.  nicht  dadurch  ausgcjchlossen,
  daß  die  Betreffenden  ihren  Anspruch  auf  Rente,  Pension  oder
Wartegeld  nicht  geltend  machen  oder  daß  dieser  Anspruch  auf  Grund  irgend
welcher  gesetzlichen  Vorschrift  ruht.  Vergi,  die  nachfolgende  Entscheidung  des
Oberpräsidcnten  in  Berlin  vom  17.  April  1891  (Arb.Vcrs.  VIII.  S.  253),  betreffend ­
  einen  Markthallen-Aufscher,  der  eine  22  jährige  Militärdienstzeit  zurückgelegt ­
  hatte,  darauf  als  dauernd  ganzinvalide  mit  Pension  entlassen  war,
dessen  Recht  auf  Pension  aber  nach  Maßgabe  der  §§.  102  litt,  c  und  103  des
Gesetzes,  betreffend  die  Pensioniruug  und  Versorgung  der  Militärpersonen  u.s.w.,
vom  27.  Juni  1871  und  des  §.  15  des  Abäudcrungsgesetzes  vom  4.  April  1874
wegen  seiner  Anstellung  im  Gemcindedicnste  ruhte.
„Ihre  Beschwerde  vom  6.  v.  Mts.  gegen  die  Entscheidung  der  Gewerbe-Deputation
  des  Magistrats  zu  Berlin  vom  13.  Februar  d.  Js.,  durch  welche
Ihr  Antrag  auf  Befreiung  von  der  Versicherungspflicht  gemäß  §.  4  Abs.  3
I.  u.  A.V.G.  zurückgewiesen  worden  ist,  erscheint  begründet.
Die  angefochtene  Entscheidung  gründet  sich  darauf,  daß  ausweislich  des
überwiesenen  Peusiousquittungsbuches  Sie  nur  bis  zum  31.  März  1889
pensionsberechtigt  gewesen  seien.  Diese  Annahme  erscheint  nicht  zutreffend,  da
ausweislich  Ihres  Militärpasses  Sie  durch  Verfügung  des  Königlichen  Generalkommandos ­
  III.  Armeekorps  vom  20.  April  1890  als  dauernd  ganz  invalide
zur  Pension  IV.  Klasse  von  21  Mk.  monatlich  dauernd  anerkannt  sind.
Der  Umstand,  daß  Sie  gegenwärtig  diese  den  Mindestbetrag  der  Invalidenrente ­
  übersteigende  Pension  in  Folge  Ihrer  Anstellung  als  Markthallenaufseher ­
  thatsächlich  nicht  beziehen,  kaun  gegen  Ihren  Antrag  nicht  sprechen,
da  Ihr  Recht  auf  Bezug  der  Pension  nur  ruht,  und  Sie  daher  jederzeit  zum
Bezüge  einer  staatlich  gesicherten  Pension  berufen  sind.  Damit  fehlt  es  aber
an  der  Voraussetzung  des  Versicheruugszwanges."
S.  dieselbe  Ansicht  vertreten  in  der  Amtl.  Ausg.  f.  Hessen  S.  86  Anm.  2.
44.  „Reich."  Als  vom  Reiche  eine  Pension  beziehend  ist  vom  Oberprasidenten
  von  Berlin  mittelst  Bescheides  vom  16.  April  1891  auch  ein  vormaliger ­
  Kassendieucr  der  Reichs  bank  behandelt,  der  von  dieser  eine  Pension
Gf&oß:  „Ihre  unter  dem  19.  Februar  d.  Js.  erhobene  Beschwerde  gegen  den
Bescheid  der  Gewerbe-Deputation  des  Magistrats  zu  Berlin  vom  11.  desselben
Monats,  durch  welchen  Ihr  Antrag  auf  Befreiung  von  der  Versicherungspflicht ­
  gemäß  §.  4  I.  ».  A.V.G.  zurückgewiesen  ist,  erscheint  begründet.  Es
kommt  für  die  Entscheidung  der  Streitfrage  nicht  in  Betracht,  ob  die  Pension,
welche  Sie  nachgewiesenermaßen  in  Höhe  von  jährlich  513  Mk.  beziehen,  aus
der  Reichskasse  oder  der  Kasse  der  Rcichsbank  gezahlt  wird.  Maßgebend  ist
vielmehr,  daß  Ihnen  als  vormaligem  Reichsbeamteu  auf  Grund  von  28  des
Bankgesetzes  vom  14.  März  1875  (R.G.Bl.  S.  177)  ein  gesetzlicher  Pensionsbezug
gesichert  ist,  ivelchcr  den  Mindcstbetrag  der  Invalidenrente  übersteigt.  Hiernach
ist  Ihrem  Antrage  auf  Befreiung  von  der  Versicherungspflicht  stattzugeben."
            
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