mit bes. Rücksicht auf die Stadtwirtschaft des deutschen Mittelalters. 223
Es gibt endlich ländliche Bezirke, die keiner Stadt rechtlich unter-
worfen sind. Tatsächlich erstreckt sich der Einfluß der Städte
wohl meistens weiter, als er rechtlich dokumentiert wird. Jn-
dessen ist doch auf dem Lande erstens überall in mehrfacher
Hingsicht ein selbständiges wirtschaftliches Leben vorhanden, und
zweitens besteht stets die Möglichkeit der Anknüpfung von Be-
ziehungen zu entfernteren Gegenden!). Immerhin macht die
— freilich nie vollständige und lokal außerordentlich verschieden
bestimmte –~ Abhängigkeit des Landes ein wesentliches Stück
in dem Bilde der mittelalterlichen Stadtwirtschaft aus. Mitunter
erscheint uns der Unterschied zwischen Mittelalter und Neuzeit
in diesem Punkte noch greller als in der Stärke des Waren-
verkehrs.
Im Zusammenhang mit seiner einseitigen Schilderung der
Stadtwirtschaft hat Bücher eine noch einseitigere Darstellung
der Lage der städtischen Handwerker gegeben. Wir haben diese
seine Auffassung, seine Lohnwerkstheorie, schon in unsern Er-
örterungen über den angeblichen Zusammenhang der Stadt-
wirtschaft mit der Hauswirtschaft zurückgewiesen. Wenn jene
Theorie richtig wäre, so würden wir die uns geläufigen Anschau-
ungen von den sozialen und wirtschaftlichen Verhältnissen des
12. bis 14. Jahrhunderts erheblich modifizieren müssen. Bücher
meint zwar im Vorwort zur zweiten Auflage, gegenüber meiner
Kritik, es sei für den Kern seiner Entwicklungslehre „völlig
den dörfern und bei den kirichen chain kaufmanschaft haben, den
allain auf rechten merkten und kirichtagen, da das von alter her
beschehen ist, und daz man alle kaufmanschaft in unsern stetten
of der Ens haben, kaufen und verkaufen sol.0 Fortan soll rauf dem
geu noch vor den kirichen kain kaufmanschaft vail gehalten“ werden,
Ilondern nur in den Städten; »ausgenomen allain solich kost. die
man essen und trinken soll und die man allenthalben .. . verkaufen
mag«. Es soll auch niemand »uber die Zeirek gen Venedi arbait noch
kaufmanschaft füren: außer den Städten und denen, denen der
Herzog es besonders erlaubt hat.
1) Um ein beliebiges Beispiel zu wählen, so kauften Kölner Bürger
von Weinbauern an der Nahe (im Jahre 1502) von den Bewohnern
eines Ortes den ganzen Weinwuchs auf zehn Jahre). Knipving,
Kölner Stadtrechnungen 1, XLIV Anm. 2.