6. Sozialreformatorische Bestimmungen im Deutschen Handelsgesetzbuche rc. 157
hängigen. Hat doch schon vor Jahrzehnten selbst John Stuart Will bekennen müssen,
daß die unbedingte Vertragsfreiheit versage, wo total verschiedene Gesellschaftsklassen
mit ganz verschiedenem Bildungsgang einander gegenüberstanden.
Von den einschlägigen Einzelbestimmungen seien nur die wichtigsten hier er
wähnt. Der Prinzipal wird nach § 62 verpflichtet, „die Geschäftsräume wie die
für den Geschäftsbetrieb bestimmten Vorrichtungen und Gerätschaften so einzurichten
und zu unterhalten, auch Betrieb und Arbeitszeit so zu regeln, daß der Handlungs
gehülfe gegen eine Gefährdung seiner Gesundheit, soweit die Natur des Betriebs
es gestattet, geschützt und die Aufrechterhaltung der guten Sitten und des Anstandes
gesichert ist". Wird der Gehülfe in die häusliche Gemeinschaft aufgenommen, also,
wie man zu sagen pflegt, „mit Kost und Logis engagiert", „so hat der Prinzipal
in Ansehung des Wohn- und Schlafraumes, der Verpflegung, sowie der Arbeits
und Erholungszeit diejenigen Einrichtungen und Anordnungen zu treffen, welche mit
Rücksicht auf die Gesundheit, die Sittlichkeit und die Religion des Gehülfen er
forderlich sind".
Mit diesen Sätzen wird auf die Beschaffung hoher, luftiger, heller Geschäfts
räume, ausreichender Ventilation, Gewährung einer genügenden Ruhezeit usw. hin
gearbeitet. Eine verständig geübte Rechtsprechung kann ihnen den nötigen Nach
druck verleihen. Denn Vernachlässigung der Pflichten wird im Gesetz für den
Prinzipal mit schwerwiegenden Folgen bedroht. Er muß nach den für unerlaubte
Handlungen geltenden Vorschriften des bürgerlichen Rechtes alle Nachteile ersetzen,
die durch seine Schuld für Erwerb oder Fortkommen des Handlungsgehülfen ent
stehen, z. B. bei dauernder Schädigung der Gesundheit eine lebenslängliche Rente
zahlen. Jedwede Aufhebung oder Beschränkung dieser Verpflichtungen durch Ver
trag ist gesetzlich unzulässig.
Die Kündigungsfrist zwischen Prinzipal und Angestellten muß für beide Teile
gleich sein, sie darf nicht weniger als einen Monat betragen und kann nur für den
Schluß eines Kalendermonats ausgesprochen werden. Auch die Regelung der viel
erörterten Konkurrenzklausel, durch welche der Gehülfe für die Zeit nach der Be
endigung des Dienstverhältnisses in seiner gewerblichen Tätigkeit beschränkt wird,
ist unter diesen Gesichtspunkten zu betrachten. Sie soll für ihn nur in so weit ver
bindlich sein, „als die Beschränkung nach Zeit, Ort und Gegenstand nicht die Grenzen
überschreitet, durch welche eine unbillige Erschwerung des Fortkommens des Hand
lungsgehülfen ausgeschlossen wird". Zu erwähnen bleibt schließlich noch, daß entgegen
der Regierungsvorlage und entgegen der analogen Bestimmung des Bürgerlichen
Gesetzbuches nach langen Verhandlungen auf Vorschlag der Reichstagskommission
bestimmt wurde, daß die Handlungsgehülfen nicht verpflichtet sind, sich bei zeit
weiser unverschuldeter Dienstunfähigkeit den aus einer Kranken- oder Unfallver
sicherung ihnen zukommenden Betrag auf den fälligen Gehalt und Unterhalt für
die ersten 6 Wochen anrechnen zu lassen.
Ganz neu ist, wie bereits angedeutet, die Regelung des Lehrlingswesens, welche
die Vorschriften der Gewerbeordnung in der erforderlichen Anpassung an die Be
dürfnisse des Handelsstandes wiedergibt, im übrigen das Recht der Gehülfen mit
den gebotenen Abweichungen auf die Lehrlinge überträgt. Sie läßt sich kurz dahin
charakterisieren, daß sie einmal die Lehrlinge aus dem Betriebe irgendwie anrüchiger
Personen fernhalten und weiterhin der vielbeliebten „Lehrlingszüchterei", der Aus
beutung jugendlicher Arbeitskräfte gegen geringes Entgelt vorbeugen will. Es wird
daher den Personen, die nicht im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte sind, das
Halten und Anleiten von Handlungslehrlingen völlig verboten und weiterhin jeder
Lehrherr verpflichtet, dafür zu sorgen, daß der Lehrling in allen bei dem Betrieb
des Geschäfts vorkommenden kaufmännischen Arbeiten unterwiesen wird, und daß