Full text : Volkswirtschaftliches Quellenbuch

7.  Das  Reichsgefetz  betreffend  Kaufmannsgerichte  vom  6.  Juli  1904.  159
in  Handelsgeschäften  keine  Anwendung.  Seit  Erlaß  dieses  Gesetzes  ist  aber  in  den
Kreisen  der  Handlungsgehilfen  immer  lebhafter  und  nachdrücklicher  das  Bestreben
hervorgetreten,  in  gleicher  Weise,  wie  die  gewerblichen  Arbeiter,  zu  Einrichtungen  zu
gelangen,  welche  es  ihnen  ermöglichen,  Streitigkeiten  aus  ihrem  Dienstverhältnis
vor  einem  durch  sachkundige  Beisitzer  aus  den  Kreisen  der  Arbeitgeber  und  Arbeitnehmer ­
  verstärkten  Gericht  in  einem  einfachen,  schleunigen  und  billigen  Verfahren
zum  Austrag  zu  bringen.
Der  Reichstag  gab  wiederholt  zu  erkennen,  daß  er  diese  Bestrebungen  billige
und  ihnen  Rechnung  zu  tragen  wünsche.
Schon  im  Jahre  1897  bei  der  Beratung  über  den  Entwurf  eines  Handelsgesetzbuchs ­
  beschloß  er,  die  Verbündeten  Regierungen  zu  ersuchen,  baldtunlichst  die
Vorlegung  eines  Gesetzentwurfs  zu  veranlassen,  wonach  zur  Entscheidung  von  Streitigkeiten ­
  zwischen  Prinzipalen  einerseits  und  Handlungsgehilfen  und  -lehrlingen  andrerseits ­
  kaufmännische  Schiedsgerichte  errichtet  werden.
Es  folgten  in  den  nächsten  Jahren  —  abgesehen  von  einigen  sozialdemokratischen
Anträgen  auf  Erweiterung  der  Zuständigkeit  der  Gewerbegerichte  —  die  Anträge
Bassermann  vom  12.  Dezember  1898  und  Trimborn,  Hitze  und  Genossen
vom  18.  Januar  1899,  welche  am  25.  Januar  1899  mit  großer  Mehrheit  angenommen
wurden,  sowie  im  Jahre  1900  ein  Antrag  Bassermann  und  am  12.  Dezember
1901  ein  Antrag  Raab  und  Genossen,  verbunden  mit  dem  „Entwurf  eines  Gesetzes,
betreffend  die  kaufmännischen  Schiedsgerichte".  Endlich  wurde  am  29.  Januar  1902
ein  erneuter  Antrag  Bassermann  auf  Vorlegung  eines  Gesetzentwurfs  wegen
Einführung  besonderer  Gerichte  für  Rechtsstreitigkeiten  aus  dem  kaufmännischen
Dienstvertrage  vom  Reichstag  einer  Kommission  von  14  Mitgliedern  überwiesen.
Nunmehr  legte  der  Reichskanzler  im  Januar  1903  einen  im  Reichsamt  des
Innern  und  im  Reichsjustizamt  ausgearbeiteten  Entwurf  eines  Gesetzes,  betreffend
Kaufmannsgerichte,  dem  Bundesrate  zur  Beschlußfassung  vor.  Nachdem  dieser  Entwurf ­
  vom  Bundesrat  eingehend  durchberaten  war,  gelangte  er  in  der  dort  festgestellten
Fassung  am  8.  Januar  1904  an  den  Reichstag.  Im  Reichstage  wurde  er  in  Verbindung ­
  mit  einem  den  gleichen  Gegenstand  behandelnden  Gesetzentwurf  des  Abgeordneten ­
  L  a  t  t  m  a  n  n  und  Genossen  am  20.  und  21.  Januar  1904  im  Plenum
in  erster  Lesung  beraten  und  an  eine  Kommission  von  21  Mitgliedern  verwiesen.
Nachdem  die  Kommission  ihre  Beratungen  erledigt  und  durch  den  Abgeordneten
H  i  e  b  e  r  schriftlich  Bericht  erstattet  hatte,  fand  im  Plenum  vom  8.—10.  Juni  1904
die  zweite  Lesung  und  am  16.  Juni  1904  die  dritte  Lesung  statt.  Das  Gesetz  erhielt
in  der  vom  Reichstag  festgestellten  Fassung  die  Zustimmung  des  Bundesrats,  wurde
am  6.  Juli  1904  Allerhöchst  vollzogen  und  am  14.  Juli  1904  im  Reichsgesetzblatt
veröffentlicht.
Nachdem  bereits  in  den  Gewerbegerichten  eine  besondere,  von  den  ordentlichen
Gerichten  losgelöste  Gerichtsorganisation  geschaffen  war,  ist  in  den  Kaufmannsgerichten
eine  neue  Art  von  Sondergerichten  eingesetzt  worden.  Für  die  Gestaltung  dieser
Gerichte  kamen  zwei  Wege  in  Frage,  entweder  ihre  Anlehnung  an  die  Amtsgerichte
oder  die  Benutzung  der  gewerbegerichtlichen  Organisation.  Die  gesetzgebenden  Faktoren ­
  haben  sich  für  den  letzteren  Weg  entschieden.  Zur  Rechtfertigung  dieser  Entscheidung ­
  führt  die  Begründung  zu  dem  Entwurf  der  Verbündeten  Regierungen
folgendes  aus:
„Die  erstere  Gestaltung  —  Anlehnung  an  die  Amtsgerichte  —  ist  unter  Berücksichtigung ­
  ihrer  mannigfachen  Vorzüge  ernstlich  erwogen  und  dabei  sowohl  die
organische  Angliederung  kaufmännischer  Gerichte  an  die  Amtsgerichte  als  auch  die
Einführung  eines  vereinfachten  und  verbilligten  Verfahrens  bei  den  Amtsgerichten,
unter  Zuziehung  kaufmännischer  Beisitzer,  in  Betracht  gezogen  worden.  Bei  näherer
            
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