Full text : Volkswirtschaftliches Quellenbuch

158  Zweiter  Teil.  Handel.  VI.  Handlungsgehilfe  und  Handlungslehrling.

diese  Unterweisung  in  der  durch  den  Zweck  der  Ausbildung  gebotenen  Reihenfolge
und  Ausdehnung  geschieht.  Der  Lehrherr  darf  insbesondere  nicht  dem  Lehrling
die  zu  seiner  Ausbildung  erforderliche  Zeit  und  Gelegenheit  durch  Verwendung  zu
anderen  Dienstleistungen  entziehen  und  ihn  dauernd  zu  rein  mechanischen  Arbeiten,
Küchengängen  und  Kinderbewachung,  wie  sie  in  Witzblättern  oft  recht  drastisch  geschildert ­
  werden,  mißbrauchen.
All  den  angedeuteten  Normen  fehlt  es  durchaus  an  der  genauen,  ich  möchte
fast  sagen,  ziffermäßigen  Begrenzung  ihres  Inhalts.  Dies  fällt  umsomehr  auf,  als
das  Handelsgesetzbuch  sich  sonst  der  größten  Schärfe  und  Eindeutigkeit  befleißigt,  mit
Recht  viel  weniger  in  das  subjektive  freie  richterliche  Ermessen  stellt,  als  dies  beispielsweise ­
  im  neuen  Bürgerlichen  Gesetzbuch  für  viele  Sätze  geschieht.  Aber  gerade  für
die  erwähnten  Bestimmungen  hätte  sich  schwer  eine  für  alle  Fälle  passende  Form
finden  lassen;  eine  solche  würde  sich  in  ihrer  Starrheit  bei  der  Anwendung  bald
zu  eng  und  bald  zu  weit  erweisen.  So  blieb  hier,  wie  in  so  vielen  ähnlichen  Verhältnissen, ­
  bei  denen  sozialpolitische  Gedanken  eine  Rolle  spielen,  kein  anderer  Weg
übrig,  als  im  Vertrauen  auf  den  deutschen  Richterstand  die  Macht  des  richterlichen
Ermessens  zu  erweitern.  Wo  feste  Anhaltspunkte  nötig  schienen,  wie  bei  Regelung
der  Arbeitszeit,  namentlich  derjenigen  weiblicher  Personen,  wurde  durch  die  Novelle
zur  Gewerbeordnung  Fürsorge  getroffen.
Die  soziale  Welle,  die  seit  mehr  als  einem  Jahrzehnt  die  ganze  Gesetzgebungsmaschine ­
  überflutet,  hat  nun  auch  dies  stille  Fahrzeug,  das  sie  bisher  kaum  an
seinem  äußersten  Rande  umspülte,  emporgehoben.  Wir  sind  uns  über  die  Notwendigkeit ­
  sozialer  Reformen  im  Geltungsbereich  des  Handelsrechts  klar  geworden,
und  das  neue  Gesetzbuch  durfte  es  auf  Grund  der  Wandlung  der  öffentlichen
Meinung  wagen,  auch  die  träge  Masse  der  noch  widerstrebenden  Minorität  zu  deren
Durchführung  anzuhalten.  Ob  nach  jeder  einzelnen  Richtung  ganz  das  Nichtige
gefunden,  ob  stets  das  Gleichgewicht  zwischen  den  verschiedenen  Strömungen  gewahrt ­
  ist,  wird  freilich  erst  künftige  Erfahrung  lehren.  Nur  das  eine  läßt  sich  heute
schon  sagen,  der  Versuch  des  neuen  Handelsgesetzbuchs,  ohne  allzu  schroffe  Eingriffe
in  das  für  den  Kaufmannstand  unerläßliche  Jndividualprinzip  die  wirtschaftlich
schwächere  Lage  des  Handlungsgehülfen  und  -lehrlings  gegenüber  den  Prinzipalen
durch  unverrückbare  Zwangsnormen  zu  stärken,  durch  ein  neugeschaffenes  Recht  die
ökonomischen  Machtverhältnisse  wirksam  zu  beeinflussen,  kann  vom  volkswirtschaftlichen, ­
  besonders  sozialpolitischen  Standpunkt  aus  bloß  freudig  begrüßt  werden.  Und
es  wird  zweifelsohne  der  künftigen  Entwickelung  des  deutschen  Handels  nichts  schaden,
daß  sein  neues  Recht  mit  einem  Tropfen  sozialreformatorischen  Öles  gesalbt  ist.  Der
Weg  zur  Lösung  des  spannendsten  Problems  unserer  Zeit,  den  wir  im  19.  Jahrhundert ­
  mühsam  angebahnt,  wird  damit  im  20.,  das  nach  Schmoller  erst  das  soziale
sein  wird,  glücklich  weitergeführt.

7.  Das  Reichsgesetz
betreffend  Kaufmannsgerichte  vom  6.  JuN  1904.
Von  G.  v.  M  e  y  e  r  e  n.

v.  M  e  y  e  r  e  n  ,  Das  Reichsgesetz  betreffend  Kaufmannsgerichte  vom  6.  Juli  1904  mit  den
preußischen  Ausführungsbestimmungen.  Berlin,  Carl  Heymanns  Verlag,  1905.  S.  X—XIX.
Das  Gesetz  vom  29.  Juli  1890,  betreffend  die  Gewerbegerichte,  findet,  wie  in
seinem  §  76  (jetzt  §  81)  ausdrücklich  bestimmt  wird,  auf  die  Gehilfen  und  Lehrlinge
            
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