Full text: Bergwirtschaftliche Arbeitsgemeinschaft

$ 11. Urkunden, die die B. A. G. verpflichten, müssen von je 
einem Vorsitzenden und je einem Geschäftsführer unterzeichnet 
3e1N. 
IV. Finanzausschuß. 
$ 12. Die Jährliche Hauptversammlung wählt auf Vorschlag des 
Vorstandes einen Finanzausschuß, dessen Mitglieder nicht Vor- 
standsmitglieder sein dürfen. Dieser Finanzausschuß überwacht 
die Verwendung der zur Verfügung gestellten Geldmittel im Sinne 
ihrer Stifter auf Grund eines Verteilungsplanes, der ihm vom Vor- 
stand vorzulegen ist. 
$ 13. Über Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Vorstande 
und dem Finanzausschuß entscheiden beide Organe in gemein- 
samer Sitzung mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden 
Mitglieder des Vorstandes und Finanzausschusses; bei Stimmen- 
gleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden oder stellvertretenden 
Vorsitzenden des Vorstandes den Ausschlag. 
V. Mitgliederversammlung. 
$ 14. Alljährlich findet eine ordentliche Mitgliederversammlung 
(Hauptversammlung) statt, in welcher der Jahresbericht des Vor- 
standes, die Rechnungslegung, der Bericht des Finanzausschusses, 
die Entlastung des Vorstandes und etwa erforderliche Neu- und 
Ergänzungswahlen regelmäßige Gegenstände der Beratung und 
Beschlußfassung sind. 
$ 15. Die Rechnungsprüfung erfolgt durch zwei dem Vorstand 
und Finanzausschuß nicht angehörende Mitglieder, die von der 
Hauptversammlung gewählt werden, über das Prüfungsergebnis 
berichten und Entlastung des Vorstandes beantragen. 
$ 16. Zu der jährlich abzuhaltenden ordentlichen Mitglieder- 
versammlung und zu etwaigen außerordentlichen Versammlungen 
sind die Mitglieder schriftlich unter Angabe der Tagesordnung 
mindestens 14 Tage vor der Versammlung einzuladen. 
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