$ 11. Urkunden, die die B. A. G. verpflichten, müssen von je
einem Vorsitzenden und je einem Geschäftsführer unterzeichnet
3e1N.
IV. Finanzausschuß.
$ 12. Die Jährliche Hauptversammlung wählt auf Vorschlag des
Vorstandes einen Finanzausschuß, dessen Mitglieder nicht Vor-
standsmitglieder sein dürfen. Dieser Finanzausschuß überwacht
die Verwendung der zur Verfügung gestellten Geldmittel im Sinne
ihrer Stifter auf Grund eines Verteilungsplanes, der ihm vom Vor-
stand vorzulegen ist.
$ 13. Über Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Vorstande
und dem Finanzausschuß entscheiden beide Organe in gemein-
samer Sitzung mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden
Mitglieder des Vorstandes und Finanzausschusses; bei Stimmen-
gleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden oder stellvertretenden
Vorsitzenden des Vorstandes den Ausschlag.
V. Mitgliederversammlung.
$ 14. Alljährlich findet eine ordentliche Mitgliederversammlung
(Hauptversammlung) statt, in welcher der Jahresbericht des Vor-
standes, die Rechnungslegung, der Bericht des Finanzausschusses,
die Entlastung des Vorstandes und etwa erforderliche Neu- und
Ergänzungswahlen regelmäßige Gegenstände der Beratung und
Beschlußfassung sind.
$ 15. Die Rechnungsprüfung erfolgt durch zwei dem Vorstand
und Finanzausschuß nicht angehörende Mitglieder, die von der
Hauptversammlung gewählt werden, über das Prüfungsergebnis
berichten und Entlastung des Vorstandes beantragen.
$ 16. Zu der jährlich abzuhaltenden ordentlichen Mitglieder-
versammlung und zu etwaigen außerordentlichen Versammlungen
sind die Mitglieder schriftlich unter Angabe der Tagesordnung
mindestens 14 Tage vor der Versammlung einzuladen.
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