$ 11. Urkunden, die die B. A. G. verpflichten, müssen von je
einem Vorsitzenden und je einem Geschäftsführer unterzeichnet
3e1N.
IV. Finanzausschuß.
$ 12. Die Jährliche Hauptversammlung wählt auf Vorschlag des
Vorstandes einen Finanzausschuß, dessen Mitglieder nicht Vorstandsmitglieder
sein dürfen. Dieser Finanzausschuß überwacht
die Verwendung der zur Verfügung gestellten Geldmittel im Sinne
ihrer Stifter auf Grund eines Verteilungsplanes, der ihm vom Vorstand
vorzulegen ist.
$ 13. Über Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Vorstande
und dem Finanzausschuß entscheiden beide Organe in gemeinsamer
Sitzung mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden
Mitglieder des Vorstandes und Finanzausschusses; bei Stimmengleichheit
gibt die Stimme des Vorsitzenden oder stellvertretenden
Vorsitzenden des Vorstandes den Ausschlag.
V. Mitgliederversammlung.
$ 14. Alljährlich findet eine ordentliche Mitgliederversammlung
(Hauptversammlung) statt, in welcher der Jahresbericht des Vorstandes,
die Rechnungslegung, der Bericht des Finanzausschusses,
die Entlastung des Vorstandes und etwa erforderliche Neu- und
Ergänzungswahlen regelmäßige Gegenstände der Beratung und
Beschlußfassung sind.
$ 15. Die Rechnungsprüfung erfolgt durch zwei dem Vorstand
und Finanzausschuß nicht angehörende Mitglieder, die von der
Hauptversammlung gewählt werden, über das Prüfungsergebnis
berichten und Entlastung des Vorstandes beantragen.
$ 16. Zu der jährlich abzuhaltenden ordentlichen Mitgliederversammlung
und zu etwaigen außerordentlichen Versammlungen
sind die Mitglieder schriftlich unter Angabe der Tagesordnung
mindestens 14 Tage vor der Versammlung einzuladen.
«2a