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IV. ffentliches Recht.
Staatswille wird in diesen Fällen überall nicht durch Alleintätigkeit, durch einseitige Be—
schlüsse des Landtags, sondern so gebildet, daß dem Willen des Monarchen der Konsens
des Landtags hinzutritt. Ausnahmen von dieser Regel sind: das Petitions- und Informa—
tionsrecht, Landtagsbeschlüsse über Einleitung und Beendigung der Regentschaft, über Er—
teilung oder Verweigerung der Entlastung bei Vorlage der Staatsrechnung, über Erhebung
der Ministeranklage.
Für die Gesamtzuständigkeit des Landtags gelten folgende allgemeine
Grundsätze. Einmal die — in anderm Zusammenhange bereits wiederholt hervor⸗
gehobene — Regel, daß der Landtag nur diejenigen Kompetenzen besitzt und beanspruchen
kann, welche ihm durch Verfassung und Gesetz ausdrücklich zugewiesen sind, während im
übrigen und im allgemeinen die Ausübung der Staatsgewalt der Krone allein zusteht.
Dieser (in manchen Verfassungen, z. B. Bayern Tic ViI 8I1, Baden 8 50, zum
Überfluß ausdrücklich ausgesprochene) Satz folgt aus der Rechtsstellung der Krone nach
deutschem Landesstaatsrecht — s. oben 87 S. 489 und 8 25 S. 5366 — und aus dem
übereinstimmenden Charakter unserer konstitutionellen Verfassungen als bestimmt limitierte
Selbstbeschränkungen der absoluten Monarchie (s. oben 8 7 6. 490ff). Zweitens ist für
den gesamten Wirkungskreis des Landtags festzuhalten: dieser Wirkungskreis erlaubt dem
Landtag nur, zu befchließen, nicht aber, das Beschlossene selbst zur Ausführung zu
bringen, zu han deln. Der Landtag vertritt den Staat nur in der Sphäre der
Willensbildung und Willenserklärung, nicht in der Sphäre der Willensverwirklichung,
der Tat. Die vollziehende Gewalt i. e. S., die Exekutive, ist überall ausschließlich
Sache der Regierung, der Krone.
8 33. Legislatur⸗- und Sitzungsperioden. Rechtsverhältnisse der einzelnen
Landtagsmitgliedern.
Die hierhergehörigen Sätze und Einrichtungen des Landesstaatsrechts stimmen mit
den analogen des Reichsrechts weitgehend überein. In Ergänzung der letzteren — s. oben
821, Reichstag — ist folgendes zu bemerken. Die Landtage sind, wie der Reichstag,
periodisch tagende Versammlungen. Die Hauptabschnitte ihrer Tätigkeit heißen Legis—
laturperioden, innerhalb deren diese Tätigkeit sich in Sitzungsperioden
(Sessionen) gliedert. Die Legislaturperiode Heit, auf welche die Abgeordneten ge⸗
wählt sind) beginnt, wofern nicht die Verfassung ausdrücklich ein anderes bestimmt,
mit dem Tage der Wahl (Abgeordnetens, nicht Urwahl). Sie erreicht ihr Ende durch
Zeitablauf (sechsjährige Legislaturperioden in Bayern, Württemberg, Saͤchsen, Hessen,
fünffjährige in Preußen, vierjährige in Baden, dreijährige in einigen Kleinstaaten) oder
durch Auflösung des Landtags bezw. der Zweiten Kammer. Dit Auflösung — stets
Prärogative der Krone — bewirkt überall die Vornahme allgemeiner Neuwahlen (In—
tegralerneuerung), während diese Rechtsfolge auch nach Beendigung der Legislaturperiode
durch Zeitablauf in Preußen, Bayern, Württemberg, nicht dagegen in Sachsen und Baden
eintritt (ier System der Partialerneuerung: es erlischt jedesmal nur ein Teil ver
Mandate und wird durch Neuwahlen ergänzt). Die Legislaturperiode zerfällt in Sitzungs⸗
perioden oder Sessionen. Die Sitzungsperiode beginnt mit der Berufung des Land—
tags durch den Monarchen (Selbstversammlungsrecht nur ganz ausnahmsweise in einigen
Kleinstaaten, im übrigen nicht anerkannt), sie endigt mit der Schließung und kann,
ohne daß die Kontinuität der Geschäftsbehandlung gestört wird, tatsächlich unterbrochen
werden durch Vertagung des Landtags. Schließung und Vertagung sind, wie die
Berufung, Kronprärogativen ; das Recht der Berufung und Vertagung erleidet bisweilen
eine verfassungsmäßige Beschränkung, wie z. B. in Preußen, wo vie Berufung alljährlich
in der Zeit von Anfang November bis Mitte Januar erfolgen muß und die Vertagung
ohne Zustimmung des Landtags die Frist von 80 Tagen nicht übersteigen, guch ohne
Vgol. die zu 8 31 angeführte Literatur