Full text: Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 2)

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diese Zustimmung in derselben Session nicht wiederholt werden darf: V. U. Art. 76 
in der Fassung des G. v. 18. Mai. 1857) und 582. 
Die Rechtsstellung der einzelnen Landtagsmitglieder ist vor allem gekennzeichnet 
durch die Unabhängigkeit der Ausübung des parlamentarischen Berufs. Diese Unab— 
hängigkeit ist durch die Verfassungen nach zwei Seiten hin gewährleistet. Einmal gegen⸗ 
über den Wählern und allen sonftigen Fakloren, auf deren Willen die Landtagsmitghied— 
schaft der Betreffenden beruhte. Typusch und vorbildlich für die R.V. (s. oben 8 21, S. 551) 
st der Grundsatz, daß die Volksvertreter rechtlich niemandes Vertreter sind, daß zwischen. 
Wählern und Abgeordneten so wenig wie zwischen der Krone und den von ihr ernannten 
Mitgliedern der Ersten Kammer ein irgendwie geartetes Rechtsband und Verantwortlichkeits 
oerhältnis besteht, vor allem in der preuß. V. U. Art. 83 zum Ausdruck gebracht worden 
s. oben 8 80 S. 579). Sodann ist jene Unabhängigkeit garantiert gegenüber jeder Reaktion 
der Staatsgewalt außerhalb des Landtags und seiner, den Bestimmungen der Geschäfts— 
ordnung gemäß zu handhabenden Hausdisziplin; diese Garantie, also das Prinzip der ab⸗ 
oluten Rede- und Abstimmungsfreiheit ist durch das Reichs recht, Sir. GB. 811, 
ausgesprochen und damit den Niitgliedern aller deutschen Landtage die Immunität ihrer 
Berufstätigkeit in demselben Maße gewährt worden wie den Mitgliedern des Reichstags 
(s. oben S. 554). Was weiterhin die gerichtliche Verfolgung von Landtagsmitgliedern 
vegen solcher Handlungen betrifft, welche außer ursächlichem Zusammenhang mit dem 
parlamentarischen Beruf stehen, so ist zunächst die Verhängung oder Fortsetzung einer 
zivilprozessualen Haft gegen ein Landtagsmitglied während der Sitzungsperiode 
ohne oder wider den Willen der betr. Kammer durch C.P.O., 88 904, 9oͤßts allgemein 
für unzulässig erklärt, während in Bezug auf strafgerichtliche Verfolgung, insbesondere 
Verhaftung der Landtagsmitglieder bei währender Session das Reichsrecht sich positiver 
Vorschriften enthält und — Einf.G. zur Str. P.O. 86 Nr. 1 — nach dieser Richtung 
hin einen umfassenden Vorbehalt eröffnet. Auf Grund der letzteren sind die für das 
Recht der Reichstagsabgeordneten —'R.V. Art. 31 (s. oben S. 58854) — vorbildlichen 
Normen der preuß. V.U. (Art. 84) und die ihnen wörtlich entsprechenden Vorschriften— 
des württ. G. v. 28. Juni 1874 ebenso aufrechterhalten geblieben wie die einschlägigen 
Verfassungsbestimmungen Bayerns, Sachsens, Badens und anderer Staaten, welche, in 
der Privilegierung der Parlamentarier minder weitgehend wie das Reichs-, preußische 
uind württembergische Recht, nicht jeden Strafverfolgungsakt, sondern nur die Verhängung 
—AD— flagranti) an die Genehmigung 
des Landtags knüpfen. 
Der, dem Reichstagsrecht — R.V. Art. 82 — eigentümliche Grundsatz der 
„Diüätenlosigkeit“ ist, wie er im deutschen Landesstaatsrecht vor der R.V. nirgends bestand, 
auch demnächst nicht aufgenommen worden. Jedenfalls nicht fur die Zweiten 
Kammern und überhaupt die gewählten Mitglieder des Landtags; diese beziehen überall 
außer dem Reisekostenersatz auch Tagegelder, während den erblichen und geborenen Mit— 
zliedern der Ersten Kammern ein Recht auf Tagegelder meist nicht zuerkannt ist. 
UÜber die Organisation der Staatsbehörden, Gemeinden und höheren Kommunal— 
verbände s. die Darstellung des Verwaltungsrechts in dieser Encyklopaͤbie. 
1. G. Anschütz, Deutsches Staatsrecht. 
Dritter Abschnitt: Der Staatsdienst!. 
„34. Die Rechtsformen des Staatsdienstes und der Begriff des Beamten. 
Staatsdienst im weitesten Sinne ist gleichbedeutend mit jedem organschaftlichen 
Handeln für das Gemeinwesen (den Staat als Reich und Einzelstaat mitsamt den ein— 
Siteraturauswahl zu diesem Abschnitt: Laband 188 44ff.; G. Meyer 88 142 ff.ʒ 
Loening, Verwaltungsrecht 828 ffe; Otto Mayer, Deutsches Verwaltungsrecht Ji 195 ff., 220ff.
	        
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