der Baupläne und Kostenanschläge, die örtliche Bauführung und die weiteren Besichti-
zungen gingen auf Kosten der Gemeinden. Die Mittel für die Zuschüsse flossen aus dem
sogenannten Wasserversorgungsionds, dessen Bildung durch Art. 89 des Brandver-
sicherungsgesetzes angeordnet worden war. Das Brandversicherungsgesetz vom 3. April 1875
wurde durch Gesetz vom 5. Mai 1890 auf die Pfalz erstreckt und die dortige Brandver-
sicherungsanstalt mit jener in den Landesteilen rechts des Rheins vereinigt. Die für die
Bildung des Wasserversorgungsfonds maßgebende Bestimmung des Art. 89 erhielt ihre zur
Zeit gültige Fassung durch Gesetz vom 23. Juli 1918: „Unmittelbaren Städten und Bezirks-
gemeinden, in deren Bezirke in den jeweils letzten fünfzehn Jahren an Entschädigungen
weniger als drei Viertel der treffenden Beiträge geflossen ist, vergütet die Anstalt, soweit
die Beiträge um mindestens drei Zehntel ermäßigt werden können, die durchschnittlichen
Erübrigungen bis zur Hälfte. Die vergüteten Beiträge sind nach näherer Bestimmung des
Staatsministeriums des Innern zur Verbesserung der Feuersicherheit und des Feuerlösch-
wesens einschließlich der Wasserversorgung zu verwenden. .
Von der nach Abzug dieser Vergütungen verbleibenden Einnahme aus Beiträgen und
Umlagen hat die Anstalt alljährlich den zwanzigsten Teil und nach Schließung des Be-
triebs der Baunotversicherung den zehnten Teil der Staatsregierung für Zwecke des Fener-
löschwesens einschließlich der Wasserversorgung zur Verlügung zu stellen.“
Die Organisation der Beratungsstelle wurde im Mai 1900 neu geregelt, ihre Bezeich-
nung in „Kgl. Wasserversorgungsbureau“ umgeändert. Zu den bisherigen
Aufgaben kam die bereits übliche Prüfung von Projekten, welche von anderen Technikern
'ür solche Gemeinden aufgestellt waren, welche eine Verbesserung ihrer Wasserbezugs-
verhältnisse ohne Mitwirkung des Wasserversorgungsbureaus herbeiführen wollten, aber
doch zu den Kosten einen Zuschuß aus dem Fonds für Förderung des Feuerläschwesens
‚Wasserversorgungsfonds) beanspruchten.
Das Wassergesetz von 1907 brachte dem Wasserversorgungsbureau zwei
weitere Aufgaben: Einmal die Abgabe von Gutachten über den Einfluß der Zutage-
'örderung von Grundwasser und der Ableitung von Grund- und Quellwasser auf das Ge-
neinwohl und die Rechte Dritter sowie über deren Schadloshaltung, Und sodann die
Übernahme der Funktion des amtlichen Sachverständigen bei Bildung öffentlicher Genossen-
schaften zur Erbauung und für den Betrieh und die Unterhaltung von Trink- und Nutz-
wasserleitungen.
Organisation und Dienst des Kgl. Wasserversorgungsbureaus erfuhren 1908 eine
Neuregelung. Die ihm nunmehr obliegenden Aufgaben wurden durch die Min.-Entschl.
7om 13. Februar 1909 neu festgelegt. Im Jahre 1916 erhielt das Amt die Bezeichnung
‚Bayer. Landesamt für Wasserversorgung“.
Eine Min.-Entschl. vom 3. August 1926 ermächtigte das Landesamt, in geeigneten
Fällen und in gewissen Grenzen die Kulturbauämter zur Mitwirkung an seinen Auf-
gaben heranzuziehen. Durch Min.-Entschl. vom 26. April 1928 wurde die bisherige Kosten-
losigkeit des Beirats des Landesamts aufgehoben und die Erhebung von Gehühren
nach allgemeiner Maßgabe des Aufwands angeordnet.
Die drei letztgenannten Entschließungen wurden durch die Min.-Entschließung
iber Wasserversorgung vom 11. Juni 1930 ersetzt.
Wie bei Erfüllung anderer gemeindlicher Aufgaben spielt auch auf dem Gebiete der
Wasserversorgung der Zusammenschluß mehrerer Gemeinden und Ortschaften
2ine große Rolle, Schon die Min.-Entschl. vom 30. März 1878 verlangte bei den Gesuchen
jener Gemeinden, welche den Beirat oder die Beihilfe des Technischen Bureaus oder einen
Zuschuß aus dem Wasserversorgungsfonds beanspruchten, eine Äußerung darüber, ob die
beantragte Wasserversorgung auf mehrere Gemeinden oder Ortschaften ausgedehnt werden
könne, in welchem Falle die Bildung einer Genossenschaft anzustreben sei, Die Verbindung