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) „Soziale Praxis", Jahrgang 25, Rr 26.
1 / 10 der früheren Arbeitskräfte. Eine Verkürzung der Gehälter und Löhne
der im Zeitlohn beschäftigten Arbeiter darf nur bis zu 2 / 10 des am 1. Februar
gezahlten Lohnes eintreten, der Stücklohn nicht geringer fein als am
1. Februar. Die Betriebsleiter haben, falls der verdiente Lohn kt§ Anderthalbfache
des ortsüblichen Tagelohnes nicht übersteigt, 10 v. H. Zuschlag
zu zahlen. In den Zwischenmeisterbetrieben darf die Arbeitszeit
40 Stunden ebenfalls nicht überschreiten. Den Arbeitern ist nur soviel
Arbeit zuzuweisen, daß die zu zahlende Lohnsumme sieben Zchntel des
Betrages nicht übersteigt, welcher im gleichen Monat des Vorjahres bezahlt
worden ist. Heimarbeitern und Hausgetverbtreibenden ist von den
Betriebsunternehmern nur sieben Zehntel derjenigen Arbeitsmenge zuzuweisen,
die diese in der Zeit von Ansang Oktober 1815 bis Ende Februar
1916 angefertigt haben. Ihnen darf nur soviel Arbeit übertragen werden,
als sieben Zehntel des verdienten Arbeitslohnes ausmacht. Die
Lohnsätze dürfen Nicht geringer sein, als am 1. Februar 1816. Die Inhaber
von Arbeitsstuben (Zwischenmeister usw.) haben den erzielten Arbeitslohn
um 1 / 10 zu erhöhen und diesen Zuschuß von ihren Auftraggebern
einzufordern. Es ist ferner ein Verzeichnis über die beschäftigten
Arbeiter und Arbeiterinnen zu führen und in den Arbeits- und Ausgnberämnen
ein öffentlicher Aushang anzubringen über diejenigen Bestimmungen
der Verordnung, die von dem Arbeitgeberzuschlag von 10
v. H. aus die Lohnsumme handelnd)
Auch die fiir den Heeresbedars arbeitenden Betriebe waren
grundsätzlich 'der Verordnitug unterstellt, leider machten die stoßweise
einlaufenden Aufträge zahlreiche Ausnahmen notwendig. Dagegen
waren nach allgemeiner Auffassung die gemeinnützigen Nähstnben
nicht beschränkt; man darf allerdings Wohl annehmen, daß sie freiwillig
sich größtenteils dieselben Schranken auferlegt haben. Doch
war es eine sehr zweckmäßige Maßnahme, daß in Bayern die Strekkttngsvorschriften
durch militärischen Befehl auch auf diese Betriebe
ausgedehnt wurden.
Härten, die leider bis jetzt nicht beseitigt sind, ergaben sich daraus,
daß der der Streckung zugrunde liegende Verdienst schon infolge
der Arbeitsbeschränkungen des Winters 1915/1916 unter den normalen
Stand gesunken war und infolgedessen die Wochenlöhne vielfach
den Lebensmindestbedarf nicht mehr deckten.