Object : Die Heimarbeit im Kriege

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)  „Soziale  Praxis",  Jahrgang  25,  Rr  26.

1 / 10  der  früheren  Arbeitskräfte.  Eine  Verkürzung  der  Gehälter  und  Löhne
der  im  Zeitlohn  beschäftigten  Arbeiter  darf  nur  bis  zu  2 / 10  des  am  1.  Februar ­
  gezahlten  Lohnes  eintreten,  der  Stücklohn  nicht  geringer  fein  als  am
1.  Februar.  Die  Betriebsleiter  haben,  falls  der  verdiente  Lohn  kt§  Anderthalbfache ­
  des  ortsüblichen  Tagelohnes  nicht  übersteigt,  10  v.  H.  Zuschlag ­
  zu  zahlen.  In  den  Zwischenmeisterbetrieben  darf  die  Arbeitszeit
40  Stunden  ebenfalls  nicht  überschreiten.  Den  Arbeitern  ist  nur  soviel
Arbeit  zuzuweisen,  daß  die  zu  zahlende  Lohnsumme  sieben  Zchntel  des
Betrages  nicht  übersteigt,  welcher  im  gleichen  Monat  des  Vorjahres  bezahlt ­
  worden  ist.  Heimarbeitern  und  Hausgetverbtreibenden  ist  von  den
Betriebsunternehmern  nur  sieben  Zehntel  derjenigen  Arbeitsmenge  zuzuweisen, ­
  die  diese  in  der  Zeit  von  Ansang  Oktober  1815  bis  Ende  Februar
1916  angefertigt  haben.  Ihnen  darf  nur  soviel  Arbeit  übertragen  werden, ­
  als  sieben  Zehntel  des  verdienten  Arbeitslohnes  ausmacht.  Die
Lohnsätze  dürfen  Nicht  geringer  sein,  als  am  1.  Februar  1816.  Die  Inhaber ­
  von  Arbeitsstuben  (Zwischenmeister  usw.)  haben  den  erzielten  Arbeitslohn ­
  um  1 / 10  zu  erhöhen  und  diesen  Zuschuß  von  ihren  Auftraggebern ­
  einzufordern.  Es  ist  ferner  ein  Verzeichnis  über  die  beschäftigten
Arbeiter  und  Arbeiterinnen  zu  führen  und  in  den  Arbeits-  und  Ausgnberämnen
  ein  öffentlicher  Aushang  anzubringen  über  diejenigen  Bestimmungen ­
  der  Verordnung,  die  von  dem  Arbeitgeberzuschlag  von  10
v.  H.  aus  die  Lohnsumme  handelnd)
Auch  die  fiir  den  Heeresbedars  arbeitenden  Betriebe  waren
grundsätzlich  'der  Verordnitug  unterstellt,  leider  machten  die  stoßweise
einlaufenden  Aufträge  zahlreiche  Ausnahmen  notwendig.  Dagegen
waren  nach  allgemeiner  Auffassung  die  gemeinnützigen  Nähstnben
nicht  beschränkt;  man  darf  allerdings  Wohl  annehmen,  daß  sie  freiwillig ­
  sich  größtenteils  dieselben  Schranken  auferlegt  haben.  Doch
war  es  eine  sehr  zweckmäßige  Maßnahme,  daß  in  Bayern  die  Strekkttngsvorschriften
  durch  militärischen  Befehl  auch  auf  diese  Betriebe
ausgedehnt  wurden.
Härten,  die  leider  bis  jetzt  nicht  beseitigt  sind,  ergaben  sich  daraus, ­
  daß  der  der  Streckung  zugrunde  liegende  Verdienst  schon  infolge
der  Arbeitsbeschränkungen  des  Winters  1915/1916  unter  den  normalen ­
  Stand  gesunken  war  und  infolgedessen  die  Wochenlöhne  vielfach ­
  den  Lebensmindestbedarf  nicht  mehr  deckten.
            
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