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auf Grund der Uberwachungsliste, ferner bei der Veranlagung
des Schuldners zur Einkommensteuer, Körperschaftsteuer,
Vermögensteuer, gelegentlich der Buchprüfungen, der Außen—
kontrolle beim Steuerabzug vom Arbeitslohn, der Nachschau für
die Zwecke der Umsatzsteuer und der Nachprüfungen nach dem
Kapitalverkehrsteuergesetz. Soweit es erforderlich ist, können die
Präsidenten der Landesfinanzämter weitere Uberwachungs⸗
maßnahmen anordnen.
(2) Das Finanzamt ist berechtigt, zur Nachprüfung der ord—
nungsmäßigen Entrichtung der Steuer Einzelangaben von dem
Schuldner oder Gläubiger zu verlangen, insbesondere Verträge,
Bilanzen, Gewinn- und Verlustrechnungen, Abschlüsse ussp.
einzufordern.
Vyl. Befreiung vom Steuerabzug
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Der Steuerabzug ist vorbehaltlich der Bestimmung des 8 18 die einzelne
nicht vorzunehmen:
von Kapitalerträgen im Sinne des 8 83 Abs. 1 Nr. 1,3
des Einkommensteuergesetzes (Dividenden, Anleihezinsen
— 81 Abs. 1 Nr. 1, 83 dieser Bestimmungen —), sofern
Gläubiger und Schuldner zur Zeit der Fälligkeit des
Kapitalertrags die gleiche Person sind;
2. von Kapitalerträgen, die der Reichsbank, der Rentenbank,
der Deutschen Golddiskontbank und der Bank für deutsche
Industrieobligationen aus eigenen Kapitalanlagen zu—⸗
fließen;
3—
von Kapitalerträgen, die einer unbeschränkt steuerpflichtigen
Erwerbsgesellschaft oder einem Bekrieb ober einer Ver⸗
waltung im Sinne des 82 Nr. 3 des Körperschaftsteuer⸗
gesetzes aus Altien, Kuxen, Anteilen oder Genußscheinen
einer anderen Erwerbsgesellschaft zufließen, sofern sie an
dem Grund⸗ oder Stammkapital oder an dem Vermögen
dieser Erwerbsgesellschaft seit Beginn des für den Gläubiger
der Kapitalerträge maßgebenden Steuerabschnitts, in dem
der Kapitalertrag fällig wird, mindestens zu einem Viertel
beteiligt ist;