Full text: Ausführungsbestimmungen über den Steuerabzug vom Kapitalertrag vom 8. Mai 1926 (StK.AB.)

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erträgen hat den Nachweis zu führen, welche Kapitalerträge 
er bezogen hat, daß hiervon der Steuerabzug einbehalten 
worden ist, daß die betreffenden Kapitalanlagen ihm gehören 
ind die besonderen Voraussetzungen für die Erstattung vorliegen. 
(2) Der Nachweis der Erstattungsgründe kann in jeder geeig— 
neten Form geführt werden. 
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terung des (1) Zum Nachweis des Bezuges der Kapitalerträge und der 
chweises Vornahme des Steuerabzugs ist besonders geeignet: 
a) bei den im 883 Abs. 1Nr. 1 und 3 des Einkommensteuer⸗ 
gesetzes genannten Kapitalerträgen (Dividenden, Anleihe— 
zinsen — 81Abs. 1Nr. 1,3 dieser Bestimmungen — die 
Benachrichtigung einer Bank oder Sparkasse über die Gut— 
schrift, wenn die Einlösungsstelle die Höhe des Kapital⸗ 
ertrags und des vorgenommenen Steuerabzugs vermerkt hat; 
bei Einkünften aus einem Handelsgewerbe als stiller Ge— 
sellschafter die gemäß 813 Abs. 3 vom Schuldner aus— 
gestellte Bescheinigung. 
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amt als für die Abführung zuständig und bestehen Zweifel, ob 
der Steuerabzug vorgenommen und die Steuer abgeführt ist, 
so haben die Finanzämter miteinander in Verbindung zu 
treten. 
) 
(3) Zum Nachweis, daß die betreffende Kapitalanlage dem 
Gläubiger gehört, können die Angaben in der letzten Vermögens—⸗ 
erklärung dienen. 
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idung ũber (1) Wird dem Erstattungsantrage stattgegeben, so bedarf es 
rstattungs. eines förmlichen Bescheides nicht; es genügt vielmehr die 
mfraq Zahlung des zu erstattenden Betrages oder eine Mitteilung, 
auf welche Steuern der Betrag angerechnet wird. Die Gründe 
der Erstattung sind aktenkundig zu machen. 
(2) Soweit der Erstattungsantrag abgelehnt wird, erteilt das 
Finanzamt darüber einen Bescheid. In den Bescheid sind die 
Gründe für die Ablehnung des Antrages sowie eine Rechtsmittel⸗ 
belehrung aufzunehmen.
	        
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