Full text: Ausführungsbestimmungen über den Steuerabzug vom Kapitalertrag vom 8. Mai 1926 (StK.AB.)

X. Schlußbestimmungen 
834 
Die Präsidenten der Landesfinanzämter werden ermächtigt, Ermächtigun 
die zur Durchführung des Steuerabzugs vom Kapitalertrag ee 
für die Zwecke ihres Bezirkes erforderlichen Verwaltungsanord. Landesfinanz 
nungen zu erlassen. 
835 
Für Steuerabschnitte, die im Kalenderjahr 1925 enden, gilt an 
Stelle des im 820 Abs. 1 Nr. 10 genannten Betrages von 
1300 AM der Betrag von 1100 AMj in diesen Fällen endet 
die Frist des 521 am 30. Juni 1926. 
Berlin, den 8. Mai 1926. 
Abergang 
bestimmus 
Der Reichsminister der Finanzen 
In Vertretung 
Popĩtz
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.