X. Schlußbestimmungen
834
Die Präsidenten der Landesfinanzämter werden ermächtigt, Ermächtigun
die zur Durchführung des Steuerabzugs vom Kapitalertrag ee
für die Zwecke ihres Bezirkes erforderlichen Verwaltungsanord. Landesfinanz
nungen zu erlassen.
835
Für Steuerabschnitte, die im Kalenderjahr 1925 enden, gilt an
Stelle des im 820 Abs. 1 Nr. 10 genannten Betrages von
1300 AM der Betrag von 1100 AMj in diesen Fällen endet
die Frist des 521 am 30. Juni 1926.
Berlin, den 8. Mai 1926.
Abergang
bestimmus
Der Reichsminister der Finanzen
In Vertretung
Popĩtz