Metadata: Der Wirtschaftskampf der Völker und seine internationale Regelung

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Die Regelung des Wirtschaftskrieges im engeren Sinne. 
befindlichen Wertpapiere gewesen sein. Die Privatinteressen des feind 
lichen Privateigentüraers müßten soweit gewahrt werden, als dies mit 
dem offensichtlichen Zwecke des Wirtschaftskrieges vereinbar ist. Eine 
grundsätzlich unbedingt eintretende Auflösung der feindlichen Handels 
betriebe, z. B. nach der Verordnung des Gouverneurs der Straits Sett 
lements (Niederöst. H und GK Wirtschaftskrieg 130) wäre nicht schon 
von vornherein zuzulassen. 
Würde das Kriegsziel nur dadurch erreicht werden können, daß die 
Betriebe nicht bloß vorübergehend, sondern dauernd aus der nationalen 
Volkswirtschaft ausscheiden, käme es erst zur Auflösung (Liquidation) 
des Betriebes, so müßte auch bei dieser äußersten Maßregel dafür Vor 
sorge getroffen werden, daß die Warenbestände nicht verschleudert werden 
und der Erlös erhalten bleibe. Eine Rechnungslegung müßte unter allen 
Umständen gefordert werden können, weshalb eine Vernichtung der Ge 
schäftspapiere und Geschäftsbücher unzulässig wäre. Schließlich dürften 
die Eingriffe in das feindliche Privatvermögen niemals soweit gehen, daß 
sie in eine Wegnahme ausarten. Sind auch die Grundsätze über die Ent 
eignung ! auf die Eingriffe in das feindliche Privatvermögen grund 
sätzlich nicht anwendbar, so muß doch daran festgehalten werden, daß 
die Enteignung ohne Entschädigung stets als unzulässig be 
trachtet wurde. Dies deshalb, weil der Zweck, Schädigungen der natio 
nalen Wirtschaftsinteressen durch feindliche Betriebe hintanzuhalten, 
durch die bloße Einstellung, erforderlichenfalls die Liquidation, jeden 
falls aber ohne Konfiskation des Erlöses aus der Liquidation erreicht 
werden kann. 
Der zweite Zweck des privatwirtschaftlichen Kampfrechts, den 
wirtschaftlichen Verkehr mit dem Feinde zu unterbinden, 
hat sich in den Zahlungs- und Verkehrsverboten ver 
körpert. Es würde bereits einen Übergang zu einer rechtlichen Ordnung 
bedeuten, wenn zunächst bloß der Handelsverkehr (commercial 
intercourse), nicht aber der gesamte privatrechtliche Verkehr untersagt 
würde. Die allgemeine privatrechtliche Verkehrshemmung würde als eine 
Verschärfung bei Fortdauer des Wirtschaftskrieges hinzutreten. Im Welt 
kriege haben allerdings die nur mühsam zurückgehaltenen politischen 
Gegensätze sofort zu den schärfsten Kampfmitteln geführt. 
Auch im privatwirtschaftlichen Kampfrechte müßte die wirt 
schaftliche Neutralität gewahrt bleiben. 
Das Territorialprinzip, das den Handelsverkehr mit allen 
im feindlichen Staatsgebiete sich aufhaltenden Personen 
verbietet, ist international einwandfrei. Nicht so glatt geht es mit dem 
auf Betreiben Frankreichs auch in England angenommenen Perso 
nalitätsprinzip, das den Handel mit allen feindlichen Staats 
angehörigen untersagt. Soweit es sich hierbei um feindliche Staats
	        
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