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Die Regelung des Wirtschaftskrieges im engeren Sinne.
befindlichen Wertpapiere gewesen sein. Die Privatinteressen des feind
lichen Privateigentüraers müßten soweit gewahrt werden, als dies mit
dem offensichtlichen Zwecke des Wirtschaftskrieges vereinbar ist. Eine
grundsätzlich unbedingt eintretende Auflösung der feindlichen Handels
betriebe, z. B. nach der Verordnung des Gouverneurs der Straits Sett
lements (Niederöst. H und GK Wirtschaftskrieg 130) wäre nicht schon
von vornherein zuzulassen.
Würde das Kriegsziel nur dadurch erreicht werden können, daß die
Betriebe nicht bloß vorübergehend, sondern dauernd aus der nationalen
Volkswirtschaft ausscheiden, käme es erst zur Auflösung (Liquidation)
des Betriebes, so müßte auch bei dieser äußersten Maßregel dafür Vor
sorge getroffen werden, daß die Warenbestände nicht verschleudert werden
und der Erlös erhalten bleibe. Eine Rechnungslegung müßte unter allen
Umständen gefordert werden können, weshalb eine Vernichtung der Ge
schäftspapiere und Geschäftsbücher unzulässig wäre. Schließlich dürften
die Eingriffe in das feindliche Privatvermögen niemals soweit gehen, daß
sie in eine Wegnahme ausarten. Sind auch die Grundsätze über die Ent
eignung ! auf die Eingriffe in das feindliche Privatvermögen grund
sätzlich nicht anwendbar, so muß doch daran festgehalten werden, daß
die Enteignung ohne Entschädigung stets als unzulässig be
trachtet wurde. Dies deshalb, weil der Zweck, Schädigungen der natio
nalen Wirtschaftsinteressen durch feindliche Betriebe hintanzuhalten,
durch die bloße Einstellung, erforderlichenfalls die Liquidation, jeden
falls aber ohne Konfiskation des Erlöses aus der Liquidation erreicht
werden kann.
Der zweite Zweck des privatwirtschaftlichen Kampfrechts, den
wirtschaftlichen Verkehr mit dem Feinde zu unterbinden,
hat sich in den Zahlungs- und Verkehrsverboten ver
körpert. Es würde bereits einen Übergang zu einer rechtlichen Ordnung
bedeuten, wenn zunächst bloß der Handelsverkehr (commercial
intercourse), nicht aber der gesamte privatrechtliche Verkehr untersagt
würde. Die allgemeine privatrechtliche Verkehrshemmung würde als eine
Verschärfung bei Fortdauer des Wirtschaftskrieges hinzutreten. Im Welt
kriege haben allerdings die nur mühsam zurückgehaltenen politischen
Gegensätze sofort zu den schärfsten Kampfmitteln geführt.
Auch im privatwirtschaftlichen Kampfrechte müßte die wirt
schaftliche Neutralität gewahrt bleiben.
Das Territorialprinzip, das den Handelsverkehr mit allen
im feindlichen Staatsgebiete sich aufhaltenden Personen
verbietet, ist international einwandfrei. Nicht so glatt geht es mit dem
auf Betreiben Frankreichs auch in England angenommenen Perso
nalitätsprinzip, das den Handel mit allen feindlichen Staats
angehörigen untersagt. Soweit es sich hierbei um feindliche Staats