PRAKTISCHE BEISPIELE FÜR PREISAUSSCHREIBEN UND WETTBEWERBE 333
auch von anderen, nicht preisgekrönten Lichtbildern das alleinige Ver-
fügungs- und Vervielfältigungsrecht zu erwerben.
4. Alle für den Wettbewerb bestimmten Bilder sind in einem Umschlag,
der die Aufschrift tragen muß:
„Für den Lichtbilder-Wettbewerb“
an die Kurdirektion Berchtesgaden (Lesehalle) unter einem Kennwort,
ohne Angabe des Einsenders, einzureichen. In einem der Sendung beizu-
fügenden besonderen Umschlag, der außen ebenfalls dieses Kennwort
tragen muß, ist der Name und die genaue Adresse des Wettbewerbes
Niederzulegen.
5. Schlußtermin für Einreichung der Wettbewerbs-Lichtbilder ist der
15. August 1924. Zum Wettbewerb zugelassen sind auch frühere Auf-
nahmen, insbesondere solche, die den Wintersport in Berchtesgaden zum
Gegenstand haben.
6. Das Preisrichter-Amt haben übernommen die Herren:
Bezirksoberamtmann Frhr. von Feilitzsch
rechtskundiger Bürgermeister A. Nadler
Kurdirektor Harry Nitsch
Kunstmaler Anton Reinbold
Verleger Karl Ermisch
alle in Berchtesgaden.
7. Die Preisrichter können mehrere Bilder eines Einsenders zusammen-
fassen und mit einem Preise auszeichnen. Dann gelten die Bestimmungen
unter 3 auch für diese zusammengefaßten Bilder.
8. Der Spruch der Preisrichter wird im Anzeigenteil des „Berchtes-
8adener Anzeigers‘“ und der „Münchner Neuesten Nachrichten‘ kurze
Zeit nach dem Einsendungsschlußtermin veröffentlicht.
9. Voraussichtlich werden die preisgekrönten sowie die übrigen, hierfür
geeigneten Bilder in noch bekannt zu gebenden Räumen in Berchtesgaden
Öffentlich ausgestellt werden.
‚10. Rücksendung der nicht preisgekrönten Bilder erfolgt nur, wenn die
Einsender dies ausdrücklich gewünscht haben.
Die Schweizerische Verkehrszentrale in Zürich, deren Tätig-
keit in großen Zügen mit der der Reichszentrale für Deutsche
Verkehrswerbung verglichen werden kann, erließ 1926 einen
Ideen- Wettbewerb.
Diesem Wettbewerb lag der Gedanke zugrunde, dadurch neue
Wege zur Entfaltung der Reiseverkehrspropaganda zu finden.
Die Bedingungen lauteten:
A. Die Arbeiten sollen in einer der drei Landessprachen verfaßt werden.
Sie sind in Maschinenschrift abzuliefern und dürfen nicht mehr als