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I. Buch. Production und Consumtion.
geschäftliche Unternehmungen nicht zu beseitigen sind, so hat die christliche
Charitas auch auf diesem Gebiete ihre Aufgabe zu erfüllend
III. Einen wichtigen Gegenstand der Consumtion bilden ferner das
Feuerungs- und das Beleuchtungsmaterial. Die Quantitäten,
die davon verbraucht werden, sind natürlich verschieden je nach dem Klima
der betreffenden Länder und je nach der Beschäftigung, der Art der Be
kleidung und den Wohnungsverhältnissen der Menschen. Was aber die Preise
dieser Stoffe anlangt, so hängen diese natürlich von der Menge ab, in welcher
sie an den verschiedenen Orten vorhanden sind.
Die Regierungen haben auch in dieser Hinsicht verschiedene Aufgaben zu
erfüllen. Sie müssen in gewissen Gegenden gegen einen künstlichen Mangel
an Feuerungsmaterial, sei es daß derselbe eine Folge von Arbeitseinstellungen
der Kohlenarbeiter oder in Şpeculationen zu suchen ist, welche den Preis zu
exorbitanter Höhe steigern, entschiedene Maßregeln ergreifen.
Ferner haben sie die Verschwendung von Brennmaterial zu beschränken.
Sie müssen der Zerstörung der Wälder vorbeugen und für Wiederaufforstung
der abgeholzten Strecken, namentlich der Berglehnen, Sorge tragen. Auch kommt
es häufig vor, daß die industriellen Etablissements die zur Heizung verwendeten
Kohlen nicht gehörig ausnutzen, wodurch nicht nur viel Wärmestoff verloren
geht, sondern auch infolge des dergestalt erzeugten Rauches den Gebäuden
und der Vegetation großer Schaden zugefügt wird. Hier kann die Regie
rung durch geeignete Schutzgesetze sowie durch höhere Besteuerung von Unter
nehmungen, die sich gegen Verbesserungen in dieser Hinsicht sträuben, abhelfend
eingreifen.
IV. Kleidung und Schmuckgegenstände müssen in besonder-
hohem Grade der Aufmerksamkeit gewürdigt werden, da die Menschen so viel
dafür ausgeben. Es hat zwar den Anschein, als ob die Beschaffung einer
dem Geschlecht, dem Alter, der Beschäftigung und dem Rang der betreffenden
Personen entsprechenden Kleidung, welche zugleich dein Klima der verschiedenen
Gegenden angepaßt wäre, keine sehr kostspielige Sache sein könnte. Es sind
aber nichtsdestoweniger häufig genug ganz ungeeignete Trachten vorgekommen,
die zum Theil freiwillig adoptirt, zum Theil biivd) die Verhältnisse aufgenöthigt
' Gesetze über die Erbauung von Arbeiterwohnungen existiren bereits in ver
schiedenen Staaten, so in Oesterreich und in Belgien. Ueber das letztere ist bereits
S. 54, Anm. 1 berichtet worden. Es ist ein in jeder Hinsicht empfchlenswerthes Bei
spiel, welches auch bereits Nachahmung gefunden hat. Das französische Gesetz vom
30. November 1894 lehnt sich nämlich in seinen Grundzügen an das belgische Vorbild
an, ist aber insofern von ganz besonderer Bedeutung, als es zu Gunsten der Erhaltung
der kleinen Wohnhäuser, deren Begriff klar bestimmt ist, die starren Erbtheilungs-
vorschriften des Code civil durchbricht. Das Gesetz gestattet auch die Subventionirung
des Baues von kleinen Wohnungen aus öffentlichen Mitteln.