Full text: Grundsätze der Volkswirtschaftslehre

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I. Buch. Production und Consumtion. 
geschäftliche Unternehmungen nicht zu beseitigen sind, so hat die christliche 
Charitas auch auf diesem Gebiete ihre Aufgabe zu erfüllend 
III. Einen wichtigen Gegenstand der Consumtion bilden ferner das 
Feuerungs- und das Beleuchtungsmaterial. Die Quantitäten, 
die davon verbraucht werden, sind natürlich verschieden je nach dem Klima 
der betreffenden Länder und je nach der Beschäftigung, der Art der Be 
kleidung und den Wohnungsverhältnissen der Menschen. Was aber die Preise 
dieser Stoffe anlangt, so hängen diese natürlich von der Menge ab, in welcher 
sie an den verschiedenen Orten vorhanden sind. 
Die Regierungen haben auch in dieser Hinsicht verschiedene Aufgaben zu 
erfüllen. Sie müssen in gewissen Gegenden gegen einen künstlichen Mangel 
an Feuerungsmaterial, sei es daß derselbe eine Folge von Arbeitseinstellungen 
der Kohlenarbeiter oder in Şpeculationen zu suchen ist, welche den Preis zu 
exorbitanter Höhe steigern, entschiedene Maßregeln ergreifen. 
Ferner haben sie die Verschwendung von Brennmaterial zu beschränken. 
Sie müssen der Zerstörung der Wälder vorbeugen und für Wiederaufforstung 
der abgeholzten Strecken, namentlich der Berglehnen, Sorge tragen. Auch kommt 
es häufig vor, daß die industriellen Etablissements die zur Heizung verwendeten 
Kohlen nicht gehörig ausnutzen, wodurch nicht nur viel Wärmestoff verloren 
geht, sondern auch infolge des dergestalt erzeugten Rauches den Gebäuden 
und der Vegetation großer Schaden zugefügt wird. Hier kann die Regie 
rung durch geeignete Schutzgesetze sowie durch höhere Besteuerung von Unter 
nehmungen, die sich gegen Verbesserungen in dieser Hinsicht sträuben, abhelfend 
eingreifen. 
IV. Kleidung und Schmuckgegenstände müssen in besonder- 
hohem Grade der Aufmerksamkeit gewürdigt werden, da die Menschen so viel 
dafür ausgeben. Es hat zwar den Anschein, als ob die Beschaffung einer 
dem Geschlecht, dem Alter, der Beschäftigung und dem Rang der betreffenden 
Personen entsprechenden Kleidung, welche zugleich dein Klima der verschiedenen 
Gegenden angepaßt wäre, keine sehr kostspielige Sache sein könnte. Es sind 
aber nichtsdestoweniger häufig genug ganz ungeeignete Trachten vorgekommen, 
die zum Theil freiwillig adoptirt, zum Theil biivd) die Verhältnisse aufgenöthigt 
' Gesetze über die Erbauung von Arbeiterwohnungen existiren bereits in ver 
schiedenen Staaten, so in Oesterreich und in Belgien. Ueber das letztere ist bereits 
S. 54, Anm. 1 berichtet worden. Es ist ein in jeder Hinsicht empfchlenswerthes Bei 
spiel, welches auch bereits Nachahmung gefunden hat. Das französische Gesetz vom 
30. November 1894 lehnt sich nämlich in seinen Grundzügen an das belgische Vorbild 
an, ist aber insofern von ganz besonderer Bedeutung, als es zu Gunsten der Erhaltung 
der kleinen Wohnhäuser, deren Begriff klar bestimmt ist, die starren Erbtheilungs- 
vorschriften des Code civil durchbricht. Das Gesetz gestattet auch die Subventionirung 
des Baues von kleinen Wohnungen aus öffentlichen Mitteln.
	        
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