STADTWAPPEN UND REKLAME
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Gegenstände feilgeboten, bevor zur Anbringung des Stadtwappens
die Genehmigung des Rates eingeholt worden ist. Wir
weisen deshalb erneut darauf hin, daß die Führung des
Wappens der Stadt Dresden ohne unsere ausdrückliche schriftliche
Genehmigung Privatpersonen, Vereinen und Gesellschaften
verboten ist. Die Führung des Stadtwappens in
Vereinsbannern, Fahnen, Vereinsabzeichen und dergleichen
bedarf ebenfalls unserer schriftlichen Genehmigung. Übertretungen
dieses Verbotes werden mit Geldstrafe bis zu 30 Mk.
oder mit Haft bis zu 10 Tagen für jeden Zuwiderhandlungsfall
bestraft.‘
Man erkennt aus dieser Bekanntmachung, daß die Stadtwappen
durchaus nicht vogelfrei sind, und daß ihre Verwendung
zu Reklamezwecken und dergleichen nicht in jedermanns
Belieben gestellt ist. Der Rat zu Dresden belehrt uns
eines anderen, und es ist anzunehmen, daß auch andere Städte
an die Verwendung ihrer Wappen einschränkende Bedingungen
geknüpft haben. Auf jeden Fall ist Vorsicht geboten und anzuraten,
sich vorher zu informieren, wenn man ein Stadtwappen
als schmückendes Beiwerk verwenden will. Wie der Gesetzgeber
„Das Recht im Bild‘ festgelegt hat und seine mißbräuchliche
Verwendung mit Strafe bedroht, so haben, wie aus dem
Dresdener Fall erkenntlich, sich wohl auch die Städte das
Recht an ihrem Wappen gesichert.
Die Androhung einer Strafe bis zu 30° Mk., die sich sogar in
Haft verwandeln kann, ist nicht gerade angenehm. Zwar wird
sie nicht immer so heiß gegessen werden müssen, wie sie in
der Dresdener Bekanntmachung serviert wird. Denn es ist anzunehmen,
daß die Städte ihre Wappen nur gegen einen
unwürdigen Gebrauch, also gegen einen wirklichen Mißbrauch,
schützen wollen, und daß die Genehmigung gern erteilt werden
wird, wenn die Verwendung in künstlerischer, das Wappen
nicht entwürdigender oder herabsetzender Weise geschieht.
Aber auf jeden Fall ist anzuraten, sich vor der Verwendung
darüber zu unterrichten, ob nicht irgendwo eine Fußangel
lauert, in die man geraten könnte.