STADTWAPPEN UND REKLAME
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Gegenstände feilgeboten, bevor zur Anbringung des Stadt-
wappens die Genehmigung des Rates eingeholt worden ist. Wir
weisen deshalb erneut darauf hin, daß die Führung des
Wappens der Stadt Dresden ohne unsere ausdrückliche schrift-
liche Genehmigung Privatpersonen, Vereinen und Gesell-
schaften verboten ist. Die Führung des Stadtwappens in
Vereinsbannern, Fahnen, Vereinsabzeichen und dergleichen
bedarf ebenfalls unserer schriftlichen Genehmigung. Über-
tretungen dieses Verbotes werden mit Geldstrafe bis zu 30 Mk.
oder mit Haft bis zu 10 Tagen für jeden Zuwiderhandlungsfall
bestraft.‘
Man erkennt aus dieser Bekanntmachung, daß die Stadt-
wappen durchaus nicht vogelfrei sind, und daß ihre Ver-
wendung zu Reklamezwecken und dergleichen nicht in jeder-
manns Belieben gestellt ist. Der Rat zu Dresden belehrt uns
eines anderen, und es ist anzunehmen, daß auch andere Städte
an die Verwendung ihrer Wappen einschränkende Bedingungen
geknüpft haben. Auf jeden Fall ist Vorsicht geboten und anzu-
raten, sich vorher zu informieren, wenn man ein Stadtwappen
als schmückendes Beiwerk verwenden will. Wie der Gesetz-
geber „Das Recht im Bild‘ festgelegt hat und seine mißbräuch-
liche Verwendung mit Strafe bedroht, so haben, wie aus dem
Dresdener Fall erkenntlich, sich wohl auch die Städte das
Recht an ihrem Wappen gesichert.
Die Androhung einer Strafe bis zu 30° Mk., die sich sogar in
Haft verwandeln kann, ist nicht gerade angenehm. Zwar wird
sie nicht immer so heiß gegessen werden müssen, wie sie in
der Dresdener Bekanntmachung serviert wird. Denn es ist an-
zunehmen, daß die Städte ihre Wappen nur gegen einen
unwürdigen Gebrauch, also gegen einen wirklichen Mißbrauch,
schützen wollen, und daß die Genehmigung gern erteilt werden
wird, wenn die Verwendung in künstlerischer, das Wappen
nicht entwürdigender oder herabsetzender Weise geschieht.
Aber auf jeden Fall ist anzuraten, sich vor der Verwendung
darüber zu unterrichten, ob nicht irgendwo eine Fußangel
lauert, in die man geraten könnte.