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DAS HOTEL- UND GASTGEWERBE
zeitung oder sonst ein Blatt scharf vom Leder gezogen hat,
wenn Hinz oder Kunz sich über ein persönliches Erlebnis in
einem Basar, in einem Ladengeschäft oder dergleichen beschwert
fühlte? Schließlich haben diese Geschäfte genau denselben
„Öffentlichen“ Charakter wie Kurorte. Hotels. Fremdenheime
oder sonstige Gaststätten.
Aus diesem Buche kann auch der Laie erkennen, sofern er
nur will, daß die Hotels, Fremdenheime und das Gastgewerbe,
daß das vielverzweigte Gebiet des Fremdenverkehrs, also auch
die Kur- und Badeorte, nicht die schlechtesten Kunden aller
jener Wirtschaftszweige sein dürften, die von der Reklame
— — der anderen leben! Da die Hotelbesitzer, die Fremden-
verkehrsinteressenten ihnen also viel zu verdienen geben, ver-
dienen sie dafür doch wenigstens Zubilligung des Rechts, das
auch dem erbärmlichsten Verbrecher gewährt wird, nämlich:
daß man ihn vorher hört, daß er sich verteidigen darf, bevor
man hingeht und ihm das Urteil spricht!
Gazetten müssen nicht geniert werden! Das königliche Wort
soll gelten. Vorausgesetzt, daß die Gazetten sich künftighin
genieren werden, einseitig und verallgemeinernd über Kurorte,
Hotels, Fremdenheime oder Gaststätten zu Gericht zu sitzen.
Wenn sie schon den Gästen dieses Gewerbes ihr Ohr leihen,
dann müssen sie auch den angegriffenen Teil ebenfalls, und
zwar vor der öffentlichen Prangerstellung, hören. Es ist kein
erhebendes Schauspiel, daß man am Morgen auf jemand mit
dem Schießgewehr der einseitig orientierten Kritik schießt und
ihn am Nachmittag freundlich einladet, gegen hohes Eintritts-
geld im Anzeigenteil Platz zu nehmen. Dann darf man sich nicht
wundern, wenn aus der erhofften Reklame geharnischte,
gesalzene und gepfefferte Reklamationen werden.
Auch zu diesem, nicht erfreulichen Thema, das aber doch
angeschnitten werden mußte, wollte ich einige sprechende
Beispiele geben. Die Praxis hat sie in unerfreulicher Fülle
geliefert. Doch ich bin davon abgekommen, weil ich mein Werk
nicht mit solchen Dissonanzen und Mißakkorden abschließen
wollte. Es sei dieses Kapitel deshalb mit dem Rat an alle
Beteiligten abgeschlossen: Man lasse „böswillige Verleum-
dungen‘ der vorgeschilderten Art niemals durchgehen! Man
fordere von der sie verbreitenden Zeitung sachliche und unpar-
teiische Nachprüfung und erforderlichenfalls angemessene
Richtigstellung.