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DAS HOTEL- UND GASTGEWERBE
leiter usw. sich ein Urteil darüber bilden kann, ob „Wurf-
sendungen‘ für ihn geeignet sind oder nicht.
Neuerdings ist die Deutsche Reichspost aber mit einem neuen
Plan herausgekommen, der vielleicht eher geeignet ist, von den
Hotelbesitzern und Fremdenverkehrsinteressenten beachtet und
eventuell benützt zu werden. Diese neue Einrichtung nennt sich
PRÜFEN VON ANSCHRIFTEN.
Es ist wohl das Einfachste, wenn ich die Bedingungen in
kurzem Auszug hier wiedergebe, wie sie Postinspektor
F Schneider, Dresden, in einem Aufsatz geschildert hat:
Die Anschriften, deren Prüfung und Berichtigung durch die
Post beantragt wird, sind einzeln auf Karten in der ungefähren
Größe und Stärke der Postkarte anzubringen, doch ist es auch
zulässig, Briefumschläge und Streifbänder mit Anschrift oder
die einzelnen Blätter einer Anschriftenkartei zur Prüfung vor-
zulegen. Es ist dem Auftraggeber freigestellt, bei welchem Post-
amt er die Anschriften einliefern will.
Die im Bereiche des Einlieferungs-Postamtes zu prüfenden
Anschriftenkarten usw. können unverpackt übergeben werden;
die für andere Postämter bestimmten müssen je nach ihrem
Gewicht als Brief oder Paket postordnungsmäßig verpackt sein.
Für Postagenturen bestimmte Anschriftenkarten sind denen für
die Abrechnungs-Postämter beizufügen und besonders zu
kennzeichnen. Welchen Abrechnungs-Postämtern die Post-
agenturen zugeteilt sind, kann vorher bei der Einlieferungs-
Postanstalt erfragt werden. Bei der Versendung als Paket ist
die Beigabe einer Paketkarte nicht erforderlich.
Jede Sendung ist vom Auftraggeber mit einem weißen Zettel
zu bekleben, der die Aufschrift trägt: .. ..... Stück
Anschriften zur Prüfung
DACH - 2 4 4 4 a ; 4
(Bestimmungs-Postamt)
AT %
Pfg
Gebühren verrechnet.
In jede Sendung ist obenauf eine vom Auftraggeber auszu-
fertigende Mitteilung in Form des nachstehenden Musters zu
legen: