10. J. Kohler, Zivilprozeß- und Konkursrecht. 93
Somit ergibt sich der Satz: Der Richter soll regelmäßig nur solche Tatsachen berück—
sichtigen, welche die Parteien behaupten, und der Richter soll zugestandene Tatsachen ohne
weitere Prüfung der Richtigkeit seinem Urteil zu Grunde legen (8 288 8. P.O.); auch
soll er einen Widerruf der zugestandenen Tatsachen nur annehmen, wenn der Irrtum
des Zugeständnisses dargetan wird (59 290 8. P. O.).
Von jeher aber hat man hier eine Ausnahme gemacht in Bezug auf die so—
genannten Notoria. Das Notorische bezieht sich zunächst auf das Tatsächliche im
Hrozeß und bezeichnet diejenigen Tatsachen, welche so unbestreitbar richtig und allbekannt
sind, daß ein jeder, der sich in einem bestimmten Kreise bewegt, diese kennen und als ge—
geben annehmen muß. Die Notoria beziehen sich aber auch auf andere Tatumstände,
die nicht unmittelbar Gegenstand prozessualen Beweises sind, die aber als Schluß—
folgerungstatsachen bedeutungsvoll werden. So sind insbesondere die Naturgesetze, so sind
die Naturerfahrungen notorisch, soweit aus ihnen der Richter Schlüsse ziehen kann auf
die Richtigkeit oder Unrichtigkeit der Prozeßtatsachen.
Doraus ergibt sich, daß der Richter auch eine zugestandene Tatsache dann nicht an—
nehmen soll, wenn das Gegenteil notorisch ist, wenn sie dem Augenschein, der offen—
sichtlichen Kunde und den allgemeinen Naturgesetzen widerspricht. Sonst muͤßte der Richter,
enn veide Teile übereinstimmen, auch annehmen, daß Bismarck vor Hammurabi gelebt,
oder daß Caprivi der erste Reichskanzler gewesen, oder daß Dante als Zeitgenosse
Goethes in Weimar geweilt habe.
Bezüglich der Beweismittel gelten andere Erwägungen: viele Beweismittel werden
sich dem Richter von selber aufdrängen: der Richter kann Augenscheine vornehmen, Sach—
verständige hören, den Parteien Eide auferlegen, ohne daß er dazu der Parteiantrage
bedarf, insbesondere wird, auch was die Person der Sachperständigen betrifft, der Richter
hne weiteres wissen, an wen er sich zu wenden hat, und wenn nicht, so gibt es Leute
genug, die ihm Auskunft gehen können (8. 144 8. P. Q.). Was aber Urkunden und
Zeugen betrifft, so hat man vielfach geglaubt, dem Richter eine größere Zurückhaltuug
auferlegen zu müssen; insbesondere hat man den Richter dahin beschränkt, daß er nur
diejenigen Zeugen benutzen dürfe, welche von den Parteien vorgeschlagen worden sind.
Doefür kann als Grund angeführt werden, daß seine Kunde von dem einen oder anderen
Zeugen eine zufallige sein kann!, und daß auf solche Weise die Richtertätigkeit zum
Spiel des Zufalls würde. Indes ist dies nicht völlig durchschlagend, denn in vielen
Faͤllen werden sich die Zeugen aus den von den Parteien erwähnten Umständen von
selber ergeben, und es kann jeweils dem vernünftigen Ermessen des Richters anheim ge—
stellt werden, zu prüfen, ob die vorgerufenen Zeugen ein richtiges Bild von der Sache
seben werden dder nicht. Während die deutsche 3.P. O. noch an dem älteren Stand⸗
huntt festgehalten hat, daß der Richter in der Person der, Zeugen an die Parteianträge
gebunden ist, hat z. B. die österreichische 8.P. O. in, dem berühmten 8 188 dem Richter
zuch hier freie Hand gegeben. Bezüglich des Urkundenbeweises könnte gleichfalls dem Richter
eine größere Freiheit gestattet werden, da das Urkundenwesen vielfach offen zu Tage
egt und der Richter ohne weiteres aus den Umständen entnehmen kann, wo sich die
unden finden“ Auch hier geht die österreichische 3. P.O. 8183 weiter als die
unferige, und insbesondere ist, es dort dem Richter gestattet, Urkunden, die bei öffentlichen
Vehörden liegen, dann zu erheben, wenn eain⸗ Partei sich darauf bezogen hat, während
nsere 3.P.8. dies nur bezüglich der im Besitz der Varteien befindlichen Urkunden be—
stimmt (8 142 8. P. O.).
Wonb 2 3 der freieren Anschauung gegenüber, die Theorie aufgestellt hat,
daß die Parteien über den Prozeß verfügen könnten und das Recht hätten, dem Richter
ain tatsachliches oder Beweismaterial vorzulegen, wie sie wollten, so ist dies ein so ab—
sonderlicher Irrtum und bereits so gründlich widerlegt worden, daß darüber kaum weiter
zu verhandeln ist?. Die Parteien können über ihre Rechte verfügen, sie können nicht
In dieser Weise habe auch ich mich s. Z. beholfen; älim
In de ee etwerhalinis, gneholtnr Nevich ats Vediabechalinie, S. o
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