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Portugal
1841, 1855 u.
18! »2
Mexiko 1827,
1846 u. 1859
Argentinien
1829, 1890 u.
1893
Balkan und
Orient
in Deutschland ist eine ähnliche „Schutzver
einigung" in Berlin in den letzten Jahren ins
Leben gerufen worden, von deren Wirksam
keit man bisher freilich nicht allzuviel er
fahren hat. Diese Verbände zwingen die
kleineren Staaten zum Arrangement, wid
rigenfalls sie weiteren Emissionen des Ver
tragsbrüchigen Reichs den Markt sperren.
Namentlich Portugal hat sich wieder
holt Arrangements unterwerfen müssen, so
1841, wo ihm gestattet wurde, statt 4 <y 0 für
einige Jahre 2ps zu bezahlen, so 1855, wo
es die Zwangskonversion von 1853 um 2 °/g
teilweise anullieren mußte, so 1892, als es
eigenmächtig die Zinsen um Vs reduzierte.
Aehnlich lag der Fall bei Mexiko und
Argentinien. Mexiko hatte seine erste An
leihe 1825 aufgenommen, schon 1827 die
Zinszahlung eingestellt und bis 1836 nichts
geleistet; von da an nahm es mit vielen
Unterbrechungen (1846—49, 1859—63) den
Coupondienst wieder auf und einigte sich
endlich 1886 mit den Gläubigern dahin, ab
1889 3 o/o zn zahlen. Argentinien hatte
im selben Jahr wie Mexiko seine erste An
leihe aufgenommen, sie nur fünf Jahre be
zahlt und dann den Coupondienst durch 28
Jähre (1829—57) storniert! Dann begann
der Staat langsam die Zahlungen aufzuneh
men; 1890 wurde ein Arrangement mit der
Bank von England getroffen, wonach die
Couponzahlung in Bonds erfolgen sollte, und
1893 wurde mit Rothschild eine Zinsreduk
tion vereinbart.
Weiter gehen die Vereinbarungen mit
den Orientstaaten Türkei, Aegypten,
Serbien, Griechenland; hier geht das
Arrangement in eineFinanzkon-
trolle über: in Amerika steht einer der
artigen Einschränkung der Staatstätigkeit die
Monroe-Doktrin im Wege, und es kommt hier
nur zu einer Verpfändung, nicht zu einer
Verwaltung der Einnahmen; die vier Orient-