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II. Den Anträgen müssen folgende Nachweise beigefügt sein:
a) beim Umschlag vom Wasserweg auf die Reichsbahn:
Die Reichsbahnduplikatfrachtbriefe, welche spätestens
am achten Tage nach dem Reichsbahnversand von der
Hafenbehörde des Umschlaghafens mit dem Stempel-
vermerk:
Mit Schiff .........
Tragfähigkeit von ...
A 2 a as
.... 19.... hier angekommen.
„..19...
N A. U
(Umschlaghafenort)}
Unterschrift (Hafenbehörde)
versehen sein müssen,
Istes dem Antragsteller aus praktischen Gründen
nicht möglich, die Reichsbahnduplikatfrachtbriefe mit
dem Antrage einzureichen, so hat er die Eintragungen
in dem Rückvergütungsantrage sofort von der Hafen-
behörde des Umschlaghafens an Hand der vorzu-
legenden. Duplikatfrachtbriefe prüfen und die Rich-
tigkeit in der im Antrag — Vordruck M — hierfür
5esonders vorgesehenen Spalte bescheinigen zu lassen:
Beim Umschlag von der Reichsbahn auf den Wasserweg:
i. Die Originaleingangsfrachtbriefe, welche von der
Hafenbehörde des Umschlaghafens spätestens acht
Tage nach Umschlag der Ladung mit. dem Stempel-
vermerk:
Mit Schiff ....... ..004% VON s0000004 6
Tragfähigkeit am ...........19.... von hier
nach ... .. abbefördert.
.„..,den.......... 19....
b)
(Umsechlaghafenort})
Unterschrift (Hafenbehörde)
versehen sein müssen;
Gegebenenfalls einen besonderen amtlichen Nachweis
über die Zwischenlagerung.
(V. Eine Rückerstattung der Abgaben findet nur statt, wenn
der Antrag innerhalb einer Frist von 2 Monaten. die im