Full text: Tarif für die Schiffahrtabgaben auf dem kanalisierten Main von Aschaffenburg (alter Handelshafen) bis zur Mündung vom 20. September 1928, nebst Güterklassenverzeichnis und Ausführungsbestimmungen

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Die Schuld ist an die Deutsche Verkehrs-Kredit-Bank A.-G. 
Zweigniederlassung Frankfurt a.M. zu zahlen. Auswärtige 
Kunden müssen den fälligen Betrag selbst oder durch ihre Bank 
spätestens am 1. und 16, eines jeden Monats durch Reichsbank- 
giro auf den Weg bringen oder die Schuld durch Übersendung 
eines Verrechnungsschecks auf eine Bank am Sitze der zu- 
ständigen Niederlassung der Deutschen Verkehrs-Kredit-Bank 
A.-G. ausgleichen. 
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9. Nach Bezahlung der gestundeten Beträge jeder abgelaufenen 
Monatshälfte händigt die Deutsche Verkehrs-Kredit-Bank A.-G. 
dem Kunden eine Wertmarke aus, die auf die Rückseite 
des im Heft verbliebenen zuletzt benutzten Stammes aufzu- 
kleben ist. Das Heft darf nur in dem in der Marke bezeichneten 
Monate verwendet werden. Wird es in diesem Monat nicht be- 
nutzt, so ist bei späterer Verwendung eine neue Wert- 
marke für den Benutzungsmonat erforderlich. 
10. Die vom Kunden bei der Deutschen Verkehrs-Kredit-Bank A.-G. 
hinterlegten Sicherheiten haften als Faustpfand für alle der 
Deutschen Verkehrs-Kredit-Bank A.-G, aus dem Stundungs- 
verhältnis erwachsenen Forderungen. Die Deutsche Verkehr. 
Kredit-Bank A.-G. ist überdies berechtigt, ihre vorbezeichneten 
Forderungen gegen die fälligen oder nicht fälligen Guthaben, 
welche dem Kunden aus irgend einem Grunde gegen sie oder 
eine ihrer Niederlassungen zustehen, ohne Rücksicht darauf, an 
welchem Orte sie zu erfüllen sind, aufzurechnen. Die Einrede 
der Verweisung auf das Pfand ($ 777 ZPO.) ist ausgeschlossen. 
11. Die Deutsche Verkehrs-Kredit-Bank A.-G. ist berechtigt, falls 
ihr Schuldner im Verzuge ist, sich ohne gerichtliches Verfahren 
aus dem Pfand bezahlt zu machen. Sie ist zur gleichen Maß- 
nahme berechtigt, wenn der Schuldner einer von ihr ergangenen 
Aufforderung zur Zahlung ihres Guthabens oder zur Verstärkung 
der nach ihrem Ermessen nicht mehr ausreichenden Sicherheiten 
nicht innerhalb der von ihr gesetzten Frist oder nicht in dem 
Güter- 
klassenver- 
zeichnis 
Güter- 
verzeichnis
	        
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