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Für jeden abgelieferten Zentner zahlt die Vereinigung dem Ver
bände am 16. des auf die Ablieferung folgenden Monats eine
Abgabe von 20 Pfg. Außerdem hat sie den Unterschied zwischen
dem Preise, den der Kreis sich von den Bäckern und Händlern
zahlen läßt, und dem obengenannten Preise zu derselben Zeit zu
zahlen. Alle Zahlungen ergehen an die Kreiskommunalkasse.
8 5. An andere Kreise als die vom Kreise als Abnehmer ihr
zugewiesenen Personen darf die Vereinigung ohne Genehmigung
des Kreises kein Erzeugnis, das aus dem Bedarfsanteilgetreide
gewonnen ist, abgeben.
§ 6. Die Vereinigung hat sich beim Aufkauf des Getreides,
soweit angängig, der Hilfe der im Kreise ansässigen, vom Kreise
zugelassenen Mäkler zu bedienen und diesen eine Vermittlungs
gebühr von 1 M. für die Tonne Getreide zu zahlen.
Die Tätigkeit der Mäkler hat sich auf mindestens 2000 Tonnen
Getreide z» erstrecken. Ergibt sich am Ende des Erntejahres, daß
an sie weniger als 2000 M. gezahlt sind, so hat die Vereinigung
dem Kreise den Betrag zu erstatten, um den der gezahlte Betrag
hinter 2000 M. zurückbleibt.
8 7. Die Ablieferung der Kleie an die Kreisinsassen erfolgt
nach Anweisung des Kreises.
8 8. Zur Abwicklung der laufenden Geschäfte zwischen Kreis
und Vereinigung und zwischen Vereinigung und Mehlabnehmern
bestellt die Vereinigung eine dem Kreise genehme Persönlichkeit,
welche in den von ihm zu bestimmenden Geschäftsräumen an be-
stimmten Tagen sich zu seiner und der Mehlabnehmer Verfügung
zu halten hat.
8 9. Für die ordnungsmäßige Bezahlung der Getreidelicfcrer,
für gute Beschaffenheit des Mehles und richtige Ablieferung des
selben an die Abnehmer sowie für die Erfüllung aller ihr aus
diesem Abkommen zustehenden Pflichten stellt die Vereinigung
dem Kreise eine Sicherheit in Höhe von 24 300 M., die bei der
Kreiskommunalkasse des Kreises Zeitz niederzulegen und von
dieser mit 4% zu verzinsen sind.
8 10. Der Verband ist berechtigt, zwei Bevollmächtigte in die
Sitzungen der Vereinigung zu entsenden. Diese müssen mit ihren
Ausführungen jederzeit gehört werden.
8 11. Vorstehendes Abkommen gilt vorbehaltlich einer an den
Vierteljahrsbeginn geknüpften, frühestens 1. Januar 1916 zu
lässigen Kündigung mit 3 Monaten Frist für die Zeit der Ver
sorgung der Bevölkerung mit Brot und Mehl auf Grund der ein
gangs genannten Verordnung, längstens aber bis zum 15. August