Metadata: Die Einrichtungen der preußischen Landkreise auf dem Gebiete der Kriegswirtschaft

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Für jeden abgelieferten Zentner zahlt die Vereinigung dem Ver 
bände am 16. des auf die Ablieferung folgenden Monats eine 
Abgabe von 20 Pfg. Außerdem hat sie den Unterschied zwischen 
dem Preise, den der Kreis sich von den Bäckern und Händlern 
zahlen läßt, und dem obengenannten Preise zu derselben Zeit zu 
zahlen. Alle Zahlungen ergehen an die Kreiskommunalkasse. 
8 5. An andere Kreise als die vom Kreise als Abnehmer ihr 
zugewiesenen Personen darf die Vereinigung ohne Genehmigung 
des Kreises kein Erzeugnis, das aus dem Bedarfsanteilgetreide 
gewonnen ist, abgeben. 
§ 6. Die Vereinigung hat sich beim Aufkauf des Getreides, 
soweit angängig, der Hilfe der im Kreise ansässigen, vom Kreise 
zugelassenen Mäkler zu bedienen und diesen eine Vermittlungs 
gebühr von 1 M. für die Tonne Getreide zu zahlen. 
Die Tätigkeit der Mäkler hat sich auf mindestens 2000 Tonnen 
Getreide z» erstrecken. Ergibt sich am Ende des Erntejahres, daß 
an sie weniger als 2000 M. gezahlt sind, so hat die Vereinigung 
dem Kreise den Betrag zu erstatten, um den der gezahlte Betrag 
hinter 2000 M. zurückbleibt. 
8 7. Die Ablieferung der Kleie an die Kreisinsassen erfolgt 
nach Anweisung des Kreises. 
8 8. Zur Abwicklung der laufenden Geschäfte zwischen Kreis 
und Vereinigung und zwischen Vereinigung und Mehlabnehmern 
bestellt die Vereinigung eine dem Kreise genehme Persönlichkeit, 
welche in den von ihm zu bestimmenden Geschäftsräumen an be- 
stimmten Tagen sich zu seiner und der Mehlabnehmer Verfügung 
zu halten hat. 
8 9. Für die ordnungsmäßige Bezahlung der Getreidelicfcrer, 
für gute Beschaffenheit des Mehles und richtige Ablieferung des 
selben an die Abnehmer sowie für die Erfüllung aller ihr aus 
diesem Abkommen zustehenden Pflichten stellt die Vereinigung 
dem Kreise eine Sicherheit in Höhe von 24 300 M., die bei der 
Kreiskommunalkasse des Kreises Zeitz niederzulegen und von 
dieser mit 4% zu verzinsen sind. 
8 10. Der Verband ist berechtigt, zwei Bevollmächtigte in die 
Sitzungen der Vereinigung zu entsenden. Diese müssen mit ihren 
Ausführungen jederzeit gehört werden. 
8 11. Vorstehendes Abkommen gilt vorbehaltlich einer an den 
Vierteljahrsbeginn geknüpften, frühestens 1. Januar 1916 zu 
lässigen Kündigung mit 3 Monaten Frist für die Zeit der Ver 
sorgung der Bevölkerung mit Brot und Mehl auf Grund der ein 
gangs genannten Verordnung, längstens aber bis zum 15. August
	        
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