4. Handelsverträge.
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raum als Handelsverträge auf längere, etwa 10 oder 12 jährige Fristen oder gar als
die ohne jede zeitliche Begrenzung abgeschlossenen sog. ewigen Handelsverträge. Aber
dem Vorteil der freieren Bewegung bei den kurzfristigen Verträgen steht das vitale
Interesse der Volkswirtschaft an stabilen und für längere Zeit gesicherten Grundlagen
für den Handelsverkehr entgegen. Jedes Moment der Unsicherheit ist der Entwicklung
geregelter und für beide Teile vorteilhafter Beziehungen im Wege; und natürlich
binden sich die fremden Staaten nur für so lange, wie wir uns auch binden. Die
geringere Einschränkung der zollpolitischen Autonomie durch kurze Kündigungsfristen
läßt sich nur unter Preisgabe dieses ganz besonders wichtigen Vorteils der vertrags
mäßigen Regelung erreichen.
Ebenso wie durch ihre Dauer können die Handelsverträge auch durch ihren
Inhalt die zollpolitische Autonomie in sehr verschiedenem Grade beschränken. Der
wichtigste Unterschied in dieser Beziehung ist der zwischen Meistbegünstigungs-
verträgen und Tarifverträgen.
Das Wesen der Meistbegünstigungsverträge oder der Meistbegünsttgungsklaujel
innerhalb eines Handelsvertrags besteht darin, daß die vertragenden Staaten sich zu
sagen, ihre Angehörigen, Waren und Schiffe gegenseitig nicht ungünstiger behandeln
zu wollen als diejenigen dritter Staaten. Bei reinen Meistbegünstigungsverträgen
bleiben die kontrahierenden Staaten in bezug auf die Festsetzung ihrer Zollsätze auto
nom; sie können ihren Zolltarif beliebig verändern, nur dürfen sie die Waren aus dem
meistbegünstigten Staat nicht mit höheren Zöllen belegen als diejenigen aus irgend
welchen andern Ländern.
Die Ausdehnung der Meistbegünstigung kann mehr oder minder beschränkt sein.
Die vor 1860 abgeschlossenen Verträge enthielten meist nur eine bedingte Meist
begünstigung, in dem Sinn, daß sich die Vertragsstaaten nur diejenigen Begünsti
gungen gegenüber dritten Staaten ohne weiteres zusagten, die nicht durch ganz be
stimmte Gegenleistungen seitens des dritten Staates erkauft würden. In diesem
Sinn legen die Vereinigten Staaten bekanntlich ihren vielumstrittenen Vertrag mit
dem Deutschen Zollverein bezw. mit Preußen aus. — Die neueren Meistbegünstigungs
klauseln sind meist unbedingt. Die meistbegünstigten Staaten werden ohne weiteres
aller Vorteile teilhaftig, die andern Staaten zugesichert werden. Wenn z. B. Deutsch
land mit Argentinien einen Meistbegünstigungsvertrag hat und es schließt mit Ruß
land einen Tarifvertrag, der die Zollsätze Rußland gegenüber ermäßigt, so treten
diese Ermäßigungen ohne weiteres Argentinien gegenüber in Kraft. Argentinien
aber, das nur Meistbegünstigungsverträge und keine Tarifverträge abgeschlossen hat,
kann seine Zollsätze beliebig erhöhen, ohne daß Deutschland mit Zollerhöhungen ant
worten kann.
In Anbetracht dieser Tatsache ist es erklärlich, daß vielfach die Meistbegün
stigungsverträge sehr ungünstig beurteilt, und daß Anträge auf ihre Kündigung laut
werden. Aber es wird dabei in der Regel ein wichtiger Umstand vergessen. Bei
dem deutschen Handel mit Argentinien und andern Ländern, vor allem mit den Ver
einigten Staaten, kommt es zwar auch natürlich auf die absolute Höhe der Zollsätze an,
das kann nicht bestritten werden; aber noch weit mehr kommt es daraus an, daß Deutsch
land nicht mit höheren Zollsätzen belastet wird als die übrigen mit ihm konkurrierenden
Staaten. Eine Zollerhöhung in den Vereinigten Staaten und Argentinien kann den
deutschen Export dorthin einschränken; eine sog. differenzielle Behandlung der deutschen
Einfuhr aber müßte den deutschen Export vernichten und den Absatzmarkt den Franzo
sen, Engländern usw. ausliefern. Also, wenn wir auch ein großes Interesse an niedrigen
Zollsätzen für unsre Ausfuhrwaren haben, so ist unser Interesse an gleichen Zoll
sätzen wie denjenigen für Waren aus andern Ländern doch noch erheblich größer.
Es wäre ja am besten, es ließe sich beides erreichen; aber solange sich ein Land, das