Full text: Volkswirtschaftliches Quellenbuch

4. Handelsverträge. 
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raum als Handelsverträge auf längere, etwa 10 oder 12 jährige Fristen oder gar als 
die ohne jede zeitliche Begrenzung abgeschlossenen sog. ewigen Handelsverträge. Aber 
dem Vorteil der freieren Bewegung bei den kurzfristigen Verträgen steht das vitale 
Interesse der Volkswirtschaft an stabilen und für längere Zeit gesicherten Grundlagen 
für den Handelsverkehr entgegen. Jedes Moment der Unsicherheit ist der Entwicklung 
geregelter und für beide Teile vorteilhafter Beziehungen im Wege; und natürlich 
binden sich die fremden Staaten nur für so lange, wie wir uns auch binden. Die 
geringere Einschränkung der zollpolitischen Autonomie durch kurze Kündigungsfristen 
läßt sich nur unter Preisgabe dieses ganz besonders wichtigen Vorteils der vertrags 
mäßigen Regelung erreichen. 
Ebenso wie durch ihre Dauer können die Handelsverträge auch durch ihren 
Inhalt die zollpolitische Autonomie in sehr verschiedenem Grade beschränken. Der 
wichtigste Unterschied in dieser Beziehung ist der zwischen Meistbegünstigungs- 
verträgen und Tarifverträgen. 
Das Wesen der Meistbegünstigungsverträge oder der Meistbegünsttgungsklaujel 
innerhalb eines Handelsvertrags besteht darin, daß die vertragenden Staaten sich zu 
sagen, ihre Angehörigen, Waren und Schiffe gegenseitig nicht ungünstiger behandeln 
zu wollen als diejenigen dritter Staaten. Bei reinen Meistbegünstigungsverträgen 
bleiben die kontrahierenden Staaten in bezug auf die Festsetzung ihrer Zollsätze auto 
nom; sie können ihren Zolltarif beliebig verändern, nur dürfen sie die Waren aus dem 
meistbegünstigten Staat nicht mit höheren Zöllen belegen als diejenigen aus irgend 
welchen andern Ländern. 
Die Ausdehnung der Meistbegünstigung kann mehr oder minder beschränkt sein. 
Die vor 1860 abgeschlossenen Verträge enthielten meist nur eine bedingte Meist 
begünstigung, in dem Sinn, daß sich die Vertragsstaaten nur diejenigen Begünsti 
gungen gegenüber dritten Staaten ohne weiteres zusagten, die nicht durch ganz be 
stimmte Gegenleistungen seitens des dritten Staates erkauft würden. In diesem 
Sinn legen die Vereinigten Staaten bekanntlich ihren vielumstrittenen Vertrag mit 
dem Deutschen Zollverein bezw. mit Preußen aus. — Die neueren Meistbegünstigungs 
klauseln sind meist unbedingt. Die meistbegünstigten Staaten werden ohne weiteres 
aller Vorteile teilhaftig, die andern Staaten zugesichert werden. Wenn z. B. Deutsch 
land mit Argentinien einen Meistbegünstigungsvertrag hat und es schließt mit Ruß 
land einen Tarifvertrag, der die Zollsätze Rußland gegenüber ermäßigt, so treten 
diese Ermäßigungen ohne weiteres Argentinien gegenüber in Kraft. Argentinien 
aber, das nur Meistbegünstigungsverträge und keine Tarifverträge abgeschlossen hat, 
kann seine Zollsätze beliebig erhöhen, ohne daß Deutschland mit Zollerhöhungen ant 
worten kann. 
In Anbetracht dieser Tatsache ist es erklärlich, daß vielfach die Meistbegün 
stigungsverträge sehr ungünstig beurteilt, und daß Anträge auf ihre Kündigung laut 
werden. Aber es wird dabei in der Regel ein wichtiger Umstand vergessen. Bei 
dem deutschen Handel mit Argentinien und andern Ländern, vor allem mit den Ver 
einigten Staaten, kommt es zwar auch natürlich auf die absolute Höhe der Zollsätze an, 
das kann nicht bestritten werden; aber noch weit mehr kommt es daraus an, daß Deutsch 
land nicht mit höheren Zollsätzen belastet wird als die übrigen mit ihm konkurrierenden 
Staaten. Eine Zollerhöhung in den Vereinigten Staaten und Argentinien kann den 
deutschen Export dorthin einschränken; eine sog. differenzielle Behandlung der deutschen 
Einfuhr aber müßte den deutschen Export vernichten und den Absatzmarkt den Franzo 
sen, Engländern usw. ausliefern. Also, wenn wir auch ein großes Interesse an niedrigen 
Zollsätzen für unsre Ausfuhrwaren haben, so ist unser Interesse an gleichen Zoll 
sätzen wie denjenigen für Waren aus andern Ländern doch noch erheblich größer. 
Es wäre ja am besten, es ließe sich beides erreichen; aber solange sich ein Land, das
	        
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