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werbsleben ein Unterkommen finden, und wenn gie nicht allein stehen, sondern
noch für Kinder zu sorgen haben, so werden ihnen die Waisenrenten eine wert-
volle Hilfe bieten. Gerade in der Witwenfürsorge wird unsere reich entwickelte
Lebensversicherung mit Nutzen ergänzend eingreifen können. So wird die neue
Sozialversicherung zur Stärkung des Familiensinnes beitragen, ihre Aufwendun-
gen werden in der Hebung des Gemeinschaftsgefühls und der Erziehung der
Waisen zu tüchtigen Gliedern des erwerbstätigen Volkes auch wieder der Ge-
meinschaft zugute kommen.
Keine Versicherung und besonders auch keine soziale Versicherung kann
einen eingetretenen Verlust voll ausgleichen. Sie darf es auch nicht, wenn nicht
die ethischen und wirtschaftlichen Grundlagen, auf denen sie ruht, erschüttert
werden sollen. Fleiss und Sparsinn sind die lebendigen Quellen des Volkswohl-
standes. Eine ihrer natürlichen Grenzen bewusste Sozialversicherung wird
diese Kigenschaften fördern, statt sie zu untergraben. Wo Missgeschick und Un-
glück alle Anstrengungen des einzelnen zunichte machen und ihn verhindern,
auch nur bescheidene Ersparnisse anzusammeln, da wird eine entsprechende
Bemessung der Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln gestatten, helfend einzu-
greifen.
Die Leistungen einer gesetzlichen Sozialversicherung können sich natür-
lich bei aller Ausgestaltung nicht mit dem messen, was unter günstigen
Verhältnissen die Fürsorge des Arbeitgebers für Beamte und für Angestellte
und Arbeiter grosser, gutfundierter Betriebe leisten kann. Es wäre falsch,
das von der Sozialversicherung zu verlangen. Sie erfasst den einzelnen in
seiner Eigenschaft als Staatsbürger oder Einwohner des Staates, die Arbeit-
geberfürsorge beruht auf der Anstellung und bildet gewissermassen ein Entgelt
für die dem Arbeitgeber geleistete Arbeit. In der Sozialversicherung wird ein
gewisses Mass dieser Fürsorge, soweit es mit der Tragfähigkeit der Wirtschaft
vereinbar ist, zugunsten der Erwerbstätigen überhaupt verallgemeinert. Vom
Schicksal Begünstigte werden auch auf dem Gebiete der Fürsorge stets mehr
leisten können und mehr erhalten. Aufgabe der sozialen Gesetzgebung ist es,
im Masse des Möglichen, die Wohltaten der Fürsorge auch den breiten Schichten
der weniger Begünstigten zugänglich zu. machen und so zur Ausgleichung der
Gegensätze und zur Versöhnung beizutragen. Die gesetzliche Sozialversicherung
und die Arbeitgeberfürsorge sind wegen ihrer verschiedenen Grundlagen nicht
vergleichbar, sie werden sich aber, wie es auch in bezug auf die Privatversicherung
der Fall ist, wechselseitig in wertvoller Weise ergänzen und befruchten.
Der Gesetzgeber hat aber die Pflicht, ein Projekt von sozialem Werte aufzu-
stellen, das nicht nur in der Gegenwart tragbar ist, sondern auch in der Zukunft,
wenigstens soweit die beschränkte menschliche Voraussicht reicht, in seinem
wesentlichen Bestande ertragen und aufrechterhalten werden kann. Die Unter-
suchungen. des Bundesamtes für Sozialversicherung über die mögliche Ent-
wicklung und Umschichtung der schweizerischen Bevölkerung in den für die
Alters- und Hinterlassenenversicherung massgebenden Punkten zeigen, dass