zeit aufrecht erhalten. Dies gilt besonders für Deutschland, wo eine Zeitlang
der Gedanke des Überganges zu einer Staatsbürgerversorgung erörtert, dann
aber vollständig fallen gelassen wurde. Grossbritannien und Frankreich, die
in jener Botschaft als Beispiele für eine Gesetzgebung nach dem Prinzip der
beitraglosen Altersversorgung angeführt wurden, sind seither zum Versiche-
rungssystem übergegangen. Grossbritannien tat dies mit seinem Gesetz über
die Witwen-, Waisen- und Altersrentenversicherung vom 7. August 1925,
das am 2. Januar 1926 in Kraft getreten ist und seit dem 2. Januar 1928 in
voller Wirksamkeit steht. Ihm unterstehen alle der Krankenversicherungs-
pflicht unterliegenden Personen im Alter von weniger als 65 Jahren sowie
die ältern Personen, sofern sie noch eine versicherungspflichtige Beschäftigung
ausüben, im ganzen etwa 15 Millionen Versicherte, In Frankreich ist am
5. April 1928 eine Sozialversicherungsvorlage angenommen worden, die
ebenfalls für den Grossteil der lohnbeziehenden Bevölkerung, mit Einschluss
der landwirtschaftlichen Arbeiter, eine umfassende Kranken-, Alters-, Invaliden-
und Sterbegeldversicherung auf dem Boden des Obligatoriums vorsieht. Die
Inkraftsetzung dieses Erlasses steht noch aus. Auch in den Ländern des austra-
lischen Bundesstaates und in Neuseeland, die bisher das klassische Vorbild
für die beitragslose Altersversorgung bildeten, wird ihre Ersetzung durch eine
Versicherung geprüft; das nämliche ist in Dänemark der Fall.
Die Verfassung schreibt die gleichzeitige Einführung der Alters- und
der Hinterlassenenversicherung vor. Sie verweist die Schaffung der Inva-
lidenversicherung auf einen spätern Zeitpunkt. Die Gründe, die zu dieser
Gliederung geführt haben, sind in der Nachtragsbotschaft des Bundesrates
vom 28. Juli 1924 zum Verfassungsartikel einlässlich dargestellt worden. Wenn
auch nach dem Willen der Verfassung die Invalidenversicherung in die zweite
Linie verschoben ist, So ist sie doch als Abschluss des gesamten Gesetzgebungs-
werks schon jetzt im Auge zu behalten, damit nicht ihrer späteren Einführung
Schwierigkeiten erwachsen. Der Zeitpunkt ihrer Verwirklichung wird vom
Bedürfnis abhängen, wie es sich nach Inkrafttreten der Alters- und Hinter-
lassenenversicherung gestaltet, und von den dannzumal verfügbaren Mitteln,
sowohl bei Bund und Kantonen als auch bei den Versicherten selber.
Endlich schreibt die Verfassung hinsichtlich der Vollziehung vor, dass
die Aufwendungen des Bundes und der Kantone für die Versicherung sich
zusammen auf nicht mehr als die Hälfte des Gesamtbedarfes belaufen dürfen.
Diese Bestimmung gibt dem Willen auf Schaffung einer Versicherung statt
einer Fürsorge besondern Nachdruck. Hinsichtlich ihrer Auslegung sei auf die
Darstellung eines bestimmten Projektes einer Alters- und Hinterlassenen-
versicherung verwiesen.
In den andern Punkten lässt die Verfassung der Gesetzgebung im ganzen
freien Raum. Der Bund ist nur ermächtigt und nicht verpflichtet, die Ver-
sicherung obligatorisch zu erklären, und wenn er dies tut, so kann er sie auf
bestimmte Bevölkerungsklassen beschränken oder das Obligatorium auf die