Full text : Geschichte des Bremer Binnenhandels im 19. Jahrhundert namentlich unter den alten Verkehrsformen und im Übergang

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Hannover  der  besondere  Flufszoll  in  Wegfall 1 ).  Die  Weser  wurde
analog  diesen  Verhältnissen  auch  zuerst  von  den  konventionellen
Flüssen  von  dem  Flufszoll  befreit,  da  hier  der  Zollverein  nach  der
Einigung  mit  dem  Steuerverein  das  ganze  Flufsgebiet  umfafste,  so
dafs  am  1.  Januar  1857  nach  Vertrag  zwischen  Preufsen,  Hannover,
Kurhessen  und  der  freien  Hansestadt  Bremen  vom  26.  Januar  1856,
dem  Braunschweig,  Oldenburg  und  Lippe  beigetreten  waren,  die
Zollgrenze  bis  dicht  oberhalb  Bremen  herangeschoben  werden  konnte,
nur  der  Unterlauf  bis  Bremen  Zollausland  blieb 2 ).
Das  ist  das  Schema.
Die  Modernisierung  des  Flufzzollwesens,  die  zugleich  eine
Regelung  des  Schiffahrtsbetriebes,  die  ehemals  von  Stapel-  und
Schifferrechten  abhängig  war,  bedeutet,  und  deren  Grundlagen  als
völkerrechtliche  Vereinbarungen  oder  als  polizeiliche  Mafsnahmen  in
modifizierter  Form  noch  heute  wirksam  sind,  setzte  ein  mit  den
Verträgen,  die  wegen  des  Rheins  mit  Frankreich  geschlossen  wurden.
Nach  den  Verhandlungen  zu  Rastatt  1798  wurde  am  15.  August
1804  zwischen  Frankreich  und  dem  Kurerzkanzler  als  Vertreter  des
Reichs  ein  grundlegender  Vertrag  wegen  des  Rheins  zwischen  Strafsburg ­
  und  Emmerich  geschlossen,  der  den  Rheinoctroi  einführte.  Da
mit  dem  Aufhören  des  Reichs  durch  die  Rheinbundsakte  vom
12.  Juli  1806  und  die  Erklärung  des  Kaisers  vom  6.  August  1806
’)  Ygl.  Meidinger,  Die  deutschen  Ströme,  IV.  Äht.,  S.  35  und  das
hannoversche  Reformgesetz  vom  9.  September  1825,  Hann.  Gesetzsammlung,
I,  Abteilung,  Jahrgang  1825,  no.  26,  S.  131.
2 )  Abdruck  des  Vertrages  nach  der  Publikation  des  Bremer  Senats  vom
27.  August  1856  nebst  dem  nicht  publizierten  Teil  und  der  Akzise-Verordnung,
die  Manifeste  der  Schiffer  und  die  Transit-Abgabe  nach  Suspension  des  Weserzolls
betreffend,  vom  11.  Dezember  1856  bei  Victor  Böhmert,  Bremer  Handels-Archiv,
  I.  Bd,,  1864,  No.  2  und  3,  S.  7—9.
Vgl.  auch  Jahresbericht  der  Vereinten  Weser-Dampfsohiffahrt  in  Hameln,
1856,  S.  19.  Die  Dauer  des  Vertrages  war  zunächst  auf  die  des  Vertrages
zwischen  Bremen  und  dem  Zollverein  vom  26.  Januar  1856  (Böhmert,
Bremer  Handels-Archiv,  I,  No.  16)  abgestellt.
Die  westfälische  Regierung  schickte  im  Oktober  1809  die  Ober-Inspektoren
Heiliger  und  Fein  mit  dem  Vorschlag  nach  Bremen,  ob  nicht  die  sämtlichen
westfälischen  Zölle  an  der  Weser  unter  Anstellung  eines  Kontrollors  in  Bremen
in  einem  einzigen  Zolle  zu  Dreye  konzentriert  werden  könnten,  und  es  nicht
mit  den  Landzöllen  in  derselben  Weise  zu  halten  sei,  worauf  Bremen  früher
schon  selbst  angetragen  hatte.  C.  A.  Heineken,  Gesch.  d.  fr.  Hansestadt
Bremen  (Orig.-Manuskript  Stadtb.)  1812,  S.  437;  J.  H.  Duntze,  Gesch.  d.  fr.
St.  Bremen,  IV.  Bd.,  Bremen  1851,  S.  740;  vgl.  a.  Fr.  Thimme,  Die  inn.
Zustände  d.  Kurfürstentums  Hannover  unter  der  franz.-westfäl.  Herrschaft
1806—1813,  II.  Bd.,  Hannover  und  Leipzig  1895,  S.  34,  464  ff.
            
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