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Gutachten von Dr. Schaertlin,
Direktor der Schweizerischen Lebensversicherungs- und Rentenanstalt in Zürich,
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Können für die Durchführung der Alters» und Hinter-
lassenenversicherung die öffentlichen und privaten Ver-
sicherungskassen beigezogen werden?
Der Artikel 34qater der Bundesverfassung bestimmt: «Die Durchführung
(der Alters- und Hinterlassenenversicherung) erfolgt unter Mitwirkung der
Kantone; es können öffentliche und private Versicherungskassen beigezogen
werden.»
Worin diese Mitwirkung der Kantone bestehen soll und was unter der Bei-
ziehung öffentlicher und privater Versicherungskassen zu verstehen ist, das
ist mit Recht nicht umschrieben, sondern der Gesetzgebung überlassen worden.
Man kann sich deswegen im besondern die Frage stellen, ob und inwiefern
öffentliche und private Kassen bei der Durchführung der Alters- und Hinter-
lassenenversicherung beigezogen werden sollen und können.
Hinsichtlich der ‘privaten Versicherungsunternehmungen ist die Frage
schon zeitig vom eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement der Direktoren-
konferenz der schweizerischen Lebensversicherungsgesellschaften gestellt und
von dieser in ihrer Eingabe vom 80. Mai 1924 beantwortet worden. Es Jag nahe,
die Frage der genannten Vereinigung zu stellen. Denn wer wäre gegebenenfalls
besser geeignet, die öffentliche Versicherung durchzuführen als die wohlorgani-
sierten schweizerischen Lebensversicherungsgesellschaften, die über eine Er-
fahrung von Jahrzehnten, einen ausgebildeten Beamtenstab und ein aus-
gebreitetes Agenturnetz verfügen. Wer hböte mehr Gewähr für eine sach-
verständige, sichere Durchführung als sie, die unter der Aufsicht des Bundes
und gemäss den Vorschriften des Bundesgesetzes über den Versicherungs-
vertrag Hunderttausenden der schweizerischen Bevölkerung den Schutz der
Lebensversicherung bieten. Sie, die schweizerischen Lebensversicherungs-
gesellschaften, die durch die Pflege der Volksversicherung und der Gruppen-
versicherung für die soziale Alters- und Hinterlassenenversicherung Pionier-
arbeit verrichten. Wie lautet nun die Antwort der Direktorenkonferenz? Sie
kommt mit einlässlicher Begründung zum Ergebnis, dass die privaten Gesell-
schaften die obligatorische Alters- und Hinterlassenenversicherung nur gemein-
sam durch Gründung einer besondern privaten Anstalt übernehmen könnten.
Damit wird der Verzicht auf die Beteiligung der einzelnen Gesellschaft aus-
gesprochen. Man wird mit Sicherheit annehmen dürfen, dass dieser Verzicht
hicht leichthin ausgesprochen worden ist, muss sich aber überzeugen, dass die