Full text: Alters- und Hinterlassenenversicherung

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3. Die Durchführung der Versicherung durch Bund und Kantone. , 
a, Die Durchführung durch eine zentrale Anstalt nach dem Prämiendeckungs- 
kapttalverfahren. 
Erweist sich eine privatwirtschaftliche Durchführung der obligatorischen 
Alters- und Hinterlassenenversicherung als unmöglich, so bleibt als einzige 
Lösung die Übernahme der Versicherung durch den Staat oder eine andere 
öffentlich-rechtliche Organisation. Dabei braucht wohl nicht näher ausge- 
führt zu werden, dass auch die Heranziehung privater Kassen zur selbstän- 
digen Führung der Versicherung neben öffentlich-rechtlichen Organisationen 
nicht möglich ist, indem alle die Schwierigkeiten, welche die rein privat- 
wirtschaftliche Durchführung unmöglich machen, sich bei dieser Kombi- 
nation ebenfalls einstellen würden. 
‚ Wenn wir eine öffentlich-rechtliche Organisation der Versicherung in 
Aussicht nehmen, so denken wir keineswegs an die Errichtung einer oder 
mehrerer zentraler Anstalten. Wir sind uns, wie bereits bemerkt, der Abneigung 
wie der vielfachen Schwierigkeiten, die der Errichtung solcher entgegen- 
stehen, voll bewusst. Sie wäre in einer Alters- und Hinterlassenenversicherung 
allerdings notwendig, wenn man die Versicherung je für einzelne Individuen 
und Gruppen solcher nach ihren besondern Bedürfnissen und Interessen indi- 
viduell und verschieden gestalten wollte. Eine solche Anlage der Versicherung 
könnte, bei der Unmöglichkeit der privatwirtschaftlichen Durchführung, 
richtig organisierter öffentlicher Versicherungsanstalten nicht entbehren. 
Die Berücksichtigung besonderer Bedürfnisse bei Individuen oder Gruppen 
solcher verlangt, dass die für sie aufgewendeten Beitragsleistungen zu ihren 
Gunsten verrechnet werden. Dies führt notwendigerweise zur besonderen 
Behandlung jedes einzelnen Versicherten oder jeder Gruppe nach versiche- 
rungstechnischen Grundsätzen, damit zur Wahl des Prämiendeckungskapital- 
verfahrens, und so zu einer komplizierten Organisation, bei welcher wahr- 
scheinlich auch die Kantone und Gemeinden nur in ganz geringem Umfange 
mitwirken könnten. Es würde im wesentlichen eine Organisation nach dem 
Muster der ausländischen Arbeiterversicherung notwendig, die fast überall 
durch territoriale öffentliche Versicherungsanstalten betrieben wird. Dabei 
liegt © auf der Hand, dass in unserm kleinen Lande von nicht ganz vier Mil- 
lionen Einwohnern die Errichtung mehrerer Anstalten kaum in Frage käme, 
sondern schon. der Risikoausgleichung und der Beseitigung aller Schwierig- 
keiten der Freizügigkeit wegen die Gründung einer einzigen zentralen Anstalt 
bevorzugt würde, welche dann aber auch einen entsprechend ‘grossen Um- 
lang sowohl in personeller als finanzieller Beziehung erhielte. 
_ Wir haben oben darauf hingewiesen, dass jede privatwirtschaftliche Orga- 
Misation das Prämiendeckungskapitalverfahren verlangt, bei dem jederzeit der 
volle Barwert oder Gegenwartswert der laufenden und der später fällig wer- 
denden Versicherungsansprüche beim Träger der Versicherung vorhanden sein 
muss. Dies ergibt sich aus ihrer Natur. Die Versicherung beruht hier auf
	        
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