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tritt, dass die Arbeitgeberbeiträge in die kantonale Versicherungskasse des
Betriebssitzes einzubezahlen sind und von dieser für die Ausrichtung von
Versicherungsleistungen an die in ihrem Kanton wohnenden Leistungsbezüger
verwendet werden müssen.
Die Beiträge der Arbeitgeber sind sowohl im einzelnen als im gesamten
mässig. Sie erreichen bloss eine Gesamtsumme von etwa 15—17 Millionen
Franken jährlich, der eine Zuwendung von Bund und Kantonen von 90 bis
100 Millionen gegenübersteht. Auch im Verhältnis zur Summe an Löhnen, die
jährlich in unserem Lande ausgerichtet wird, bildet der gesamte Aufwand an
Arbeitgeberbeiträgen an die Alters- und Hinterlassenenversicherung einen
unbedeutenden Posten. Es sei daran erinnert, dass allein in der schweizerischen
obligatorischen Unfallversicherung, die bei weitem nicht alle Arbeitnehmer
umfasst, so die von Handel und Landwirtschaft nicht, eine Lohnsumme von
2 Milliarden jährlich versichert ist. Die an sämtliche in die Alters- und Hinter-
lassenenversicherung einbezogenen Arbeitnehmer ausgerichteten Löhne über-
steigen diesen Betrag noch bei weitem. So darf die Gesamtsumme der Arbeit-
geberbeiträge von 15 bis 17 Millionen Franken im Jahre an diese Versicherung
im Verhältnis zur totalen Lohnsumme wirklich als eine bescheidene bezeichnet
werden. Zur Förderung der Personalfürsorge durch die Arbeitgeber und zur
Entlastung derjenigen, die auf diesem Gebiete ein mehreres über die gesetzlichen
Versicherungsleistungen hinaus tun, nehmen wir überdies in Aussicht, dass die
Hälfte der Leistungen der gesetzlichen Versicherung auf die Leistungen der
Personalfürsorge angerechnet werden kann. Der anrechenbare Teil entspricht
ungefähr dem, was in der gesetzlichen Versicherung durch die Arbeitgeber-
beiträge bestritten wird (s. Abschnitt VII zu Art. 20). Dem Arbeitgeber
steht es natürlich auch frei, seine Beträge an die Versicherung aus Personal-
fürsorgefonds zu bezahlen, soweit diese nicht rechtlich sonst zweckgebunden sind.
Es ist gelegentlich von industrieller Seite darauf hingewiesen worden,
dass die Erhebung von Arbeitgeberbeiträgen etwas einseitig und nicht ganz
gerecht sel. Der Betriebsinhaber, der oft Mühe genug habe, in Zeiten
schlechter Konjunktur seine Arbeitnehmer überhaupt zu beschäftigen, werde
durch den Versicherungsbeitrag belastet, während der blosse Kapitalgeber frei
ausgehe. So verständlich dieser Einwand erscheinen mag, so ist seine Berück-
sichtigung schon deshalb nicht möglich, weil eine Heranziehung des Besitzes
als solchen nur auf dem Steuerwege möglich wäre, wozu der Bund heute ver-
fassungsmässig nicht zuständig ist. Der Einwand widerspricht aber auch der
allgemein anerkannten Auffassung, dass es derjenige ist, welcher die Arbeits-
kraft in seinem Interesse benützt, der an die Fürsorge bei ihrem Verluste oder
bei ihrer Beeinträchtigung beizutragen hat.
Die notwendige Rücksichtnahme auf die finanzielle Leistungskraft und
die Konkurrenzfähigkeit unserer Arbeitgeberschaft hat uns dazu geführt, die
Arbeitgeberbeiträge in bescheidenen Grenzen zu halten. Wenn auch Ver-
gleichungen internationaler Art, die sich bloss auf die Arbeitgeberbeiträge an
die Sozialversicherung beschränken, vom Standpunkte der wirtschaftlichen